# Bauschbeträge für den Ersatz der aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz erwachsenden Kosten

68. Verordnung der Landesregierung vom 4. September 2001, Zahl: 1W-ALL-1/43- 2001, mit der Bauschbeträge für den Ersatz der aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz

erwachsenden Kosten

festgelegt werden

Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311,

in der Fassung BGBl. I Nr. 124/1998, wird verordnet:

§ 1

Als Kostenersatz nach § 48 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 wird für die Jahre 2001 bis 2005 ein Bauschbetrag von 14 Euro für jedes begonnene Hundert der in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten

Personen festgesetzt.

§ 2

Für die Berechnung des Kostenersatzes für die Jahre 2001 bis 2005 ist die Anzahl der Personen, die am 31. Dezember des jeweiligen vorherigen Jahres in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet waren, maßgebend.

§ 3

Bis zum 31. Dezember 2001 tritt an die Stelle des Betrages von 14 Euro der Betrag von S 192,–.

Der Landeshauptmann:

Dr. Ha i d e r

Der Landesamtsdirektor:

Dr. S l a d k o