# Gesetz über Abgaben für die Benützung öffentlichen Gemeindegrundes und des darüber befindlichen Luftraumes durch Gemeindeunternehmen; Änderung

90. Gesetz vom 31. Juli 2001, mit dem das Gesetz über Abgaben für die Benützung öffentlichen Gemeindegrundes und des darüber befindlichen Luftraumes durch Gemeindeunternehmen geändert wird

Der Kärntner Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz über Abgaben für die Benützung öffentlichen Gemeindegrundes und des darüber befindlichen Luftraumes durch Gemeindeunternehmen, LGBl. Nr. 2/1959, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/1969, wird wie folgt geändert:

Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Als Gemeindeunternehmen gelten auch jene Unternehmen, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vH der Anteile bzw. des Kapitals beteiligt ist."

Der Präsident des Landtages:

DI F r e u n s c h l a g

Der Landesrat:

W u r m i t z e r