# Kärntner Fischereischonzeitenverordnung

23. Verordnung der Landesregierung vom 6. März 2001, Zahl: -11-FIAG-23/2-2001, über die Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße) für Wassertiere (Kärntner Fischereischonzeitenverordnung – K-FSV)

Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Kärntner Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 62/2000, wird verordnet:

§ 1

Schonzeiten

(1) Schonzeiten werden für die nachstehend angeführten Fischarten wie folgt festgesetzt:

(2) Schonzeiten werden für die nachstehend angeführten Krustentierarten wie folgt festgesetzt:

(3) Schonzeiten werden für die nachstehend angeführten Muschelarten wie folgt festgesetzt:

§ 2

Mindestfangmaße

(1) Nachstehend angeführte Fisch- und Krustentierarten dürfen nicht unter dem folgenden Mindestfangmaß

gefangen werden:

(2) Die im Abs. 1 angeführten Mindestfangmaße sind von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse

(Schwanzende) zu rechnen.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Dr. Ha i d e r

Der Landesamtsdirektor:

Dr. S l a d k o