# Kärntner Fischereilehrplanverordnung

Auf Grund der §§ 26 Abs. 4, 5, 6 und 7, 40 Abs. 4, 41 Abs. 7, 8, 10 und 11, und 65 Abs. 19 des Kärntner Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 62/2000, wird verordnet:

§ 1

Der Lehrplan für die Unterweisungen nach § 26 Abs. 5 lit. a K-FG hat nachstehend angeführte Gegenstände zu umfassen. Die Mindestzahl der Lehrstunden für die einzelnen Gegenstände beträgt:

GegenstandMindestzahl der

Lehrstunden

Fischereirechtliche, naturschutz- und tierschutzrechtliche Vorschriften, soweit

sie Wassertiere betreffen 2

Gewässerökologie1

Fischkunde3

Fischhege 0,5

Gerätekunde 0,5

Regeln der Weidgerechtigkeit1

§ 2

Der Lehrplan für die Unterweisungen nach § 26 Abs. 5 lit. c und nach Abs. 6 K-FG hat nachstehend angeführte Gegenstände zu umfassen. Die Mindestzahl der Lehrstunden für die einzelnen Gegenstände beträgt:

GegenstandMindestzahl der

Lehrstunden

Fischereirechtliche Vorschriften des Landes Kärnten3

Naturschutz- und tierschutzrechtliche Vorschriften des Landes Kärnten

§ 3

Der Lehrplan für die Unterweisungen nach §§ 40 Abs. 4 und 65 Abs. 19 K-FG hat nachstehend angeführte Gegenstände zu umfassen. Die Mindestzahl der Lehrstunden für die einzelnen Gegenstände beträgt:

GegenstandMindestzahl der

Lehrstunden

Kärntner Rechtsvorschriften

auf den Gebieten des Fischereirechtes8

Kärntner Rechtsvorschriften

auf den Gebieten des Natur- und Tierschutzes, soweit sie

Wassertiere betreffen8

§ 4

Der Lehrplan für den Fachkurs nach § 41 Abs. 7 K-FG hat nachstehend angeführte Gegenstände zu umfassen. Die Mindestzahl der Lehrstunden für die einzelnen Gegenstände beträgt:

GegenstandMindestzahl der

Lehrstunden

Gewässerökologie 4

Fischkunde 4

Fischhege 2

Gerätekunde 1

Weidgerechte Ausübung des Fischfanges 1

Kärntner Rechtsvorschriften

auf den Gebieten des Fischereirechtes und des Natur- und Tierschutzes,

soweit sie Wassertiere betreffen16

§ 5

Die Höhe der Gebühr für die Teilnahme an den Unterweisungen darf folgende Höchstbeträge nicht überschreiten:

§ 6

Die Höhe der Gebühr für die Teilnahme am Fachkurs nach § 41 Abs. 7 K-FG darf den Höchstbetrag von 105,– Euro nicht überschreiten

§ 7

Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 treten

Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Dr. Haider

Der Landesamtsdirektor:

Dr. Sladko