# Kärntner Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung

93. Verordnung des Landeshauptmannes vom 1. Oktober 2001, Zahl: 14-Tbc-3550/8/01, zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle (Kärntner Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung)

Auf Grund des § 23 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 344/1993, wird verordnet:

§ 1

Festsetzung der Personengruppen

(1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle sind bei folgenden Personengruppen gezielt Reihenuntersuchungen durchzuführen:

(2) Personen, die einer Personengruppe gemäß Abs. 1 angehören, sind verpflichtet, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen.

(3) Für Personen der im Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Personengruppen besteht die Untersuchungspflicht nur dann, wenn die Einreise in das Bundesgebiet nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist.

§ 2

Untersuchungsstellen

Die Untersuchung ist von der nach dem Wohnsitz bzw. Aufenthalt der zu untersuchenden Person örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.

§ 3

Untersuchungszeitraum

(1) Zur angeordneten Reihenuntersuchung sind Personen, die einer Personengruppe gemäß § 1 angehören, einmal jährlich verpflichtet.

(2) Im Bedarfsfall ist eine Untersuchung in einem kürzeren als im Abs. 1 festgelegten Zeitraum vorzunehmen.

§ 4

Untersuchungsarten

(1) Die Untersuchung hat bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, jedenfalls in der Anfertigung einer Röntgenaufnahme der Lunge zu bestehen.

(2) Die Verpflichtung, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, entfällt, wenn ein Röntgenbefund der Lunge auf Grund von Filmaufnahmen, der nicht älter als zwei Monate ist, vorgewiesen werden kann.

(3) Für Personen, die der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Z 1. bis 4. angehören, entfällt die Verpflichtung zur Reihenuntersuchung, wenn sie sich ab Inkrafttreten der Verordnung fünf Jahre ununterbrochen in Österreich aufgehalten haben.

(4) Bei Kindern und Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entfällt die Verpflichtung, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, wenn das negative Ergebnis einer für die Altersstufe brauchbaren Tuberkulinprobe, die nicht älter als zwei Monate zurückliegen darf, vorgewiesen werden kann.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r