# Wohnhaussanierungsverordnung

64. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 19. September 2000, Zl. WuS-3/51/2000, mit der in Durchführung des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes Pauschalbeträge als förderbarer Kostenanteil für Sanierungsmaßnahmen an Eigenheimen und für Sanierungsmaßnahmen innerhalb einer Wohnung festgelegt werden (Wohnhaussanierungsverordnung)

Aufgrund des § 29 Abs. 2 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 – K-WBFG 1997, LGBl. Nr. 60/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 53/2000, wird verordnet:

§ 1

Förderbarer Kostenanteil

(1) Der förderbare Kostenanteil für Sanierungsmaßnahmen innerhalb einer Wohnung und an Eigenheimen beträgt 80 Prozent der Sanierungskosten, höchstens jedoch bei einer Nutzfläche von

bis 60 m2 8.800 Euro

von 60 bis 90 m210.200 Euro

von 90 bis120 m211.600 Euro

über120 m213.000 Euro

Bei Einbau von Holzfenstern und Holzaußentüren erhöht sich der förderbare Kostenanteil auf 90 vH.

(2) Für Sanierungsmaßnahmen an Eigenheimen, sofern die Sanierungsmaßnahmen über jene der Sanierung innerhalb einer Wohnung hinausgehen, erhöht sich der förderbare Kostenanteil nach Abs. 1 um 7300 Euro.

(3) Bei Eigenheimen mit einer Nutzfläche über 150 m2 verkürzt sich der förderbare Kostenanteil entsprechend dem Prozentausmaß der Überschreitung.

§ 2

Anrechnung von Förderungen

Werden bei ein und demselben Objekt mehrere Förderungsansuchen gestellt, so ist eine Förderung hinsichtlich der beantragten Sanierungsmaßnahmen nur insoweit zu gewähren, als die innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren sich ergebende Summe der förderbaren Kostenanteile den jeweiligen Höchstbetrag gemäß § 1 insgesamt nicht übersteigt.

§ 3

Übergangsbestimmung

(1) Bis zum 31. Dezember 2001 treten in den nachfolgend genannten Bestimmungen an die Stelle der angegebenen Euro-Beträge die genannten Schillingbeträge

Verordnungs-Euro-Schilling-

bestimmungBetragBetrag

§ 1 Abs. 1 8.800,–120.000,–

§ 1 Abs. 110.200,–140.000,–

§ 1 Abs. 111.600,–160.000,–

§ 1 Abs. 113.000,–180.000,–

§ 1 Abs. 2 7.300,–100.000,–

(2) Soweit Förderungsansuchen vor dem Inkrafttreten der Novelle zum K-WBFG 1997, LGBl. Nr. 53/2000, gestellt und bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung keiner Erledigung (Zusicherung) zugeführt wurden, sind auf diese Anträge weiterhin die Bestimmungen der Wohnhaussanierungsverordnung, LGBl. Nr. 33/1993, anzuwenden.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung, LGBl. Nr. 33/1993, außer Kraft.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Der Landesamtsdirektor:

Dr. S l a d k o