# Satzung der Kärntner Landesholding

39. Kundmachung der Landesregierung vom 17. Mai 2001, Zl. -4-FINW-1702/29-2001, betreffend die Satzung der Kärntner Landes- und Hypothekenbankholding (Kärntner Landesholding)

Der Gesamtvorstand der Kärntner Landes- und Hypothekenbankholding hat am 27. April 2001 die Satzung der Kärntner Landes- und Hypothekenbankholding (Kärntner Landesholding), siehe Anlage, beschlossen. Diese Satzung wurde vom Kärntner Landtag in seiner Sitzung am 10. Mai 2001 gemäß § 24 Abs. 2 des Kärntner Landesholding-Gesetzes (K-LHG), LGBl. Nr. 24/2001, genehmigt.

Der Erste Landeshauptmann-Stellvertreter:

Ing. Pf e i f e n b e r g e r

Satzung

der Kärntner Landesholding

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Firma und Sitz

(1) Die mit Beschluss des Landtages von Kärnten vom 17. Februar 1894 vom Land Kärnten gegründete und eingerichtete Kärntner Landes- und Hypothekenbank hat ihr gesamtes bankgeschäftliches Unternehmen als Gesamtsache zum 31. Dezember 1990 in eine Aktiengesellschaft eingebracht. Die einbringende Kärntner Landes- und Hypothekenbank blieb nach dem Rechtsübergang an die Aktiengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 8a Abs. 9 KWG, BGBl. 63/1979, idF BGBl. Nr. 475/1990, bestehen und führt die Bezeichnung „Kärntner Landes- und Hypothekenbank-Holding (Kärntner Landesholding)"

(2) Die Kärntner Landesholding hat Rechtspersönlichkeit und ist zur Führung eines Siegels und Stempels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift „Kärntner Landesholding" berechtigt.

(3) Die Kärntner Landesholding hat ihren Sitz in Klagenfurt.

§ 2

Gegenstand des Unternehmens

(1) Die Kärntner Landesholding darf Vermögen, insbesondere Beteiligungen an Unternehmen, erwerben, halten, verwalten und veräußern.

(2) Hinsichtlich des eingebrachten bankgeschäftlichen Unternehmens der Kärntner Landes- und Hypothekenbank in eine Aktiengesellschaft ist ihr Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt. Die Veräußerung oder die Belastung von Beteiligungsrechten der Kärntner Landesholding an dieser Aktiengesellschaft bedarf vor ihrer Durchführung der Zustimmung der Landesregierung. Allfällige Genehmigungen aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften bleiben davon unberührt.

(3) Die Tätigkeit der Kärntner Landesholding kann im In- und Ausland erfolgen.

(4) Die Geschäfte der Kärntner Landesholding sind unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.

§ 3

Veröffentlichungen

Veröffentlichungen der Kärntner Landesholding erfolgen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und in der „Kärntner Landeszeitung"

§ 4

Haftung

(1) Die Kärntner Landesholding haftet

(2) Das Land Kärnten haftet für alle von der Kärntner Landesholding aus eigenem eingegangenen Verbindlichkeiten aus Geschäftsverbindungen im Rahmen ihres Geschäftsgegenstandes als Ausfallsbürge im Falle der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 1356 ABGB.

§ 5

Landesaufsicht

Die Kärntner Landesholding unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten. Diese Aufsicht wird von der Landesregierung nach den Bestimmungen des Kärntner Landesholding-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung wahrgenommen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie auf die Wahrung der Interessen des Landes und der Sicherheit des Vermögens des Landes oder der Kärntner Landesholding.

§ 6

Vermögen

Zum 31. Dezember 2000 verfügte die Kärntner Landesholding über ein Vermögen in Höhe von ATS 607,106.545,01 (Euro 44,120.153,27).

II. Organisation

der Kärntner Landesholding

§ 7

Organe

(1) Die Organe der Kärntner Landesholding sind der Vorstand und der Aufsichtsrat.

(2) Die Mitglieder der Organe haben bei der Geschäftsführung und im Rahmen der Mitwirkung an der Geschäftsführung sowie im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Aufsichtspflichten die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden

§ 8

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem Mitglied oder aus zwei Mitgliedern und führt unter eigener Verantwortung die Geschäfte der Kärntner Landesholding. Er hat dabei die Gesetze sowie die Bestimmungen dieser Satzung und der Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung einzuhalten.

(2) Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt.

§ 9

Vertretung der Kärntner Landesholding

(1) Die Kärntner Landesholding wird durch den Vorstand vertreten. Besteht der Vorstand aus einem Mitglied, ist dieses allein, besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, sind diese gemeinsam zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Fertigung für die Kärntner Landesholding befugt. Im Falle der Bestellung von zwei Mitgliedern des Vorstandes kann der Aufsichtsrat über Antrag des Vorstandes genehmigen, dass ein Mitglied allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Kärntner Landesholding befugt ist. Ist eine Willenserklärung der Kärntner Landesholding gegenüber abzugeben, so genügt in jedem Fall die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes oder gegenüber einem Prokuristen.

(2) Die vertretungsbefugten Personen haben in der Weise zu fertigen, dass die Fertigenden zu der Bezeichnung der Kärntner Landesholding oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift hinzufügen.

(3) Der Vorstand ist der Kärntner Landesholding gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis einzuhalten, die das Kärntner Landesholding-Gesetz und diese Satzung festsetzen.

(4) Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes unwirksam, es sei denn, dass dem Dritten bewusst ist, dass die Vertretungsbefugnis der Kärntner Landesholding missbraucht oder der gesetzliche Wirkungsbereich der Kärntner Landesholding überschritten wurde.

(5) Die Landesregierung stellt auf Antrag Bestätigungen über die Vertretungsbefugnis der zur Vertretung der Kärntner Landesholding Berufenen aus.

(6) Die vertretungsbefugten Organe sind jeweils in der „Kärntner Landeszeitung" zu veröffentlichen

§ 10

Erteilung der Prokura

(1) Der Vorstand kann unter Beachtung des Geschäftsumfanges nach Zustimmung des Aufsichtsrates Arbeitnehmern der Kärntner Landesholding die Prokura erteilen.

(2) Prokuristen haben in der Weise zu fertigen, dass die Fertigenden zu der Bezeichnung der Kärntner Landesholding ihre Namensunterschrift mit einem auf die Prokura hinweisenden Zusatz hinzufügen.

§ 11

Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Vorstandes

Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung und im Falle der Bestellung von zwei Mitgliedern des Vorstandes eine Geschäftsverteilung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes zu beschließen, die der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen.

§ 12

Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern und hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Maßnahmen der Geschäftsführung sind dem Aufsichtsrat nicht übertragen.

(2) Der Aufsichtsrat wird von der Landesregierung bestellt.

(3) Die Beschlussfassung des Aufsichtsrates durch schriftliche Stimmabgabe ist zulässig, soweit kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht oder es sich nicht um die Erlassung der Satzung oder ihrer Änderung handelt.

(4) Dem Aufsichtsrat obliegt es neben den im Kärntner Landesholding-Gesetz und in dieser Satzung ausdrücklich angeführten Aufgaben:

§ 13

Geschäftsordnung des Aufsichtsrates

Der Aufsichtsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben

III. Gebarung der Kärntner Landesholding

§ 14

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Kärntner Landesholding ist das Kalenderjahr.

§ 15

Voranschlag

Der Vorstand hat bis längstens 30. November eines jeden Kalenderjahres einen Voranschlag über die Gebarung des folgenden Kalenderjahres zu erstellen und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen.

§ 16

Jahresabschluss und Gewinnverwendung

(1) Der Vorstand hat bis längstens 15. Mai eines jeden Kalenderjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr nach Überprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer den Jahresabschluss und den Lagebericht, versehen mit dem Bestätigungsvermerk, sowie den Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinnes dem Aufsichtsrat vorzulegen.

(2) Der Aufsichtsrat hat bis längstens 31. Mai eines jeden Kalenderjahres den vom Vorstand vorgelegten Jahresabschluss und Lagebericht sowie Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinnes nach dessen Billigung oder Abänderung festzustellen.

(3) Nach der Feststellung durch den Aufsichtsrat sind der geprüfte Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat eine Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates vorzunehmen, wenn der Jahresabschluss und die Beschlussfassung darüber ordnungsgemäß durchgeführt wurden und sich aus dem Prüfungsbericht kein Anlass zu Beanstandungen gibt.