# Landesabgabenordnung 1991; Änderung

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Die Landesabgabenordnung 1991 – LAO 1991, LGBl. Nr. 128, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 51/1993, 138/1993, 44/1997, 10/1999, 54/2000 und der Kundmachung LGBl. Nr. 83/1992, wird wie folgt

geändert:

"Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen,

die im Inland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung (§ 25) haben,

nachzuweisen, dass sie die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen."

"J. Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen."

"§ 88a

Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Abgabenbehörde eine Mutwillensstrafe bis S 5000,– verhängen."

"§ 102

Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sind sieben

Jahre aufzubewahren; darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung

betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind, in denen diejenigen Parteistellung haben, für die auf

Grund von Abgabenvorschriften die Bücher und Aufzeichnung zu führen waren oder für die ohne gesetzliche

Verpflichtung Bücher geführt wurden. Soweit Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, sollen sie sieben Jahre aufbewahrt werden. Diese Fristen laufen für die Bücher und die Aufzeichnungen vom Schluss des Kalenderjahres, für das die Eintragungen in die Bücher oder

Aufzeichnungen vorgenommen worden sind, und für die Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen

vom Schluss des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen; bei einem vom Kalenderjahr abweichenden

Wirtschaftsjahr laufen die Fristen vom Schluss des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet."

"Grundsteuer-, Kanalanschlussbeitrags-, Wasseranschlussbeitrags- und Aufschließungsbeitragsbescheide

wirken auch gegen die Rechtsnachfolger, auf die der Steuergegenstand nach dem Festsetzungszeitpunkt

übergegangen ist oder übergeht."

"§ 148a

(1) Soweit aufgrund der Abgabenvorschriften dem Abgabepflichtigen eine Abgabe in jährlich

gleichbleibender Höhe vorzuschreiben ist, darf die Abgabenbehörde bei der erstmaligen Festsetzung der Abgabe im Abgabenbescheid festlegen, dass diese Festsetzung auch für die folgenden Jahre gilt, soweit nicht

infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung oder auf Antrag des Abgabenpflichtigen ein

neuer Abgabenbescheid zu erlassen ist oder der Abgabenanspruch erlischt.

(2) Der Abgabenanspruch entsteht, soweit in den Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt wird, mit

dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe erhoben werden soll.

(3) Für die Fälligkeit der Abgabe sind die Abgabenvorschriften maßgebend."

"Bei vom abgabenrechtlich Haftungspflichtigen selbst zu berechnenden und zum selben Fälligkeitstag zu

entrichtenden Abgaben derselben Art ist für die Anwendung des ersten Satzes die Summe der Bemessungsgrundlagen dieser Abgaben maßgebend, soweit die Gebarung dieser Abgaben nicht getrennt

voneinander zu verbuchen ist."

"§ 230

Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens steht der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid

in erster Instanz erlassen hat. Ist im abgeschlossenen Verfahren die Zuständigkeit auf Grund eines Antrages

gemäß § 236 Abs. 2 auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz übergegangen, so steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens der Abgabenbehörde erster Instanz zu."

"Verweisungen

§ 246

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung

anzuwenden:

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

Der Präsident des Kärntner Landtages:

DI F r e u n s c h l a g

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r