# Richtsätze für Pflegegeld und Ausstattungspauschale für Pflegekinder

81. Verordnung der Landesregierung vom 12. Dezember 2000, Zahl: 13-JJF-36/8/00, mit der die Richtsätze für Pflegegeld und das Ausstattungspauschale für Pflegekinder festgesetzt werden

Aufgrund des § 20 Abs. 3 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, in der gemäß dem Gesetz LGBl. Nr. 42/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1998 in Geltung stehenden Fassung, wird verordnet:

§ 1

Richtsätze für Pflegegeld

(1) Die Richtsätze betragen monatlich:

(2) Anspruch auf Auszahlung des Pflegegeldes in der Höhe des Richtsatzes nach Abs. 1 lit. b besteht ab dem Monat, in dem der/die Minderjährige das 10. Lebensjahr vollendet.

(3) Besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, so ist der in Betracht kommende Richtsatz (Abs. 1 lit. a und b) um einen Betrag zu erhöhen, der der Familienbeihilfe nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 106/2000, entspricht.

(4) In den Monaten Juni und Dezember eines jeden Jahres gebührt eine Sonderzahlung in der Höhe des monatlich zur Auszahlung gelangenden Pflegegeldes.

§ 2

Ausstattungspauschale

Anläßlich der Aufnahme eines Pflegekindes ist ein einmaliges Ausstattungspauschale in der Höhe von S 4500,– zu gewähren.

§ 3

Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, LGBl. Nr. 69/1999, außer Kraft.

(2) Die Zuerkennung von Leistungen aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung für die Zeit ab 1. Jänner 2001 darf bereits ab dem auf die Kundmachung dieser Verordnung folgenden Tag erfolgen.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Der Landesamtsdirektor:

Dr. S l a d k o