# Kärntner Einspeise- und Zuschlagsverordnung

Auf Grund der §§ 34 Abs. 1 bis 4 und 57 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes – ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000, wird verordnet:

§ 1

Begriffsbestimmung

Im Sinne der Verordnung bezeichnet der Ausdruck

§ 2

Mindestpreise für Einspeisung aus Ökostrom-, KWK- und Kleinwasserkraftanlagen

(1) Für die Abnahme der Netto-Stromerzeugung aus einer anerkannten Ökostromanlage werden die Mindestpreise ohne Umsatzsteuer pro kWh je nach Verwendung von Energieträger und Größe der Anlagen wie folgt festgelegt:

(2) Für Anlagen, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals Strom erzeugt haben, wird der Mindestpreis für die Abnahme der Netto-Stromerzeugung aus Anlagen des Abs. 1 lit. a bis h mit 80 vH festgelegt.

(3) Für die Abnahme der Netto-Stromerzeugung aus anerkannten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden die Mindestpreise ohne Umsatzsteuer pro kWh je nach Größe der Anlagen wie folgt festgelegt:

Anlage bis 100 kVACent 5,80(g 79)

Anlage über 100 kVACent 4,00(g 55)

(4) Für die Abnahme der elektrischen Energie aus anerkannten Kleinwasserkraftanlagen wird als Mindestpreis der durchschnittliche Marktpreis des „Base load"-Indexes des EEX Spotmarktes (European Energy Exchange) des jeweiligen Monats der Einspeisung festgelegt.

(5) Soweit eine Förderung für die Errichtung oder den Betrieb einer Ökostromanlage gewährt wurde, ist jener von der Förderungsstelle bestätigte Förderungsbetrag, welcher unter den gegebenen Umständen für einen wirtschaftlichen Betrieb nicht notwendig ist, kapitalisiert vom Mindestpreis abzuziehen. Hiezu sind ein Jahreszinssatz von sechs Prozent und eine Dauer von zehn Jahren anzusetzen und auf die prognostizierte Gesamteinspeisemenge von zehn Jahren anzuwenden.

(6) Bei der Nutzung verschiedener Energieträger nach Abs. 1 und 2 ist der Mindestpreis nach dem Anteil der Brennstoffwärmeleistung der Energieträger an der Netto-Stromerzeugung zu gewichten.

§ 3

Zuschlag zum Systemnutzungstarif

(1) Die Netzbetreiber in Kärnten haben zur Abgeltung des Mehraufwandes für die Abnahme elektrischer Energie von den Endverbrauchern einen Zuschlag pro kWh zum Systemnutzungstarif in Höhe von Cent 0,14 (g 1,93) einzuheben und auf den Stromrechnungen bzw. Netzrechnungen gesondert auszuweisen

(2) Die Netzbetreiber haben den Ertrag des Zuschlages zum Systemnutzungstarif vierteljährlich an die Behörde (Systemnutzungszuschlagsfonds) zu übermitteln.

(3) Sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis geboten ist, kann die Abführung des Zuschlags durch die Netzbetreiber auch im Wege von Vorauszahlungen oder Pauschalierungen mit jeweils nachträglicher Abrechnung durchgeführt werden.

(4) Die Kosten des Fonds sind anteilsmäßig aus den eingehenden Zuschlägen zu tragen.

§ 4

Ersatz des Mehraufwands

(1) Aus den an den Fonds abgeführten Beträgen gemäß § 3 Abs. 1 ist den Netzbetreibern ein allfälliger Mehraufwand auf Grund der Mindestpreise gemäß § 2 zu ersetzen. Der Ersatz gebührt nur jenen Netzbetreibern, die den Zuschlag an den Fonds gemäß § 4 Abs. 4 abführen.

(2) Ein allfälliger Mehraufwand ergibt sich aus der Differenz zwischen den vergüteten Mindestpreisen und den Erlösen, die der Netzbetreiber unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aus dem Verkauf des Ökostroms oder KWK-Stroms erzielen kann.

(3) Ein allfälliger Mehraufwand kann nur jährlich frühestens jedoch am 01. Jänner 2003 in Rechnung gestellt werden. Bei Netzbetreibern, an deren Netze weniger als 1000 Haushalte angeschlossen sind, ist eine vierteljährliche Abrechnung der Mehraufwände zulässig.

(4) Wird der Ersatz des Mehraufwandes geltend gemacht, ist im Einzelnen Folgendes darzustellen:

§ 5

Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 3 Abs. 2 am 1. Dezember 2001 in Kraft.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 treten in dieser Verordnung an die Stelle der „Cent"-Beträge die in den Klammern ausdrücklich angeführten „g"-Beträge.

(3) Der § 3 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r