# Höchsttarife für das Bestattergewerbe im Bundesland Kärnten

79. Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 6. Dezember 2000, Zl. Gew-1936/19/99, mit der die Höchsttarife für das Bestattergewerbe im Bundesland Kärnten festgesetzt werden

Gemäß § 132 Abs. 1 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000, wird verordnet.

§ 1

(1) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Leistungen des Bestattergewerbes dürfen höchstens die darin festgesetzten Entgelte verrechnet werden; und zwar, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich der Umsatzsteuer.

(2) Art und Umfang der vom Bestatter zu erbringenden Leistungen werden durch die zwischen ihm und dem Auftraggeber abzuschließende Vereinbarung bestimmt. Die Preise für Bestattungsleistungen, die über den Rahmen des Tarifes hinausgehen, werden jeweils unter sinngemäßer Anwendung des Tarifes zwischen dem Bestatter und dem Besteller vereinbart.

(3) Die Verrechnung von Bestattungsleistungen nach den Sozialtarifsätzen hat zu erfolgen, wenn

§ 2

(1) Für die Erbringung von Leistungen durch Dritte (Fremdleistungen), wie zB durch den Gärtner, Druckereien etc., dürfen vom Bestatter nur die tatsächlichen Kosten (=Nettobetrag) ohne Zuschlag in Rechnung gestellt werden.

(2) Die vom Bestatter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit entrichteten sonstigen Barauslagen (Stempelgebühren, Portoausgaben, Telefongebühren und dgl.) dürfen von diesem nur in der tatsächlichen Höhe ohne Zuschlag verrechnet werden.

(3) Nur tatsächlich erbrachte Leistungen düfen in Rechnung gestellt werden. Der Bestatter hat dem Auftraggeber über diese Leistungen eine nach den Tarifposten der Anlage zu dieser Verordnung aufgeschlüsselte Rechnung zu erstellen.

§ 3

Verwaltungsübertretungen werden gemäß § 367 Z 31 GewO 1994 bestraft.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung LGBl. Nr. 133/1997 außer Kraft.

§ 5

Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 treten in der Anlage zu dieser Verordnung

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Anlage

BESTATTUNGSTARIF

NT = Normaltarif

ST = Sozialtarif

Höchstbetrag in Euro

Leistung(exklusive USt.)

A) Abholen

1.Hygieneversorgung (Waschen, Ankleiden usw.) – pro Fall

(2 Mann)

NT 42,15

ST 23,62

2.EinsargenNT 19,99

ST 11,63

B) Bestattungsdurchführung

Die angegebenen Preise beziehen sich auf eine Bestattungsdurchführung innerhalb des Friedhofes; ansonsten sind Zuschläge nach Tarifpost E zulässig.

Beistellung, Reinigung undDesinfektion der Aufbahrungsgegenstände ohne Pflanzen, Auf- und Abbahren

Sarg-, Kreuz-, Lampion- oder Kranzträger – Konduktleiter – Konduktführer – Arrangeur, einschließlich Uniform und Beistellung von Tragbahre oder Bahrwagen – Kranzwagen

pro Mann, pro Stunde

NT 29,07

ST 19,26

C)Bestatterfahrzeuge

Sonstige Fahrten wie zB

D)Sonstiges

E)Zuschläge

Zuschlag zu Tarifpost B) 1a–1c zuzüglich Zu- und Abfahr nach Tarifpost C) 4. oder 5.

50 %