# Schifffahrt auf Kärntner Seen

47. Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Juni 2001, Zahl: 8W Sch-20/88/2001, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes, mit der die Schifffahrt auf Kärntner Seen geregelt wird, geändert wird

Gemäß § 17 Abs. 2 und § 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 9/1998, wird verordnet:

Die Verordnung des Landeshauptmannes, mit der die Schifffahrt auf Kärntner Seen geregelt wird, LGBl. Nr. 39/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 26/2001, wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 5 lautet:

„(5) Auf dem Wörthersee wird die Anzahl der zugelassenen privaten Motorfahrzeuge (Motorboote) – ausgenommen solche mit Elektromotoren – mit 338, auf dem Ossiacher See mit 28, auf dem Millstätter See mit 2, zusammen 368, begrenzt. Diese sind unter der ersten Ordnungsziffer 2 des amtlichen Kennzeichens registriert."

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r