# Kärntner Einspeise- und Zuschlagsverordnung; Änderung

69. Verordnung des Landeshauptmannes vom 11. Oktober 2000, Zl. 8W-En-34/23/2000, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes vom 4. April 2000, Zl. 8W-En-34/3/2000, betreffend die Bestimmung der Preise für bestimmte Lieferungen elektrischer Energie an die Kärntner Elektrizitäts AG und die Stadtwerke Klagenfurt und damit zusammenhängender Nebenleistungen, betreffend die Bestimmung der Preise für Einlieferungen elektrischer Energie aus Anlagen, die auf Basis bestimmter erneuerbarer Energieträger betrieben werden und betreffend die Festsetzung eines Zuschlages zum Systemnutzungstarif für die Kärntner Elektrizitäts AG und die Stadtwerke Klagenfurt (Kärntner Einspeise- und Zuschlagsverordnung – K-EZV) geändert wird

Auf Grund der §§ 33 Abs. 1 Z 2, 47 Abs. 2 bis 4 und 55 bis 57 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998, im Zusammenhang mit der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Zahl: 551.360/2-VIII/1/99, betreffend die Beauftragung der Landeshauptmänner zur Bestimmung der Preise für bestimmte Lieferungen elektrischer Energie und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen, Amtsblatt der Wiener Zeitung Nr. 33 vom 19. Februar 1999 und der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Zl. 551.360/2-VIII/1/99, betreffend die Beauftragung der Landeshauptmänner zur Bestimmung der Preise für Einlieferungen elektrischer Energie aus Anlagen, die auf Basis bestimmter erneuerbarer Energieträger betrieben werden, im Amtsblatt der Wiener Zeitung Nr. 33 vom 19. Februar 1999 sowie der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Zahl: 551.360/2-VIII/1/99, betreffend die Ermächtigung der Landeshauptmänner zur Festsetzung eines Zuschlages zum Systemnutzungstarif, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 33 vom 19. Februar 1999, wird verordnet:

Die Verordnung des Landeshauptmannes, betreffend die Bestimmung der Preise für bestimmte Lieferungen elektrischer Energie an die Kärntner Elektrizitäts AG und die Stadtwerke Klagenfurt und damit zusammenhängender Nebenleistungen, betreffend die Bestimmung der Preise für Einlieferungen elektrischer Energie aus Anlagen, die auf Basis bestimmter erneuerbarer Energieträger betrieben werden und betreffend die Festsetzung eines Zuschlages zum Systemnutzungstarif für die Kärntner Elektrizitäts AG und die Stadtwerke Klagenfurt (Kärntner Einspeise- und Zuschlagsverordnung – K-EZV), LGBl. Nr. 22/2000, wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 5 hat zu lauten:

„(5) Aus Fotovoltaikanlagen:

S 10,00/kWh bis zu einer Leistung von

10 kw

S 7,50/kWh für Anlagen mit einer größeren Leistung"

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r