# Kärntner Tierschutz- und Tierhaltungsgesetz 1996; Änderung

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Das Kärntner Tierschutz- und Tierhaltungsgesetz 1996 – K-TTG, LGBl. Nr. 77/1996, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 86/1997, 67/1998 und 12/2001, wird wie folgt geändert:

„§ 8

Tierzucht

(1) Es ist verboten, durch einseitige Zuchtauswahl die Aggressivität und Kampfbereitschaft von Wirbeltieren hervorzurufen oder zu erhöhen.

(2) Die Vorgabe von Rassestandards und die Durchführung von Züchtungen, die dem Tier oder dessen Nachkommen schwere Schmerzen oder Leiden bereiten können oder mit Schäden oder schweren Ängsten für das Tier oder dessen Nachkommen verbunden sind (Qualzüchtungen), ist verboten. Natürliche oder künstliche Zuchtmethoden, die den Tieren Leiden oder Schäden zufügen können, sind verboten.

(3) Wer Tiere – ausgenommen Tiere, die in den Anwendungsbereich des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 42/1995, in seiner jeweils geltenden Fassung, fallen – züchtet, ist verpflichtet, der Tierschutzbehörde auf Verlangen Einblick in die Zuchtunterlagen zu gewähren. Den Organen der Behörde sind – soweit dies zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist – Zutritt zu allen Einrichtungen, die der Tierhaltung dienen, zu gestatten und alle zur Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Die Züchtung landwirtschaftlicher Nutztiere – ausgenommen Fische, Reptilien und Amphibien – darf nur unter denselben Bedingungen erfolgen, wie sie für die Haltung der landwirtschaftlichen Nutztiere durch Verordnungen nach § 9 Abs. 9 und § 12 Abs. 2 festzulegen sind."

3. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Eigentümer eines Tieres hat alle Maßnahmen zu treffen, um das Wohlergehen seiner Tiere zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass die Verbote der §§ 4 und 5 eingehalten werden. So sind insbesondere eine angemessene art- und altersgerechte Nahrung und Pflege sowie eine art- und altersgerechte Unterbringung zu gewähren und erforderlichenfalls auch für die tierärztliche Betreuung zu sorgen. Diese Bestimmungen gelten in gleicher Weise für den Halter eines Tieres."

„Bei landwirtschaftlichen Nutztieren – ausgenommen Fische, Reptilien und Amphibien – ist weiters darauf Bedacht zu nehmen, dass die Bedingungen, unter denen diese Tiere gehalten werden, jedenfalls den Bestimmungen des Anhanges der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere genügen, wobei die Tierart und der Grad ihrer Entwicklung, die Anpassung und Domestikation sowie ihre physiologischen und ethologischen Bedürfnisse entsprechend praktischen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen zu berücksichtigen sind. Werden mehr als 350 Legehennen in einem Betrieb gehalten, ist überdies darauf Bedacht zu nehmen, dass jedenfalls den Bestimmungen der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, soweit nicht das Verbot nach Abs. 10 in Betracht kommt, entsprochen wird. § 6 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß."

„(10) Die Käfighaltung von Hausgeflügel ist ab 1. Jänner 2004 verboten."

„Bei landwirtschaftlichen Nutztieren – ausgenommen Fische, Reptilien und Amphibien – ist weiters darauf Bedacht zu nehmen, dass den Bestimmungen des Anhanges der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere entsprochen wird, wobei die Tierart und der Grad ihrer Entwicklung, die Anpassung und Domestikation sowie ihre physiologischen und ethologischen Bedürfnisse entsprechend praktischen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen zu berücksichtigen sind. Hinsichtlich der Haltung von Legehennen gilt § 9 Abs. 9 vorletzter Satz in gleicher Weise.

§ 9 Abs. 10 gilt in gleicher Weise."

„§ 12a

Besondere Kontrollen im Hinblick

auf Richtlinien"

„(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß hinsichtlich der gemäß Art. 6 der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und der gemäß Art. 7 der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen durchzuführenden Kontrollen und der Übermittlung von notwendigen Daten."

10. Nach § 12a werden folgende §§ 12b und 12c eingefügt:

„§ 12b

Aufzeichnungspflichten bei

landwirtschaftlichen Nutztieren

(1) Der Eigentümer landwirtschaftlicher Nutztiere muss Aufzeichnungen über alle medizinischen Behandlungen und die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen toten Tiere führen. Dies gilt in gleicher Weise für den Halter der Tiere, wenn die Tiere nicht vom Eigentümer gehalten werden.

(2) Aufzeichnungen nach Abs. 1 sind mindes-tens drei Jahre aufzubewahren und der Behörde anlässlich einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

§ 12c

Pflege bei landwirtschaftlichen Nutztieren

Für die Pflege landwirtschaftlicher Nutztiere muss dem Tierhalter unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Betreuungsaufwandes für die vorhandene Anzahl von Tieren und unter Berücksichtigung der Art der Haltung Personal in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, das über die erforderliche Eignung, Kenntnisse und beruflichen Erfahrungen verfügt."

„Dies gilt weiters nicht hinsichtlich der §§ 9 Abs. 1, 9 Abs. 9 drittletzter und vorletzter Satz, 12 Abs. 2, 12a Abs. 1 hinsichtlich der Richtlinie des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, 12a Abs. 3, 12b, 12c, 23 Abs. 3a, 23 Abs. 5, 24 Abs. 1 Z 6 hinsichtlich der Verordnungen gemäß § 9 Abs. 9 drittletzter und vorletzter Satz und 24 Abs. 1 Z 7 hinsichtlich § 12 Abs. 2 und der §§ 12b und 12 c."

„(3a)Werden die Bestimmungen der gemäß §§ 9 Abs. 9 und 12 Abs. 2 erlassenen Verordnungen oder § 8 Abs. 4 nicht eingehalten, so hat die Behörde den Eigentümer der Tiere aufzufordern, binnen angemessen festzusetzender Frist für eine diesen Bestimmungen entsprechende Haltung, bei landwirtschaftlichen Nutztieren auch diesen Verordnungen entsprechende Zuchtbedingungen zu sorgen. Wird der Eigentümer säumig, so sind die Tiere, deren Haltung bzw. Zuchtbedingungen den Anforderungen dieser Bestimmungen nicht entsprechen, solange auf Kosten und Gefahr des säumigen Eigentümers anderweitig pfleglich unterzubringen, bis den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Verordnungen gemäß § 9 Abs. 9 und § 12 Abs. 2 entsprechende Haltungs-, Pflege- und Zuchtbedingungen sichergestellt sind."

13. Dem § 23 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5)Die Befugnisse nach Abs. 1 stehen auch Veterinärsachverständigen der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Organen der Behörden zu, wenn sie Kontrollen an Ort und Stelle durchführen, um sicherzustellen, dass die Kontrollen nach der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere durchgeführt werden."

„§ 27

Umsetzung von EU-Recht

Durch § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 9, § 12 Abs. 2 und § 12a Abs. 3 werden Bestimmungen der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen umgesetzt."

Artikel II

Art. I Z 15 tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

Der Präsident des Landtages:

DI F r e u n s c h l a g

Der Landesrat:

W u r m i t z e r