# Verlängerung der Öffnungszeiten der Verkaufsstellen im Bereich der Innenstadt der Stadt Villach am 24. Juli 2001

59. Verordnung des Landeshauptmannes vom 17. Juli 2001, Zl. 7-GVO-46/5/2001, betreffend die Verlängerung der Öffnungszeiten der Verkaufsstellen im Bereich der Innenstadt der Stadt Villach am 24. Juli 2001

Aufgrund des § 6 Abs. 3 des Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1992, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/1997, wird verordnet

In der Stadt Villach in jenem Bereich, der durch die Straßenzüge Willroiderstraße – Bahnhofplatz – Zeidler-v.- Görz-Straße – Klagenfurter Straße – Dreschnigstraße – Ossiacher Zeile – Pestalozzistraße – Steinwenderstraße umschlossen wird, dürfen am 24. Juli 2001 Verkaufsstellen nach § 1 des Öffnungszeitengesetzes 1991 bis 21 Uhr offen gehalten werden. Dieses Gebiet erfasst zusätzlich auch jene Verkaufsstellen, die unmittelbar an die oben angeführten Straßen angrenzen.

Der Landeshauptmann:

D r. H a i d e r