# Kärntner Einspeise- und Zuschlagsverordnung

76. Verordnung des Landeshauptmannes vom 30. November 2000, Zahl: 8W-En-34/28/2000, betreffend die Bestimung der Preise für bestimmte Lieferungen elektrischer Energie an die Kärntner Elektrizitäts-AG und die Stadtwerke Klagenfurt und damit zusammenhängender Nebenleistungen, betreffend die Bestimmung der Preise für Einlieferungen elektrischer Energie aus Anlagen, die auf Basis bestimmter erneuerbarer Energieträger betrieben werden, und betreffend die Festsetzung eines Zuschlages zum Systemnutzungstarif für die Kärntner Elektrizitäts-AG und die Stadtwerke Klagenfurt (Kärntner Einspeise- und Zuschlagsverordnung – K-EZV)

Aufgrund der §§ 33 Abs. 1 Z 2, 47 Abs. 2 bis 4 und 55 bis 57 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998, im Zusammenhang mit der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Zahl: 551.360/2-VIII/1/99, betreffend die Beauftragung der Landeshauptmänner zur Bestimmung der Preise für bestimmte Lieferungen elektrischer Energie und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen, Amtsblatt der Wiener Zeitung Nr. 33 vom 19. Februar 1999, und der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Zahl: 551.360/2-VIII/1/99, betreffend die Beauftragung der Landeshauptmänner zur Bestimmung der Preise für Einlieferungen elektrischer Energie aus Anlagen, die auf Basis bestimmter erneuerbarer Energieträger betrieben werden, im Amtsblatt der Wiener Zeitung Nr. 33 vom 19. Februar 1999 sowie der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Zahl: 551.360/2-VIII/1/99, betreffend die Ermächtigung der Landeshauptmänner zur Festsetzung eines Zuschlages zum Systemnutzungstarif, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 33 vom 19. Februar 1999, wird verordnet:

1. Abschnitt

Einspeisung

§ 1

Wasserkraftanlagen

und Blockheizkraftwerke

(1) Für die Lieferung der in Wasserkraftanlagen oder Blockheizkraftwerken erzeugten elektrischen Energie an einen Betreiber eines Verteilernetzes in Kärnten werden folgende Mindestpreise festgesetzt:

(2) Ausgenommen von der Preisfestsetzung nach Abs. 1 ist die Lieferung aus Anlagen der Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft und der Stadtwerke Klagenfurt an einen Betreiber eines Verteilernetzes in Kärnten.

§ 2

Nettopreise

Die in § 1 bestimmten Mindestpreise sind Nettopreise; die Umsatzsteuer ist hinzuzurechnen

§ 3

Neue erneuerbare Energieträger

Für die Lieferung elektrischer Energie aus nachstehend angeführten Erzeugungsanlagen an einen Betreiber eines Verteilernetzes in Kärnten werden folgende Mindestpreise festgesetzt:

(1) Aus Abfallverbrennungsanlagen und bestehenden Dampfkesselanlagen, insoweit sie mit fester Biomasse betrieben werden, und Anlagen, die mit flüssiger Biomasse in Form von Altfetten betrieben werden:

(2) Aus Biomasseanlagen:

Diese Vergütung gilt bis zu einem Hackgutanteil von 30 Prozent. Pro 10 Prozent darüber steigt die Vergütung um 4,3 g/kWh.

(3) Aus Anlagen, die mit flüssiger Biomasse (Biodiesel, Pflanzenöl) betrieben werden:

Im Winter:

in der Hochtarifzeit:269 g/kWh

in der Niedertarifzeit:227 g/kWh

Im Sommer:

in der Hochtarifzeit:177 g/kWh

in der Niedertarifzeit:157 g/kWh

(4) Aus Windkraftanlagen:

Im Winter:

in der Hochtarifzeit:134 g/kWh

in der Niedertarifzeit:112 g/kW

Im Sommer:

in der Hochtarifzeit:88 g/kWh

in der Niedertarifzeit:79 g/kWh

(5) Aus Photovoltaikanlagen:

S 10,–/kWh bis zu einer Leistung von 10 kW

S 7,50/kWh für Anlagen mit einer größeren Leistung

(6) Aus Biogasanlagen:

Alles was über einer Erzeugungssockelmenge (Pn x 5000) eingespeist wird: Vergütung nach § 1 Abs. 1 lit. a

(7) Aus Deponie- und Klärgasanlagen:

Im Winter:

in der Hochtarifzeit:80 g/kWh

in der Niedertarifzeit:68 g/kWh

Im Sommer:

in der Hochtarifzeit:53 g/kWh

in der Niedertarifzeit:47 g/kWh

§ 4

Nettopreise

Die in § 3 bestimmten Mindestpreise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer ist hinzuzurechnen.

2. Abschnitt

Zuschlag

§ 5

(1) Die Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft und die Stadtwerke Klagenfurt dürfen zur Abgeltung des Mehraufwandes aufgrund der Aufbringung von elektrischer Energie aus Anlagen gemäß § 3 von den Endverbrauchern einen Zuschlag zum Systemnutzungstarif einheben.

(2) Der Zuschlag zum Systemnutzungstarif wird mit 0,20 g/kWh festgelegt

(3) Die Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft und die Stadtwerke Klagenfurt haben den Zuschlag zum Systemnutzungstarif auf den Rechnungen für die Netznutzung oder den Stromrechnungen gesondert auszuweisen.

3. Abschnitt

Tarifzeiten

§ 6

(1) Als Winter gelten die Monate Oktober bis einschließlich März. Als Sommer gelten die Monate April bis einschließlich September.

(2) Als Hochtarifzeiten und Niedertarifzeiten gelten:

Niedertarifzeit: Montag bis Freitag 22 bis 6 Uhr, Montag 0 bis 6 Uhr, Samstag 0 bis 6 Uhr und 13 bis 24 Uhr, Sonntag und gesetzliche Feiertage 0 bis 24 Uhr

§ 7

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit 30. November 2001 außer Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 14. April 2000, Zahl:8W-En-34/3/2000 (kundgemacht in der Wiener Zeitung am 29. April 2000, Nr. 83, in der Fassung der Verordnung vom 11. Oktober 2000, Zahl: 8W-En-34/23/2000, kundgemacht in der Wiener Zeitung am 20. Oktober 2000, Nr. 203), betreffend die Bestimmung der Preise für bestimmte Lieferungen elektrischer Energie an die Kärntner Elektrizitäts-AG und die Stadtwerke Klagenfurt und damit zusammenhängender Nebenleistungen, betreffend die Bestimmung der Preise für Einlieferungen elektrischer Energie aus Anlagen, die auf Basis bestimmter erneuerbarer Energieträger betrieben werden, und betreffend die Festsetzung eines Zuschlages zum Systemnutzungstarif für die Kärntner Elektrizitäts-AG und die Stadtwerke Klagenfurt (Kärntner Einspeise- und Zuschlagsverordnung – K-EZV), außer Kraft.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r