# Vereinbarung zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich

77. Kundmachung des Landeshauptmannes vom 29. November 2000, Zl. -2V-VE-3/12-2000, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich

In der Anlage wird die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich kundgemacht.

Der Landtag von Kärnten hat dem Abschluß der Vereinbarung gemäß Art. 66 Abs. 1 K-LVG zugestimmt.

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 7 Abs. 1 am 18. Jänner 2001 in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

zur Verbesserung des Tierschutzes im

allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich

Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann – im folgenden kurz Vertragsparteien genannt –, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1

Allgemeine Verpflichtungen

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Bereich des Tierschutzes im allgemeinen Regelungen über das Verbot der Tierquälerei und im besonderen Regelungen über den Schutz von Tieren im außerlandwirtschaftlichen Bereich zu erlassen.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Abs. 1 für die Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen und Varietés sowie für deren Haltung in Einrichtungen im Umherziehen, wie Wandertierschauen – soweit die Haltung bzw. Mitwirkung nach der Anlage 6 zulässig ist –, ein behördliches Verfahren mit der Möglichkeit der Vorschreibung von Beschränkungen, Bedingungen oder Auflagen im Interesse des Tierschutzes vorzusehen und für den Fall, daß auch durch Beschränkungen, Bedingungen oder Auflagen die Interessen des Tierschutzes nicht gewahrt werden können, die Haltung und Mitwirkung der Tiere zu untersagen.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ein nach Abs. 2 vorgesehenes Verfahren hinsichtlich der Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen unter tierschutzrechtlichen Aspekten nicht durchzuführen, wenn bereits in einem Land auf Grund eines derartigen Verfahrens unter Berücksichtigung der Anforderungen der Anlage 6 eine Berechtigung erlangt worden ist

Geht ein Land in seinen Rechtsvorschriften über den Mindeststandard der Anlage 6 hinaus, so gilt die vorstehende Verpflichtung für dieses Land nur dann, wenn der Regelungsstandard des Landes, in dem die Berechtigung erlangt worden ist, gleich wie oder höher als die Mindestanforderungen der Anlage 6 ist.

(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Abs. 1 für Tiere, die im Sinne der Anlage 6 lit. B Abs. 4 in Zirkussen oder Varietés mitwirken, die Führung von Aufzeichnungen über Anzahl, Art, Geschlecht, Gesundheitszustand und Herkunft der Tiere, die Vorlage dieser Aufzeichnungen an die Behörde sowie Anordnung der Identifikation der Tiere vorzusehen. Weiters ist die Führung von Nachweisen über den Verbleib dieser Tiere, insbesondere über Todesfälle und deren Ursachen, vorzuschreiben.

(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Abs. 1 für die Errichtung und den Betrieb von Tierheimen ein behördliches Verfahren mit der Möglichkeit der Vorschreibung von Beschränkungen, Bedingungen oder Auflagen im Interesse des Tierschutzes sowie regelmäßige behördliche Überprüfungen vorzusehen.

(6) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Abs. 1 Regelungen vorzusehen, die den Anforderungen des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren entsprechen.

(7) Die Vertragsparteien verpflichten sich anzustreben, daß die Strafhöhe für Verwaltungsübertretungen im Bereich des Tierschutzes so festgelegt wird, daß sie nicht unterdurchschnittlich niedrig unter der Strafhöhe liegt, die von den anderen Vertragsparteien für vergleichbare Verwaltungsübertretungen vorgesehen werden.

(8) Soweit Art. 3 nicht anderes bestimmt, werden durch diese Vereinbarung Bestimmungen über den Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen sowie jagd- und fischereirechtliche Bestimmungen nicht berührt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Art. 1 Abs. 1 von Begriffsbestimmungen auszugehen, die nachstehende Inhalte nicht ausschließen:

Nutztiere sind insbesondere Schafe, Ziegen, Schweine, Rinder, Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Nutzfische, Bienen, Hühner, Truthühner, Perlhühner, Wachteln, Fasane, Gänse, Enten, Tauben und Kaninchen

Heimtiere sind insbesondere Hunde, Katzen, Kaninchen, Meerschweinchen, Hamster, Streifenhörnchen, Mäuse, Ratten, Gerbile, Degus, Chinchillas, Frettchen, Astrilde, Amadinen, Plattschweifsittiche, Agaporniden, Nymphensittiche, Kanarienvögel, Beos, Zwergwachteln, Ziergeflügel, Tauben und Zierfische.

(2) Die Haltung anderer als der in Abs. 1 lit. a und b demonstrativ angeführten Tiere darf in den Rechtsvorschriften nach Art. 1 Abs. 1 verboten werden.

Artikel 3

Tierquälerei, Verbote

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Art. 1 Abs. 1 Tierquälerei zu verbieten. Danach darf niemand ein Tier ungerechtfertigt ohne vernünftigen Grund töten, ihm Schmerzen, Leiden einschließlich schwerer Angst oder Schäden (Verletzungen oder Gesundheitsschäden) zufügen.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich weiters, in den Rechtsvorschriften nach Art. 1 Abs. 1 beispielsweise festzulegen, daß als Tierquälerei im Sinne des Abs. 1 insbesondere gelten:

(3) Nicht unter das Verbot nach Abs. 1 fallen die weidgerechte Ausübung der Jagd und Fischerei sowie Maßnahmen im Bereich der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung, die im Einklang mit umzusetzenden europarechtlichen Bestimmungen vorgenommen werden.

(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Art. 1 Abs. 1 eine Anordnung mit mindestens folgendem Inhalt vorzusehen:

Werden Heimtiere von Minderjährigen unter 16 Jahren gehalten, so haben die Eltern oder die sonstigen Erziehungsberechtigten für eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Tierhaltung oder – wenn dies nicht möglich ist – für die Beendigung der Tierhaltung durch den Minderjährigen zu sorgen.

Artikel 4

Mindestanforderungen für die Haltung von Tieren

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Art. 1 Abs. 1 vorzusehen, daß die Haltung der nachstehend angeführten Tiere jedenfalls den in den Anlagen 1 und 6 enthaltenen Mindestanforderungen zu entsprechen hat, nämlich

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Art. 1 Abs. 1 vorzusehen, daß Tierheime jedenfalls den Mindestanforderungen der Anlage 7 zu entsprechen haben.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Art. 1 Abs. 1 vorzusehen, daß jedenfalls die in der Anlage 6 angeführten Mindestanforderungen für die Haltung der jeweiligen Tiere sinngemäß auch dann anzuwenden sind, wenn diese Tiere in Tierparks (Art. 2 Abs. 1 lit. e) gehalten werden.

(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich – soweit sie nicht nach Abs. 5 vorgehen – sicherzustellen, daß die Haltung der nachstehend angeführten Tiere jedenfalls den in den Anlagen 2 bis 5 enthaltenen Mindestanforderungen zu entsprechen hat, nämlich

(5) Die Vertragsparteien kommen überein, daß eine Verringerung der Mindestanforderungen der Anlagen 1 bis 6 im Einzelfall zulässig ist, wenn in den Rechtsvorschriften nach Art. 1 Abs. 1 vorgesehen ist, daß die ethologischen Grundbedürfnisse der Tierart das Maß für die Tiergerechtheit der Tierhaltung sind (Tiergerechtsheitsindex) und hiefür in den Rechtsvorschriften nach Art. 1 Abs. 1 ein geeignetes Beurteilungssystem vorgesehen ist, das jedenfalls von folgenden Inhalten ausgeht:

Artikel 5

Beitritt des Bundes

Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Bund in Verhandlungen darüber einzutreten, daß dieser auch der Vereinbarung beitritt und sich verpflichtet, in seinem Kompetenzbereich, wie etwa im Bereich des Zoohandels oder der Haltung von Versuchstieren, die entsprechenden Rahmenbedingungen herzustellen.

Artikel 6

Übergangsregelungen

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß in den Rechtsvorschriften nach Art. 1 Abs. 1 Übergangsfristen für die Anpassung bereits bestehender Anlagen an die neue Rechtslage vorzusehen sind. Diese Übergangsfristen sind unter Bedachtnahme auf den durch die Anpassung entstehenden Aufwand, angemessen, jedoch nicht länger als mit zwei Jahren festzusetzen.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, daß das Verbot für Wildtiere gemäß der Anlage 6 ab 1. Jänner 2005 gilt. Die Vertragsparteien verpflichten sich bis zu diesem Zeitpunkt, auch für diese Tiere in den Rechtsvorschriften nach Art. 1 Abs. 1 Regelungen im Sinne des Art. 1 Abs. 2 und 4 vorzusehen.

(3) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen landesrechtlichen Vorschriften sind spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung in Kraft zu setzen.

(4) Länder, in denen nach dem 1. Jänner 1996 landesgesetzliche Regelungen im Sinne des Art. 1 in Kraft getreten sind, die den Anforderungen dieser Vereinbarung nicht voll entsprechen, haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung noch erforderlichen landesgesetzlichen Vorschriften spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung in Kraft zu setzen

(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander unverzüglich rechtskräftige Bescheide über Tierhaltungsverbote im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer mitzuteilen.

(6) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten der Rechtsvorschriften nach Art. 1 Abs. 1 die Bezirksverwaltungsbehörden darauf hinzuweisen, daß die in Art. 3 Abs. 2 enthaltenen besonderen Tatbestände der Tierquälerei von dem in allen geltenden Landesgesetzen enthaltenen generellen Verbot der Tierquälerei erfaßt sind, soweit es sich nicht um Maßnahmen nach Art. 3 Abs. 3 handelt.

Artikel 7

Schlußbestimmungen

(1) Diese Vereinbarung tritt zwei Monate nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem bei der Verbindungsstelle der Bundesländer die Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung erfüllt sind.

(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von jeder Vertragspartei schriftlich gekündigt werden; die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer einlangt, wirksam. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung jedoch in Kraft.

(3) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt: Sie wird bei der Verbindungsstelle der Bundesländer hinterlegt. Die Verbindungsstelle der Bundesländer übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihr beglaubigte Abschrift dieser Vereinbarung.

(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander die in Durchführung dieser Vereinbarung erlassenen Rechtsvorschriften im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer mitzuteilen.

Anlage 1

Mindestanforderungen

für die Haltung von Hunden

(1) Hunden muß mindestens einmal täglich ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden.

(2) Mindestens zweimal täglich muß Sozialkontakt mit Menschen gewährleistet werden.

(3) Für Hunde, die im Freien gehalten werden, muß ein angemessen großer Schutzraum mit einem der Wetterseite abgewandten Zugang (Hütte) bereitgestellt werden. Dieser muß

(4) Eine dauernde Anbinde- oder Zwingerhaltung ist verboten.

(5) Welpen bis zu einem Lebensalter von acht Wochen dürfen nur gemeinsam mit der Mutter gehalten werden.

(6) Werden Hunde angebunden gehalten, gilt folgendes:

(7) Werden Hunde in Zwingern gehalten, gilt folgendes:

(8) Ketten- und Zwingerhunden muß bei hohen Außentemperaturen außerhalb der Hütte ein schattiger Platz bereitgestellt werden.

(9) Die Tiere sind ihrer Art, Rasse, Alter, Größe und Verwendung entsprechend in ausreichender Menge und Häufigkeit mit geeignetem Futter zu versorgen. Frisches sauberes Trinkwasser muß in den Innen- und Außenanlagen ständig für die Tiere verfügbar sein.

Anlage 2

Mindestanforderungen

für die Haltung von Vögeln

A) Allgemeine Haltungsbedingungen

Der Boden einer Außenvoliere kann entweder Naturboden sein, oder er muß mit einem Belag aus Sand, Kies o. ä. versehen sein. Das Material der Volieren, Käfige und deren Ausstattung darf nicht zu Gesundheitsschäden führen, muß leicht zu reinigen und so verarbeitet bzw. angebracht sein, daß Verletzungen nicht auftreten können. Am Boden lebende Vögel wie Wachteln müssen die Möglichkeit zum Scharren haben.

B) Besondere Haltungsbedingungen

Die unter Punkt A lit. a bis f beschriebenen Haltungsanforderungen gelten nicht für kranke oder verletzte Vögel, sofern nach tierärztlichem Ermessen eine andere Haltung erforderlich ist.

C) Mindestanforderungen für die Haltung von Vögeln in Käfigen

GesamtlängeMaße des Käfigs/Grundfläche des

der Vögel in cmder VoliereSchutzraumes

bezogen auf ArtenLänge x Breite x Höhein m2

in m

bis 150,8 x 0,4 x 0,40,13

bis 201,2 x 0,5 x 0,50,3

bis 251,0 x 0,8 x 1,00,5

bis 402,0 x 1,0 x 1,51,0

bis 603,0 x 1,0 x 2,01,0

über 605,0 x 2,0 x 3,02,0

Bodenlebende Vögel:

Zwerg-Wachteln80 x 50 x 50 cm/Paar

Die Käfige bzw. Volieren haben hinsichtlich des geeigneten Standortes, der Umweltparameter, der Ausstattung (Sitzstangen, Futter-, Trink- und Badegefäße, Bodenbelag, Zweige und Pflanzengruppen etc.) und der Besatzdichte den jeweils artspezifischen Bedürfnissen der gehaltenen Vogelart zu entsprechen. Die Vögel sind entsprechend ihrer spezifischen Bedürfnisse zu füttern und in einer ihrer natürlichen Sozialform entsprechenden Anzahl zu halten. Es dürfen nur untereinander verträgliche Vögel mit ähnlichen Umweltansprüchen und ähnlicher Größe zusammengelegt werden

TierartMindest-Mindest-Mindest-Für jedes

flächevolumenhöheweitere Tier

m2m3Mindest-

fläche m2

Kondore,60240315

große Geier,

große Adler

Kleine Neu-301202,510

welt-Geier,

kleine Adler

Großfalken,10 302,5 5

Bussarde,

Caracara, Milane,

Weihen,

große Eulen

Kleine Falken, 8 202 3

mittelgroße

Eulen

Zwergfalken, 5 102 1

kleine Eulen

Anlage 3

Mindestanforderungen

für die Haltung von Kleinnagern

Käfige sind zu strukturieren. Bei der Ausgestaltung und Ausstattung der Käfige sind unter Bedachtnahme auf das artgemäße Verhalten der Tiere Kletter- und Versteckmöglichkeiten, entsprechend tiefe Einstreu, Polstermaterial, Sitz-, Liege- und Nagemöglichkeiten ua. vorzusehen.

Anlage 4

Mindestanforderungen

für die Haltung von Schildkröten,

Krokodilen, Chamäleons sowie Echsen und Schlangen

A)Mindestanforderungen für die Haltung von Schildkröten

Die Haltung von Schildkröten hat sich am biologischen Rhythmus der Wildform zu orientieren. Arten, die eine Winterruhe oder einen Trockenschlaf halten, sind durch entsprechendes Temperatur- und Fütterungsmanagement auf diese Inaktivitätsphase vorzubereiten.

Für mittelgroße Landschildkröten hat die Grundfläche für ein bis zwei Tiere 3 m2 (1 m2 für jedes weitere Tier) und für größere Landschildkröten für ein bis zwei Tiere 6 m2 (2 m2 für jedes weitere Tier) zu betragen.

Riesenschildkröten dürfen nur in Terrarien gehalten werden, deren Bodenfläche mindestens 40 m2 beträgt

Große Sumpf- bzw. Wasserschildkröten sind in Terrarien mit einem Wasservolumen von mindestens 1 m3 zu halten. Die Wassertemperatur darf 20° C nicht unterschreiten. Kleinere Arten können in Terrarien mit mindestens 0,4 m3 gehalten werden. Meeresschildkröten benötigen Bassins mit mindestens 50 m3 Wasser.

B)Mindestanforderungen für die Haltung von Krokodilen

Für Jungtiere bis 130 cm hat der Landteil

2 m2, der Wasserteil 3 m2 zu betragen. Für jedes weitere Tier ist die Anlage um 1 m2 Landteil und 1,5 m2 Wasserteil zu vergrößern.

Für adulte Tiere hat der Landteil für kleinere Arten (z. B. Glattstirnkaiman, Stumpfkrokodil) mindestens 3 m2, für größere Arten (z. B. Alligatoren, Nilkrokodile, Gaviale) mindestens 15 m2 zu betragen. Der Wasserteil darf 6 m2 (kleinere Arten) bzw. 25 m2 (größere Arten) nicht unterschreiten.

C)Mindestanforderungen für die Haltung von Chamäleons

Die Haltung hat sich an der biologischen Charakteristik der Wildform zu orientieren. Arten, die eine Winter- oder Trockenruhe halten, sind durch entsprechendes Temperatur- und Fütterungsmanagement auf diese Inaktivitätsphase vorzubereiten.

D)Mindestanforderungen für die Haltung von Echsen und Schlangen

Unter Echsen der lit. D sind Reptilien der Familien Geckos, Agamen, Leguane, Skinke, Schildechsen, Schienenechsen und Warane zu verstehen.

Anlage 5

Mindestanforderungen

für die Haltung von Zierfischen

Aquarien

Aquarien müssen hinsichtlich der Wasserbeschaffenheit, Beheizung, Beleuchtung, Bodenbeschaffenheit, Strukturierung und Besatzdichte den jeweils artspezifischen Bedürfnissen der gehaltenen Fischart entsprechen. Die Fische sind entsprechend ihren spezifischen Bedürfnissen zu füttern und in einer ihrer natürlichen Sozialform entsprechenden Anzahl zu halten. Es dürfen nur untereinander verträgliche Fische mit ähnlichen Wasseransprüchen und ähnlicher Größe zusammengelegt werden.

Anlage 6

Mindestanforderungen

für die Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen und Varietés und in sonstigen Einrichtungen im Umherziehen, wie Wandertierschauen

A)Allgemeines

(1) Die Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen und Varietés sowie in Einrichtungen im Umherziehen, wie Wandertierschauen, müssen den Anforderungen dieser Anlage entsprechen. Die Bestimmungen dieser Anlage über Gruppenhaltung und den Aufenthalt in Außenanlagen sind nicht anzuwenden, wenn und soweit veterinärmedizinische Erfordernisse entgegenstehen.

(2) Die Haltung von Lurchen und Reptilien in Einrichtungen im Umherziehen, wie Wandertierschauen u. ä., ist abweichend von lit. C zulässig.

B)Begriffsbestimmungen

(1) Als Zirkusse im Sinne dieser Anlage gelten Darbietungen, die u. a. auf dem Gebiete der Reitkunst oder Tierdressur liegen, und akrobatische Vorführungen, ernste und komische Schaunummern, Pantomimen sowie Tanz- und Musiknummern einschließen können.

(2) Als Varietés gelten Darbietungen, die im wesentlichen bloß auf Unterhaltung abzielen und bei denen in abwechselnder Programmnummernfolge deklamatorische oder musikalische Vorträge, artistische Vorführungen, Schaunummern, kurze Possen, Singspiele, Burlesken oder Szenen veranstaltet werden.

(3) Dressur ist die Arbeit mit einem Tier, bei der das Tier auf anerzogene Schlüsselreize mit einem spezifischen Verhalten reagiert.

(4) Unter Mitwirkung eines Tieres in Zirkussen oder Varietés versteht man dessen Präsentation in einer Dressurnummer, wenn die Darbietung jedenfalls über das bloße Sitzen, Gehen oder Laufen hinausgeht.

C)Verbotsliste

Die Haltung und Mitwirkung folgender Wildtiere sind verboten:

Dies gilt – ausgenommen Lurche und Reptilien – auch für Einrichtungen im Umherziehen, wie Wandertierschauen u. ä.

(1) Säugetiere (Mammalia):

Kloakentiere (Monotremata spp.), alle Arten;

Beuteltiere (Marsupialia spp.), alle Arten;

Insektenfresser (Insectivora spp.), alle Arten;

Fledertiere (Chiroptera spp.), alle Arten;

Riesengleiter (Dermoptera);

Spitzhörnchen (Tupaiidae);

Herrentiere (Primatas spp.), alle Arten;

Nebengelenktiere (Xenarthra spp.), alle Arten;

Schuppentiere (Pholidota);

Schleichkatzen (Viverridae spp.);

Hyänen (Hyaenidae spp.), alle Arten;

Hundeartige Raubtiere (Canidae spp.), alle Arten;

Großkatzen (Pantherini spp.), alle Arten, außer Löwen (Panthera leo) und Tiger (Panthera tigris);

Kleinkatzen (Felini spp.), alle Arten;

Gepard (Acinonyx jubatus);

Großbären (Ursidae spp.), alle Arten;

Katzenbär (Ailurus fulgens);

Bambusbär (Ailuropoda melanoleuca);

Hasentiere (Lagomorpha spp.);

Robben (Pinnnipedia spp.), alle Arten;

Wale (Cetacea spp.);

Röhrchenzähner (Tubulidentata spp.), alle Arten;

Seekühe (Sirenia spp.), alle Arten;

Nashörner (Rhinocerotidae spp.), alle Arten;

Tapire (Tapiridae spp.), alle Arten;

Flußpferde (Hippopotamidae spp.), alle Arten;

Giraffen (Giraffidae spp.), alle Arten;

Rüsseltiere (Proboscidea), alle Arten

(2) Vögel (Aves):

Alle Ordnungen außer der Ordnung der Papageienvögel (Psittaci).

(3) Lurche (Amphibia):

Alle Ordnungen.

(4) Reptilien (Reptilia):

Alle Ordnungen.

(5) Fische (Pisces):

Alle Ordnungen.

D)Allgemeine Grundsätze

(1) In Zirkus- und Varietéunternehmen dürfen keine Tiere gehalten werden, die nicht regelmäßig bei einzelnen Veranstaltungen mitwirken.

(2) Eine Mitwirkung nach Abs. 1 darf nicht erfolgen, wenn dies aus Gründen der Veterinärmedizin oder der Sicherheit geboten ist oder wenn die Art der Mitwirkung ein Verhalten erfordert, das nicht im natürlichen Verhaltensrepertoir der Tiere enthalten ist oder sonst für das Tier mit negativen Auswirkungen, wie Streß, verbunden ist.

(3) Die Tiere sind so unterzubringen und zu versorgen, daß ihre Sicherheit und Gesundheit sowie die Sicherheit und Gesundheit des Betreuungspersonals und der Besucher gewährleistet sind.

E)Unterbringung

(1) Die Tiere sind so unterzubringen, daß keine haltungsbedingten Erkrankungen oder Verhaltensstörungen auftreten. Jedem Tier ist eine den Bedürfnissen seiner Art angemessene Innen- und Außenanlage zur Verfügung zu stellen. Den Tieren ist täglich die Möglichkeit zur freien Bewegung in der Außenanlage zu geben. Wird mit den Tieren mindestens zweimal täglich gearbeitet (Auftritt oder Probe), hat der tägliche Aufenthalt in der Außenanlage mindestens sechs Stunden zu betragen, ansonsten acht Stunden. Von einem Aufenthalt der Tiere in den Außenanlagen darf nur im begründeten Einzelfall abgesehen werden.

(2) Jede Innenanlage muß

(3) Jede Außenanlage muß

(4) Die Innen- und Außenanlagen sowie darin befindliche Einrichtungen sind regelmäßig, mindestens jedoch einmal täglich zu reinigen und zu kontrollieren. Festgestellte Schäden sind unverzüglich zu beheben. Ist dies nicht möglich, sind andere geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere bis zur Behebung des Schadens zu treffen.

(5) Bei der Haltung der Tiere in Gruppen ist dafür zu sorgen, daß eine zu starke Dominierung durch Einzeltiere sowie ständige Konflikte zwischen den Mitgliedern der Gruppe vermieden werden.

(6) In benachbarten Anlagen dürfen keine Tiere gehalten werden, die gegeneinander aggressiv reagieren. Beutegreifer dürfen nur dann in unmittelbar angrenzenden Anlagen ihrer potentiellen Beutetiere gehalten werden, wenn ein entsprechender Sichtschutz vorhanden ist.

(7) Die Lichtverhältnisse in Innen- und Außenanlagen müssen den artspezifischen Ansprüchen der Tiere, die sich in den jeweiligen Anlagen aufhalten, entsprechen. Sie müssen routinemäßige Gesundheits- und Hygienekontrollen sowie eine effiziente Reinigung der Anlagen ermöglichen. Das Spektrum einer künstlichen Beleuchtung muß weitestgehend jenem des Sonnenlichtes entsprechen. Die Beleuchtung darf die Tiere keinesfalls blenden oder stören und hat sich am natürlichen Tag/Nacht-Rhythmus zu orientieren.

(8) Im übrigen sind die besonderen Mindestanforerdungen für die Ausstattung von Innen- undAußenanlagen nach lit. I Z 1 bis 9 einzuhalten.

F)Fütterung

(1) Die Tiere sind ihrer Art, Rasse, Alter, Größe und Verwendung entsprechend in ausreichender Menge und Häufigkeit mit geeignetem Futter zu versorgen. Das Futter muß so beschaffen und zusammengesetzt sein, daß die Tiere ihr arttypisches Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können.

(2) Frisches sauberes Trinkwasser muß in den Innen- und Außenanlagen ständig für die Tiere verfügbar sein.

(3) Futter undWasserbehälter sind so anzubringen, daß sie für alle in der jeweiligen Anlage gehaltenen Tiere erreichbar sind. Es muß gewährleistet sein, daß alle Tiere in einer Anlage gleichzeitig Futter und Wasser aufnehmen können.

(4) Im übrigen sind die besonderen Anforderungen für die Fütterung, Pflege und Betreuung der Tiere nach lit. I Z 1 bis 9 einzuhalten.

G)Betreuungspersonal

Zur Betreuung der Tiere dürfen nur Personen herangezogen werden, die nachweislich über die hiefür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

H)Dressur

(1) Jedem Tier dürfen nur solche Handlungen und Leistungen abverlangt werden, zu dem es seiner Natur nach fähig ist. Bei jeder Dressur ist darauf zu achten, dem Tier nur Körperhaltungen und Bewegungsabläufe abzuverlangen, die im Rahmen der arttypischen Möglichkeiten liegen, wobei Alter, Allgemeinbefinden, Geschlecht, Handlungsbereitschaft und Ausbildungsstand des jeweiligen Tieres zu berücksichtigen sind. Auf die soziale Rangstellung der Einzelindividuen bei Dressuren mit soziallebenden Arten ist ebenfalls Bedacht zu nehmen.

(2) Kombinationsauftritte von Beutegreifern mit deren potentiellen Beutetieren und Dressurnummern, bei denen offenes Feuer verwendet wird, sind verboten

(3) Die Anwendung von Ausbildungs- und Dressurmitteln, die dem Tier Angst, Schmerzen, Qualen oder sonstige Schäden zufügen, ist verboten.

I)Besondere Mindestanforderungen

Klima: Nicht unter 15° C, Luftfeuchtigkeit: 40–60 %. Diese Werte dürfen kurzzeitig unter- oder überschritten werden.

Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Einstreu, trockene Aufstallung, rasch trocknende Oberfläche, Abfluß für Wasser und Urin.

Anketten: Ketten müssen gepolstert sein, weiters müssen sie das Abliegen und Liegen in Seitenlage ermöglichen und dürfen beim Aufstehen nicht behindern. Das Tier muß die Gesamtfläche des ihm zur Verfügung stehenden Radius zur Bewegung nutzen können. Fußfesseln sind täglich diagonal zu wechseln.

Klima: Bei Temperaturen unter –10° C dürfen die Tiere nicht im Freien gehalten werden. Bei Temperaturen zwischen –10° C und +10° C dürfen diesbezüglich akklimatisierte Tiere nur bei Windstille und trockener Witterung im Freien gehalten werden;sie müssen hiebei ständig beobachtet werden. Sobald sich die Tiere selbständig nicht mehr ausreichend bewegen, sind sie in die Innenanlage zu bringen. Bei Temperaturen über +10° C muß den Tieren im Freien eine schattige Rückzugsmöglichkeit geboten werden.

Bodenbeschaffung/Möblierung: Naturboden; befestigte Böden sind durch Aufschüttung mit Sand oder mit anderem adäquaten Material entsprechend zu adaptieren. Aufschüttmaterial ist nach Bedarf zu erneuern. Bade- und Suhlmöglichkeit, Sandbad, Äste zum Scheuern und Beschäftigen.

Anketten: Verboten, es sei denn, daß es im Interesse des Tieres oder im Interesse der Sicherheit von Menschen liegt, wie bei Tieren mit erhöhter Aggressivität.

Den Elefanten ist täglich eine Bademöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Davon darf nur in Ausnahmefällen auf Grund unüberwindbarer Hindernisse abgesehen werden, wenn jedes Tier täglich mit handwarmem Wasser abgespritzt und ihm danach ein Sand- bzw. Scheuerbad ermöglicht wird. Der Zustand der Sohlen, Nägel und Zähne ist regelmäßig zu kontrollieren und in einem optimalen Zustand zu erhalten.

Besondere Erfordernisse für die kalte Jahreszeit: Es dürfen nur diesbezzüglich akklimatisierte Tiere gehalten werden. Vom 1. November bis 15. März ist für die Tiere auch in der Innenanlage ein Paddock einzurichten, um die freie Bewegung im Ausmaß von mindestens acht Stunden – wird mit dem Tier mindestens zweimal täglich gearbeitet, von sechs Stunden – zu gewährleisten.

Klima: Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. Raumtemperatur

nicht unter 15° C.

Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroh-Einstreu; Kälteisolation; Liegeflächen mit seitlicher Isolation zum Schutz vor Kälte undFeuchtigkeit;Kratzbaum zum Krallenschärfen und Markieren; Spielmöglichkeiten; Rückzugsmöglichkeit muß vorhanden sein.

Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Naturboden, Sand (Torfgemisch), Rindenschnitzel; Kratzbaum, an dem Tiere auf Hinterbeinen stehend ihre Krallen schärfen könen; erhöhte Liegefläche oder Plattform für mindestens die Hälfte der Tiere bei Gruppenhaltung; Spielmöglichkeit, z. B. Bälle, beweglich aufgehängte Holzobjekte; Kletterstrukturen; Bademöglichkeiten; Rückzugsmöglichkeit muß vorhanden sein.

Zwischen 15. Oktober und 31. März ist sicherzustellen, daß die Tiere selbständig die Außenanlage

verlassen und die Innenanlage aufsuchen können.

Klima: Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. Raumtemperatur

nicht unter 15° C

Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroh-Einstreu; Kälteisolation; Liegeflächen mit seitlicher Isolation zum Schutz vor Kälte und Feuchtigkeit;Kratzbaum zum Krallenschärfen und Markieren; Spielmöglichkeiten; Rückzugsmöglichkeit muß vorhanden sein.

Bodenbeschaffenheit/Möblierung:Naturboden, Sand (Torfgemisch), Rindenschnitzel;Kratzbaum, an dem Tiere auf Hinterbeinen stehend ihre Krallen schärfen können; erhöhte Liegefläche oder Plattform für mindestens die Hälfte der Tiere bei Gruppenhaltung; Spielmöglichkeit, z. B. Bälle, beweglich aufgehängte Holzobjekte; Kletterstrukturen; Rückzugsmöglichkeit muß vorhanden sein.

Zwischen 15. Oktober und 31. März ist sicherzustellen, daß die Tiere selbständig die Außenanlage

verlassen und die Innenanlage aufsuchen können.

Klima: Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. Raumtemperatur

nicht unter 15° C.

Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroh-Einstreu; Kälteisolation; Liegeflächen mit seitlicher Isolation zum Schutz vor Kälte und Feuchtigkeit;Kratzbaum zum Krallenschärfen und Markieren; Spielmöglichkeiten; Rückzugsmöglichkeit muß vorhanden sein.

Bodenbeschaffenheit/Möblierung:Naturboden, Sand (Torfgemisch), Rindenschnitzel;Kratzbaum, an dem Tiere auf Hinterbeinen stehend ihre Krallen schärfen können; erhöhte Liegefläche oder Plattform für mindestens die Hälfte der Tiere bei Gruppenhaltung; Spielmöglichkeit, z. B. Bälle, beweglich aufgehängte Holzobjekte; Kletterstrukturen; Bademöglichkeiten; Rückzugsmöglichkeit muß vorhanden sein.

Zwischen 15. Oktober und 31. März ist sicherzustellen, daß die Tiere selbständig die Außenanlage

verlassen und die Innenanlage aufsuchen können.

Klima: Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. Raumtemperatur

nicht unter 15° C.

Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroh-Einstreu; Kälteisolation; Liegeflächen mit seitlicher Isolation zum Schutz vor Kälte und Feuchtigkeit;Kratzbaum zum Krallenschärfen und Markieren; Spielmöglichkeiten; Rückzugsmöglichkeit muß vorhanden sein.

Bodenbeschaffenheit/Möblierung:Naturboden, Sand (Torfgemisch), Rindenschnitzel;Kratzbaum, damit

Tiere auf Hinterbeinen stehend ihre Krallen schärfen können; erhöhte Liegefläche oder Plattform für die Hälfte der Tiere bei Gruppenhaltung; Spielmöglichkeit wie Bälle, beweglich aufgehängte Holzobjekte; Kletterstrukturen; Rückzugsmöglichkeit muß vorhanden sein.

Zwischen 15. Oktober und 31. März ist sicherzustellen, daß die Tiere selbständig die Außenanlage

verlassen und die Innenanlage aufsuchen können.

Platzbedarf: Mindestens 15 m2 für ein Tier, 8 m2 für jedes weitere Tier; Höhe mindestens 2,5 m (Tiere müssen auf ihren Hinterbeinen stehen können).

Klima: Die Anlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen.

Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Einstreu, Beschäftigungsmaterial; versetzte Liegebretter als

Kletter- und Liegemöglichkeit; optische Rückzugsmöglichkeit muß vorhanden sein.

Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Substrat aus Erde, Sand oder Torfgemisch; Beschäftigungsmaterial;

Bademöglichkeit; Stämme und Äste; optische Rückzugsmöglichkeit muß vorhanden sein.

Möglichkeit für Einzelaufstallungen muß vorhanden sein. Zwischen 1. November und 15. März ist

sicherzustellen, daß die Tiere selbständig die Außenanlage verlassen und die Innenanlage aufsuchen können.

Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroh; Klettergelegenheiten; Sichtblenden; Nischen und andere

Rückzugsmöglichkeiten entsprechend der Anzahl der Tiere; Spiel- und Beschäftigungsmöglichkeiten wie Zweige, Stroh, Seile, Ketten etc.; Sitzplätze in verschiedenen Höhen entsprechend der Anzahl der Tiere.

Platzbedarf: Für bis zu fünf Tiere 30 m2, für jedes weitere Tier zusätzlich 3 m2; Gehegehöhe mindestens 5

m, Gehegebegrenzung: Gitter oder Zaun; geeignete Vorrichtungen, um das Überklettern der Gehegebegrenzung zu verhindern, wie z. B. Netze oder Elektrodraht, sind einzurichten.

Bei Temperaturen unter 15° C müssen tropische Arten jederzeit die Möglichkeit haben, die Außenanlage zu verlassen und eine entsprechende temperierte Innenanlage aufzusuchen. Winterharte Arten wie Paviane können ganzjährig im Freien gehalten werden, wenn sie die Möglichkeiten haben, leicht temperierte Innenräume wahlweise aufzusuchen (5° bis 8° C).

Einzelhaltung und die Haltung von Horden mit mehreren geschlechtsreifen Männchen sind verboten. Die Haltung soll in großen Haremsgruppen erfolgen.

Platzbedarf: Mindestgröße für eine Gruppe von bis zu drei Großkamelen sowie von Guanakos oder Vikunjas

300 m2, für jedes weitere Tier zusätzlich 50 m2. Für Lama und Alpaka Mindestgröße für bis zu drei Tiere 150 m2, für jedes weitere Tier zusätzlich 25 m2.

Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Sand oder Naturboden; Äste als Beschäftigungsmöglichkeit; wind- und wettergeschützter Bereich.

Anbindehaltung und Einzelhaltung sind unzulässig. Alle Kamelarten sind winterhart und können

ganzjährig in Außenanlagen gehalten werden, wobei Unterstände bzw. Ställe (ungeheizt) zur Verfügung stehen müssen, wo sich die Tiere gleichzeitig unterstellen und auch abliegen können. Für Hengste sind Absperrmöglichkeiten vorzusehen.

Klima: Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. Raumtemperatur

nicht unter 12° C.

Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroh-Einstreu; Äste als Beschäftigungsmöglichkeit.

Klima: Wind- und wettergeschützter Bereich muß vorhanden sein. Bei Absinken der Außentemperatur

unter 12° C muß den Tieren die Möglichkeit gegeben werden, Schutzräume aufzusuchen, deren Raumtemperatur mindestens 12° C beträgt.

Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Sand- oder Naturboden; werden die Tiere nicht auf Sandboden gehalten, ist eine Sandbademöglichkeit vorzusehen.

Anlage 7

Mindeststandards für Tierheime

A)Räumliche Anforderungen

Ein Tierheim muß jedenfalls folgende Abteilungen (Räumlichkeiten), die entsprechend gekennzeichnet sein müssen, umfassen:

Für natürliche Feinde der gehaltenen Tiere sind eine räumliche Abtrennung und ein Sichtschutz vorzusehen.

B)Personelle Anforderungen

C)Haltung und Betreuung der Tiere

D)Aufzeichnungen