# Kärntner Alternativenergieverordnung

Auf Grund der §§ 48 Abs. 4, 48h Abs. 1, 48j, 48k Abs. 6 und 48l Abs. 1 des Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes – K-ElWOG, LGBl. Nr. 5/1999, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2001, wird verordnet:

1. Abschnitt

Kleinwasserkraftzertifikate

§ 1

Anerkennung als Kleinwasserkraftanlage

Ansuchen um Anerkennung als Kleinwasserkraftanlage nach § 48i K-ElWOG sind bei der Behörde mit dem vollständig ausgefüllten Formular gemäß Anlage 1 unter Beilage der erforderlichen Unterlagen einzubringen.

§ 2

Inhalt des Kleinwasserkraftzertifikates

Kleinwasserkraftzertifikate haben jeweils zu enthalten:

§ 3

Beglaubigung der Kleinwasserkraftzertifikate

(1) Der Netzbetreiber, in dessen Netz die Energie eingespeist wird, hat entweder auf der Grundlage von automationsunterstützter (online) Ablesung oder von gerechneten Werten oder durch Eigenablesung der Betreiber die ausgegebenen Kleinwasserkraftzertifikate unter Angabe des Datums mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung innerhalb eines Monats nach Einspeisung auf dem jeweiligen Zertifikatskonto des Anlagenbetreibers zu beglaubigen.

(2) Werden die Kleinwasserkraftzertifikate auf Basis von gerechneten Werten oder Eigenablesung des Netzbetreibers beglaubigt, hat der Netzbetreiber mindestens einmal jährlich nach Vorliegen der aus der Anlage abgegebenen und gemessenen Energie allfällige Differenzen bei den nächstfolgenden Beglaubigungen zu berücksichtigen. Die Kontrolle obliegt der verwaltenden Stelle gemäß § 48k Abs. 5 K-ElWOG.

(3) Der Netzbetreiber hat über die Beglaubigung von Kleinwasserkraftzertifikaten ein Verzeichnis zu führen und der Behörde sowie der verwaltenden Stelle jederzeit Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren.

§ 4

Nachweis der Kleinwasserkraftzertifikate

(1) Nachweispflichtige gemäß § 48l K-ElWOG haben der verwaltenden Stelle halbjährlich den Nachweis zu erbringen, dass gemäß § 48l K-ElWOG für 8 vH ihrer Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher in Kärnten Kleinwasserkraftzertifikate aus anerkannten Kleinwasserkraftwerksanlagen vorliegen.

(2) Auf Grund der Meldungen der Bilanzgruppenverantwortlichen gemäß § 48d Abs. 1 lit. h K-ElWOG hat die verwaltende Stelle die Menge der in Kärnten abgegebenen elektrischen Energie je Nachweispflichtigen zu ermitteln und die Menge der nachzuweisenden Kleinwasserkraftzertifikate festzulegen. Diese Menge ist den Nachweispflichtigen am Ende des jeweiligen Zeitraumes gemäß Abs. 1 schriftlich oder automationsunterstützt bekannt zu geben.

2. Abschnitt

Ökostromanlagen

§ 5

Anerkennung als Ökostrom- oder

KWK-Anlage

(1) Ansuchen um Anerkennung als Ökostrom- oder KWK-Anlage sind bei der Behörde mit dem Formular gemäß Anlage 2 unter Beilage der erforderlichen Unterlagen einzubringen.

(2) Änderungen der Zusammensetzung der eingesetzten Energieträger oder wesentlicher Teile der Anlage sind der Behörde unverzüglich bekannt zu geben.

(3) Netzbetreiber haben der Behörde Mitteilung zu machen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass eine anerkannte Ökostrom- oder KWK-Anlage, die in ihr Netz einspeist, nicht oder nicht mehr den Voraussetzungen gemäß §§ 3 Z 48 und 48h K-ElWOG entspricht

§ 6

Sonstige Abfälle mit biogenem Anteil

(1) Folgende Abfälle, ausgenommen Tiermehl, gelten als Biomasse bzw. als Abfall mit hohem biogenem Anteil ( § 48h Abs. 1 K-ElWOG):

SN1Abfallbezeichnung

11102Überlagerte Lebensmittel

11103Spelzen, Spelzen- und Getreidestaub

11104Würzmittelrückstände

11110Melasse

11111Teig

11112Rübenschnitzel, Rübenschwänze

11401Überlagerte Genussmittel

11402Tabakstaub, Tabakgrus, Tabakrippen

11404Malztreber, Malzkeime, Malzstaub

11405Hopfentreber

11406Ausputz- und Schwimmgerste

11415Trester

11416Fabrikationsrückstände von Kaffee (zB Röstgut und Extraktionsrückstände)

11417Fabrikationsrückstände von Tee

11418Fabrikationsrückstände von Kakao

11419Hefe und hefeähnliche Rückstände

11423Rückstände und Abfälle aus der Fruchtsaftproduktion

11701Futtermittel

11702Überlagerte Futtermittel

12101Ölsaatenrückstände

12102Verdorbene Pflanzenöle

12301Wachse

12302Fette (zB Frittieröle)

12501Inhalt von Fettabscheidern

12503Öl-, Fett- und Wachsemulsionen

12702Schlamm aus der Speisefettproduktion

12703Schlamm aus der Speiseölproduktion

12704Zentrifugenschlamm

17101Rinde

17102Schwarten, Spreißel aus sauberem, unbeschichtetem Holz

17103Sägemehl und Sägespäne aus sauberem, unbeschichtetem Holz

17104Holzschleifstaub und -schlämme

17114Staub und Schlamm aus der Spanplattenherstellung

17115Spanplattenabfälle

17201Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt

17202Bau- und Abbruchholz*

* Ohne lackierte und salzimprägnierte Hölzer. (Anmerkung: Lackierte und salzimprägnierte Hölzer können einen hohen Eintrag von Schwermetallen bedingen [Bleiweiß, CFA-Salze etc.], der bei der thermischen Behandlung nicht zerstört wird.

17203Holzwolle, nicht verunreinigt

17207Eisenbahnschwellen

17209Holz (zB Pfähle und Masten), ölimprägniert

18101Rückstände aus der Zellstoffherstellung (Spuckstoffe und Äste)

18401Rückstände aus der Papiergewinnung (Spuckstoffe) ohne Altpapieraufbereitung

18702Papier und Pappe, beschichtet

19901Stärkeschlamm

19903Gelatineabfälle

19904Rückstände aus der Kartoffelstärkeproduktion

19905Rückstände aus der Maisstärkeproduktion

19906Rückstände aus der Reisstärkeproduktion

19909Sudkesselrückstände (Seifenherstellung)

19911Darmabfälle aus der Verarbeitung

53504Trester von Heilpflanzen

91601Viktualienmarkt-Abfälle

91701Garten- und Parkabfälle

94705Inhalte aus Fettfängen

94901Rückstände aus der Gewässerreinigung (Bachabkehr-, Abmäh- und Abfischgut)

94902Rechengut aus Rechenanlagen von Kraftwerken

1 SN bedeutet die Schlüsselnummer des österreichischen Abfallkatalogs (ÖNORM S 2100).

(2) Unbedeutende Verunreinigungen (produktionsbedingte nicht biogene Anteile) in der Biomasse (maximal 5 Prozent), die als Prozessrückstände zu werten sind, sind zur Gänze als Biomasse anzuerkennen.

3. Abschnitt

Nähere Regelung über Ausweisung der Primärenergieträger

§ 7

Verpflichtete

(1) Stromhändler, die Endverbraucher in Kärnten beliefern, sind ab 1. Oktober 2001 verpflichtet, auf jeder Stromrechnung, die einem Endverbraucher zugeht, den Anteil an den verschiedenen Primärenergieträgern auszuweisen, auf Basis derer die von ihnen gelieferte elektrische Energie erzeugt worden ist.

(2) Die Verpflichteten haben die jeweils gültigen Anteile an Primärenergieträgern gemäß Kennzeichnung des § 9 in ihren Geschäftsbericht aufzunehmen.

§ 8

Betrachtungszeitraum

(1) Auf Stromrechnungen sind die jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr eingesetzten Primärenergieträger auszuweisen.

(2) Ist eine Betrachtung nach Abs. 1 für einen Stromhändler auf Grund der Neuaufnahme seines Geschäftes nicht möglich, so ist der jeweils vor der Versendung der Stromrechnung verfügbare Betrachtungszeitraum heranzuziehen. Spätestens drei Monate nach der Neuaufnahme des Geschäftes hat die erstmalige Kennzeichnung auf den Rechnungen zu erfolgen. Nach einer erstmaligen Festlegung der Kennzeichnung ist diese bis zum Zeitpunkt, zu dem die in Abs. 1 festgelegte Regelung umgesetzt werden kann, halbjährlich anzupassen

§ 9

Kennzeichnung

(1) Stromhändler haben auf der Stromrechnung einen Mix (Händler- oder Produktmix) auf Basis ihrer Gesamtlieferung an Endverbraucher anzugeben, der die Anteile an den verschiedenen Primärenergieträgern gemäß

§ 48 Abs. 4 K-ElWOG ausweist. Der Händlermix gibt die Anteile der einzelnen Primärenergieträger am gesamten Lieferumfang an alle Endverbraucher an. Der Produktmix gibt die Anteile der Primärenergieträger am Lieferumfang an einzelne Endverbrauchergruppen an.

(2) Die Anteile an den verschiedenen Primärenergieträgern sind auf der Stromrechnung in Prozentzahlen entweder nach dem Händler- oder Produktmix auszuweisen. Können keine Nachweise gemäß § 10 erbracht werden und sind somit die Primärenergieträger unbekannt, hat eine rechnerische Zuordnung dieser Mengen auf der Grundlage des aktuellen UCTE-Gesamterzeugungsmix zu erfolgen. Dieser Mix ist im Internet auf www.ucte.org im Bereich Statistik/Erzeugung veröffentlicht.

(3) Die Kennzeichnung hat folgende Angaben zu enthalten:

Stromkennzeichnung (Produkt-/Händlermix*)

StromerzeugungAnteile in Prozenten

a) bekannte Primärenergieträger:

Ökoenergie.....................%

Wasserkraft.....................%

Gas.....................%

Erdölprodukte.....................%

Kohle.....................%

Atomenergie.....................%

Sonstige.....................%

b) unbekannte Primärenergieträger, daher

rechnerische Zuordnung auf der Grundlage

des aktuellen UCTE-Gesamterzeugungsmix:

Wasserkraft.....................%

Atomenergie.....................%

konv. Wärmekraft.....................%

* Nichtzutreffendes streichen 100 % gesamt

(4) Unter „sonstigen Primärenergieträgern" sind jene bekannten Energieträger zu verstehen, die keinen anderen im Abs. 3 aufgezählten Primärenergieträgern entsprechen.

(5) Andere Vermerke und Hinweise auf der Stromrechnung dürfen nicht zur Verwechslung mit der Kennzeichnung führen.

§ 10

Nachweise

(1) Stromhändler haben die Angaben über die Kennzeichnung durch eine jährlich zu erstellende Dokumentation nachzuweisen. In der Dokumentation muss die Aufbringung der von den Stromhändlern an Endverbraucher gelieferten Mengen, gegliedert nach den Primärenergieträgern gemäß § 48 Abs. 4 K-ElWOG, schlüssig dargestellt werden.

(2) Die Dokumentation muss von einem Wirtschaftsprüfer geprüft sein. Der Wirtschaftsprüfer hat die schlüssige Darstellung an Hand einer Liste der Vertragspartner mit einer Aufschlüsselung der Geschäftsvolumen sowie einer Dokumentation der Eigenerzeugung zu bestätigen, dass die Gesamtlieferung des Stromhändlers an Endverbraucher innerhalb eines bestimmten Zeitraumes unter Angabe des jeweiligen Primärenergieträgers mit der Eigenerzeugung, den Bezügen gemäß Verträgen oder Kraftwerksbeteiligungen, den Bezügen auf Grund von Herkunftsnachweisen und den Bezügen, die gemäß § 9 Abs. 2 zugeordnet sind, übereinstimmt.

(3) Herkunftsnachweise müssen Angaben zu den Primärenergieträgern, mit denen die elektrische Energie erzeugt worden ist, zu Ort der Erzeugung sowie über Namen und Anschrift des Erzeugers enthalten. Die Herkunftsnachweise sind von einer nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 430/1996, zugelassenen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu bestätigen. § 3 Akkreditierungsgesetz gilt sinngemäß.

(4) Stromhändler, die die Kennzeichnung nach dem Produktmix vornehmen, müssen dies gesondert gemäß Abs. 1 darstellen und gemäß Abs. 2 prüfen lassen. In der Darstellung ist anzugeben, wie viele Endverbraucher mit welcher Menge, gegliedert nach den Primärenergieträgern gemäß § 48 Abs. 4 K-ElWOG, beliefert worden sind. Händler- und Produktmix müssen mit der Gesamtmenge, die für die Belieferung von Endverbrauchern erforderlich war, übereinstimmen.

§ 11

Überwachung

Kosten

(1) Stromhändler haben auf Verlangen der Behörde die Nachweise gemäß § 10 und die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers vorzulegen.

(2) Kosten, die den Stromhändlern auf Grund der Kennzeichnung entstehen, haben sie selbst zu tragen.

4. Abschnitt

§ 12

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Abs. 2 am 1. Dezember 2001 in Kraft.

(2) Der 1. Abschnitt tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Maßnahmen, die erforderlich sind, damit der Markt für Kleinwasserkraftzertifikate ab dem Zeitpunkt 1. Jänner 2002 funktionieren kann, dürfen bereits ab dem Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung gesetzt werden.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Der Landesamtsdirektor:

Dr. S l a d k o

Anlage 1

An das Amt der Kärntner Landesregierung

Abteilung 8

Mießtaler Straße 1

9021 Klagenfurt

Antrag

auf Anerkennung als Kleinwasserkraftanlage

gemäß § 48j Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2001

Betreiber der Anlage:Name:

Straße:

Plz., Ort:

Telefon/Telefax:

E-Mail

Name und Standort der Anlage:Name:

Standort:

Bezirkshauptmannschaft:

Wasserbuch PZ:

Gewässer:

Verteilnetzbetreiber, in dessen

Netz die Energie eingespeist wird

(Name, Adresse):

Übergabepunkt:

Anlagenkenndaten:

Ausbauwassermenge (Konsens):m3/s

Ausbaufallhöhe/Nettofallhöhe bei Ausbaudurchfluss:m

Maximale Turbinenleistung:kW

Engpassleistung (elektrische Leistung ab Generatorklemme):kW

Jahresenergieerzeugung an elektrischer Energie (Regelarbeitsvermögen):MWh

Jahreseinspeisung an elektrischer Energie ins Verteilnetz:MWh

Turbinentyp:

Für die Anlage liegt ein Genehmigungsbescheid der Behörde vor:

Ausstellende Behörde:

Bescheid vom:

Geschäftszahl:

Wasserbuch PZ:

Wasserrecht bis:

Der wasserrechtliche Bescheid und die Spezifikation des Generators sind in Kopie beizulegen!

DatumFirmenmäßige Unterschrif

Anlage 2

An das Amt der Kärntner Landesregierung

Abteilung 8

Mießtaler Straße 1

9021 Klagenfurt

Antrag

auf Anerkennung als Ökostrom- oder KWK-Anlage

gemäß § 48h Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2001

Betreiber der Anlage:Name:

Straße:

Plz., Ort:

Telefon/Telefax:

E-Mail:

Standort der Anlage:Straße:

Plz., Ort:

Verteilnetzbetreiber, in dessen

Netz die Energie eingespeist wird:

Übergabepunkt:

Eingesetzte Energieträgerfeste Biomasse

flüssige Biomasse

(Brennstoffe):Biogas

Zutreffendes ankreuzen Deponiegas

(auch Mehrfachnennungen)Klärgas

Windkraft

Geothermie

Sonnenenergie (Photovoltaik)

Abfälle mit hohem biogenem Anteil

Sonstige (Tiermehl etc.)

fossile Brennstoffe

Bei Einsatz von fester oderWaldhackgut1

flüssiger Biomasse:Jahresmenge in kWh:

Bei Einsatz von gasförmigerGülle

Biomasse (Biogasanlagen):Jahresmenge in Prozent der eingesetzten Stoffe:

Anlagenkenndaten:

Bei Feuerungsanlagen

Thermische Kesselleistung gesamtkW

Elektrische Engpassleistung (elektrische Leistung ab Generatorklemme):kW

Jahresenergieerzeugung elektrische EnergieMWh

Jährlich eingespeiste Nettostrommenge4MWh

Art des Umwandlungsprozesses der WärmeenergieDampfprozess

in elektrische Energie

ORC-Prozess

andere

Bei Verwendung mehrerer Brennstoffe sind die jeweiligen Anteile

an der jährlichen Nettostromeinspeisung gesondert anzugeben!

Bei Verbrennungskraftmaschinen

Thermische LeistungkW

Elektrische Engpassleistung (elektrische Leistung ab Generatorklemme):kW

Jahresenergieerzeugung elektrische EnergieMWh

Jährlich eingespeiste Nettostrommenge4MWh

Jährliche Einspeisung von Abwärme in ein Fernwärmenetz6MWh

Bei Verwendung mehrerer biogener Brennstoffe sind die jeweiligen

Anteile an der jährlichen Nettostromeinspeisung gesondert anzugeben!

Bei Mischfeuerungsanlagen mit hohem biogenem Anteil sind die

Brennstoffanteile an der Stromerzeugung durch ein Gutachten

zu untermauern!

Bei Windkraftanlagen und Geothermieanlagen

Engpassleistung (elektrische Leistung ab Generatorklemme):kW

Jährlich eingespeiste NettostrommengeMWh

Bei Photovoltaikanlagen

Installierte Leistung (nach Standardtestbedingungen)kWp

Jährlich eingespeiste NettostrommengeMWh

Anlage wird der Sonne nachgeführtjanein

Modulfläche (brutto)m2

Dem Antrag ist eine Bestätigung eines befugten Elektrotechnikers über die sachgerechte Installation beizulegen5.

Für die Anlage liegt ein/e Genehmigungsbescheid/schriftliche Kenntnisnahme durch die Behörde vor:

Ausstellende Behörde:

Bescheid/schriftliche Kenntnisnahme vom:

Geschäftszahl:

Inbetriebnahme der Anlage am:

Der Bescheid (schriftliche Kenntnisnahme) ist in Kopie beizulegen.

Beilagen (bitte alle Beilagen anführen):

DatumFirmenmäßige Unterschrift des Anlagenbetreiber

Fußnoten:

1 Waldhackgut bezeichnet Hölzer aus heimischen Wäldern, die nach der Schlägerung ohne weiteren Bearbeitungsprozess gehäckselt werden.

2 Industrie- und Resthölzer, das sind Hölzer, die nach der Schlägerung einem Bearbeitungsprozess unterzogen wurden bzw. als Abfallprodukte einer anderen Nutzung zu verstehen sind, insbesondere fallen darunter Spreißel, Kappholz, Sägemehl, Hobelspäne, Schleifstaub, Nutzholzreste sowie auch Rinde. 3 Darunter fallen zB Stroh, spezielle biogene Reststoffe wie zB Schalen, Trester etc. 4 Die Nettostromeinspeisung ist die vom Generator erzeugte Strommenge minus Eigenbedarf der Stromerzeugungsanlage. Bei reinen Stromerzeugungsanlagen (ohne Koppelung mit Wärme-, Kälte- oder Produktionsanlage) ist also die gesamte Hilfsenergie selbst zu erzeugen. Bei gekoppelten Anlagen ist zu unterscheiden zwischen jenen Hilfsbetrieben, die ausschließlich oder zum überwiegenden Teil für die Produktion von Strom und welche Hilfsbetriebe auch oder überwiegend bei einer Anlage ohne Stromerzeugung benötigt würden. Zur korrekten Trennung und Zählung des Ökostromes und des für den normalen Eigenbedarf benötigten Netzstromes ist also auch die Sammelschiene und die dazu gehörige Stromzählung zu trennen. Auf der Sammelschiene „Ökostrom" sind also jene Stromverbraucher angeschlossen, die allein oder zum überwiegenden Teil für die Stromproduktion benötigt werden. An der Sammelschiene „Netz" sind alle Eigenbedarfseinrichtungen angeschlossen, die auch ohne Stromproduktion notwendig wären, wie zB Frischluft- und Saugzuggebläse, Hacker, Brennstofftransport, Abgasreinigung, Umwälzpumpen Heizkreis, Güllerührwerk.

5 Diese Bestätigung hat zu enthalten, dass bezüglich der Schutzmaßnahmen die einschlägigen ÖNORMen und ÖVE-Vorschriften, insbesondere die Schutzmaßnahmen nach ÖVE-EN 1 und 61727, eingehalten wurden. Die Module müssen über ein IEC 12215 oder ESTI/Ispra-(CEC-Spez. 503-)Prüfzeichen verfügen und nach Schutzklasse II ausgeführt werden. Die Wechselrichter müssen über ein CE-Kennzeichen verfügen. 6 Ein Fernwärmenetz besteht dann, wenn mehrere Dritte über dieses Netz mit Wärme versorgt werden und gültige Wärmelieferungsverträge vorliegen.