# Verordnung, mit der bestimmt wird, welche Bienenrasse innerhalb eines Umkreises von der Belegstelle „Johannsenruhe" gehalten werden darf

41. Verordnung der Landesregierung vom 22. Mai 2001, Zl. -11-ALL-76/3-2001, mit der bestimmt wird, welche Bienenrasse innerhalb eines Umkreises von einer Belegstelle zur Zucht von Bienenköniginnen gehalten werden darf

Aufgrund des § 10 Abs. 1 und 5 des Gesetzes über die Haltung, Wanderung und Zucht der Bienen, LGBl. Nr. 16/1956, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/1964, wird verordnet

§ 1

Innerhalb eines Umkreises von 3 km von dem in der Anlage 1 dargestellten Standort der Belegstelle zur Zucht von Bienenköniginnen mit der Bezeichnung „Johannsenruhe" auf dem Grundstück Nr. 333/18, KGMatschach, Gemeinde Feistritz im Rosental, soweit dieser Umkreis im Bereich des Bundeslandes Kärnten liegt, dürfen nur die dem Belegstelleninhaber gehörigen Bienen eingebracht und gehalten werden.

§ 2

Anschließend an den im § 1 angeführten Umkreis dürfen auf einer ringförmigen Fläche mit einer Breite von 2 km, soweit diese Fläche im Bereich des Bundeslandes Kärnten liegt, nur gekörte Bienen der Rasse „Carnica Karawanken" eingebracht und gehalten werden.

§ 3

Die Grenzen der in § 1 und § 2 festgelegten Flächen sind in der Digitalen Amtlichen Österreichischen Karte 1:50.000 (ÖK 50), Blatt Nr. 211, herausgegeben vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Wien, in der Anlage 2 als Übersichtskarte dargestellt.

§ 4

Die Kundmachung des Planes laut Anlage 2 im Maßstab 1:10.000 erfolgt gemäß § 2a des Kärntner Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 57/1998, durch Auflage zur öffentlichen Einsicht in den Gemeindeämtern Feistritz im Rosental und Ferlach sowie in der für die rechtlichen Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung

§ 5

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 13 des Gesetzes über die Haltung, Wanderung und Zucht der Bienen bestraft

§ 6

Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Der Landesamtsdirektor:

Dr. S l a d k o