# Kärntner Fischerkarten- und Dienstausweisverordnung

16. Verordnung der Landesregierung vom 23. Jänner 2001, Zl. -11-FIAG-18/5-2000, über die Form und den Inhalt der Formulare für die Jahresfischerkarten und die Fischergastkarten sowie betreffend nähere Regelungen über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis für Fischereiaufsichtsorgane (Kärntner Fischerkarten- und Dienstausweisverordnung – K-FDV)

Auf Grund der §§ 26, 30, 33 und 39 Abs. 3, 4 und 5 des Kärntner Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 62/2000, wird verordnet:

§ 1

(1) Das Formular für die Jahresfischerkarte hat dem Muster der Anlage 1 zu entsprechen.

(2) Das Formular für die Fischergastkarte hat dem Muster der Anlage 2 zu entsprechen.

§ 2

(1) Das Dienstabzeichen für Fischereiaufsichtsorgane ist nach der in der Anlage 3 enthaltenen Abbildung und Beschreibung herzustellen.

(2) Der Dienstausweis für Fischereiaufsichtsorgane ist nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.

§ 3

Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Der Landesamtsdirektor:

Dr. S l a d k o