# Gemeindehaushaltsordnung; Änderung

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Die Kärntner Gemeindehaushaltsordnung, LGBl. Nr. 2/1999, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 51/1999, wird wie folgt geändert:

„(4) Die Voranschlagsbeträge sind derart aufzurunden oder abzurunden, dass sie durch hundert teilbar sind."

„(1) Gemeindebedienstete dürfen für die Gemeinde Zahlungen nur in Euro entgegennehmen."

6. § 44 Abs. 3 lautet:

„(3) Alle Geschäftsfälle sind mit ihrem Geldwert in Euro zu verrechnen."

Artikel II

(1) Solange nach bundesrechtlichen Rechtsvorschriften der österreichische Schilling noch die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels hat, dürfen Gemeindebedienstete nach § 33 Abs. 1 auch Zahlungen in Schillingbeträgen entgegennehmen.

(2) Bis zum 31. Dezember 2001 sind gemäß § 44 Abs. 3 alle Geschäftsfälle mit ihrem Geldwert in österreichischer Währung zu verrechnen.

(3) Bis zum 31. Dezember 2001 tritt im Art. I Z. 8 (§ 67 Abs. 1 Z. 1 und 2) an die Stelle des Betrages „200 Euro" jeweils der Betrag „S 2.750,–"

(4)Art. I Z 1 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Der Präsident des Landtages:

DI F r e u n s c h l a g

Der Landesrat:

W u r m i t z e r