# Krankenanstalten-Betriebsgesetz; Änderung

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über die Organisation und die Betriebsführung der Landeskrankenanstalten (Krankenanstalten-Betriebsgesetz), LGBl. Nr. 44/1993, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 86/1996 und des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2001, wird wie folgt geändert:

"Jedes der sieben Mitglieder der Landesregierung hat ein Ersatzmitglied namhaft zu machen, das von der Landesregierung zu bestellen ist."

"(2) Die Mitglieder des Vorstandes oder deren Stellvertreter nehmen an der Sitzung des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil."

"Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben jedoch einen Anspruch auf Ersatz der Barauslagen."

"Die Bestimmungen des § 16 gelten sinngemäß."

"(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben jedoch einen Anspruch auf Ersatz der Barauslagen."

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Zwischenzeitig zugesprochene Sitzungsgelder und Funktionsgebühren gemäß § 20 zweiter Satz bzw. § 36 Abs. 3 sind nicht rückzuersetzen.

(3) Die Aufsichtsräte sind innerhalb von zehn Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes neu zu bilden.

Der Präsident des Landtages:

DI F r e u n s c h l a g

Der Landeshauptmann-Stellvertreter:

Dr. A m b r o z y