# Gemeindeplanungsgesetz 1995; Änderung

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Das Gemeindeplanungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 23/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 134/1997 und der Kundmachung LGBl. Nr. 3/2000, wird wie folgt geändert:

„(3a) In Gemeinden mit jährlich mehr als 100.000 Übernachtungen von Urlaubs- und Feriengästen, die nach dem Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970 abgabepflichtig sind, hat das örtliche Entwicklungskonzept jedenfalls grundsätzliche Aussagen über Vorranggebiete für den Fremdenverkehr (Abs. 3 lit. i) zu treffen. Als Vorranggebiete für den Fremdenverkehr kommen in Betracht:

(3b) Vorranggebiete für den Fremdenverkehr nach Abs. 3a lit. b dürfen nur festgelegt werden, wenn die räumlichen Voraussetzungen für einen leistungsfähigen Fremdenverkehr sowie dessen künftige Entwicklungsmöglichkeiten in der Gemeinde durch die Festlegung von Vorranggebieten für den Fremdenverkehr nach Abs. 3a lit. a nicht sichergestellt werden können. Das Flächenausmaß von Vorranggebieten für den Fremdenverkehr nach Abs. 3a lit. b darf 30 vH der Gesamtflächen in der Gemeinde, die als Vorranggebiet für den Fremdenverkehr festgelegt sind, nicht überschreiten."

„Zwischen Sondergebieten für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen fallen, und anderen Baugebieten, Verkehrsflächen, im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, die jeweils erfahrungsgemäß häufig von Menschen frequentiert werden, und sonstigen besonders geschützten Gebieten ist ein unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten angemessener Schutzabstand zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung ihrer Folgen zu wahren."

„(6) Als Kurgebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude von Gast- und Beherbergungsbetrieben bestimmt sind, im Übrigen

und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Kurgebiet die Voraussetzungen nach Abs. 3 dritter Satz erfüllen. In Kurgebieten dürfen Flächen als reine Kurgebiete festgelegt werden, in denen neben Gebäuden von Gast- und Beherbergungsbetrieben nur solche Einrichtungen und Gebäude nach lit. b und solche Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen nach lit. c errichtet werden dürfen, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen (Abs. 3) mit sich bringen."

„(4a) Als Bienenhäuser nach Abs. 2 lit. g gelten nur Gebäude, die zumindest mit einem Raum ausgestattet sind, der zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist."

7. Nach § 8 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Sonderwidmungen für Apartmenthäuser dürfen nur außerhalb von Vorranggebieten für den Fremdenverkehr (§ 2 Abs. 3 lit. i in Verbindung mit Abs. 3a) festgelegt werden."

„(4) Während der Geltung der befristeten Bausperre dürfen Baubewilligungen nach § 6 lit. a der Kärntner Bauordnung 1996 nicht erteilt werden, wenn dadurch die Umsetzung konkreter Planungsabsichten der Gemeinde im Rahmen der Bebauungs- oder Flächenwidmungsplanung wesentlich erschwert oder ihre beabsichtigten Wirkungen wesentlich beeinträchtigt würden."

„Im textlichen Bebauungsplan dürfen überdies für im Grünland gesondert festgelegte Grundflächen (§ 5 Abs. 2), ausgenommen Grundflächen für Erholungszwecke ohne spezifische Erholungsnutzung (§ 5 Abs. 2 lit. c), die Bebauungsbedingungen nach § 25 Abs. 1 lit. b, lit. c und lit. d sowie nach § 25 Abs. 2 lit. f und lit. h festgelegt werden."

„Beschränkungen hinsichtlich der Teilung von Grundstücken, ausgenommen die Festlegung der Mindestgröße der Baugrundstücke (Abs. 1 lit. a), dürfen in Bebauungsplänen nicht festgelegt werden."

„§ 34

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14. Jänner 1997, S 13, umgesetzt."

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Festlegungen in bestehenden örtlichen Entwicklungskonzepten, Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, längstens innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die geänderte Rechtslage anzupassen.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeleitete Verfahren zur Erstellung oder Änderung von örtlichen Entwicklungskonzepten oder zur Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen sind entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstand nach der durch dieses Gesetz geänderten Rechtslage weiterzuführen.

(4) Die Genehmigung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen, die vom Gemeinderat bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen worden sind, hat nach der im Zeitpunkt dieser Beschlussfassung geltenden Rechtslage zu erfolgen. Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängige Genehmigungsverfahren finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.

(5) Die Gemeinden haben in den bestehenden Flächenwidmungsplänen nicht als Sondergebiete festgelegte Grundflächen, auf denen Betriebe errichtet worden sind, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen fallen, innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Sondergebiete festzulegen und einen entsprechenden Verwendungszweck auszuweisen.

(6) Wenn in einer Gemeinde bis 31. Dezember 1999 kein örtliches Entwicklungskonzept erstellt worden ist, findet Art. II Abs. 12 vierter Satz des Gesetzes LGBl. Nr. 105/1994 keine Anwendung, wenn die Gemeinde das Verfahren zur Erstellung des örtlichen Entwicklungskonzeptes zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleitet hat. Hat die Gemeinde das Verfahren zur Erstellung des örtlichen Entwicklungskonzeptes zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingeleitet, findet Art. II Abs. 12 vierter Satz des Gesetzes LGBl. Nr. 105/1994 bis zur Einleitung dieses Verfahrens mit der Maßgabe Anwendung, dass Änderungen des Flächenwidmungsplanes im vereinfachten Verfahren (§ 16) nur vorgenommen werden dürfen, wenn sie den erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsichten der Gemeinde nicht widersprechen, und sonstige Änderungen des Flächenwidmungsplanes nur genehmigt werden dürfen, wenn zwingende öffentliche Interessen die Änderung des Flächenwidmungsplanes erfordern.

(7) Gemeinden mit jährlich mehr als 100.000 Übernachtungen von Urlaubs- und Feriengästen, die nach dem Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970 abgabenpflichtig sind, haben das örtliche Entwicklungskonzept, sofern darin keine grundsätzlichen Aussagen über Vorranggebiete für den Fremdenverkehr (§ 2 Abs. 3 lit. i in Verbindung mit Abs. 3a) getroffen werden, innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend zu ergänzen.

(8) Sonderwidmungen für Apartmenthäuser dürfen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erst dann neu festgelegt werden, wenn im örtlichen Entwicklungskonzept grundsätzliche Aussagen über Vorranggebiete für den Fremdenverkehr (§ 2 Abs. 3 lit. i in Verbindung mit Abs. 3a) getroffen worden sind.

(9) Die Gemeinden haben Festlegungen von Vorranggebieten für den Fremdenverkehr (§ 2 Abs. 3 lit. i in Verbindung mit Abs. 3a) in örtlichen Entwicklungskonzepten nach Ablauf von zehn Jahren seit diesen Festlegungen daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Festlegungen noch gegeben sind; ist dies nicht der Fall, haben die Gemeinden solche Festlegungen innerhalb eines weiteren Jahres aufzuheben.

(10) Auf unbebaute Grundflächen, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in bestehenden Flächenwidmungsplänen die Sonderwidmung Apartmenthaus festgelegt ist, findet die durch dieses Gesetz geänderte Rechtslage für Apartmenthäuser keine Anwendung.

(11) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren zur Erteilung von Baubewilligungen nach § 6 lit. a der Kärntner Bauordnung 1996 in Gebieten, in denen eine befristete Bausperre verfügt worden ist, sind nach der durch Art. I Z 13 dieses Gesetzes geänderten Rechtslage fortzuführen.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt in § 33 Abs. 1 in der Fassung dieses Gesetzes an die Stelle des Ausdruckes „2200 Euro bis 7200 Euro" der Ausdruck „S 30.000,– bis S 100.000,–".

Der Präsident des Landtages:

DI F r e u n s c h l a g

Der Landesrat:

W u r m i t z e r