# Landesverwaltungsabgabenverordnung 2002

120. Verordnung der Landesregierung vom 11. Dezember 2001, Zl. -4-FINF-1017/48-2001, mit der das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung festgesetzt wird und Bestimmungen über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben bei den Landesbehörden getroffen werden (Landesverwaltungsabgabenverordnung 2002)

Aufgrund der §§ 1 und 2 des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 62/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 108/2001, wird verordnet:

§ 1

Ausmaß der Landesverwaltungsabgaben

(1) Für das Ausmaß der Landesverwaltungsabgaben, die gemäß § 1 Abs. 1 lit. a des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes von den Parteien zu entrichten sind, gilt der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif.

(2) Eine im Allgemeinen Teil (A) des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann zu entrichten, wenn keine Tarifpost des Besonderen Teiles (B) Anwendung findet.

§ 2

Einhebungsarten

(1) Alle Verwaltungsabgaben, die von den Behörden des Landes eingehoben werden, sind entweder

(2) Wird die Verwaltungsabgabe in bar eingehoben, sind der Name der Partei, der Betreff der Amtshandlung und der eingehobene Betrag als Nachweis der Entrichtung in ein Gebührenbuch einzutragen und von der Partei gegenzuzeichnen. Auf den betreffenden Geschäftsstücken (amtliche Aufzeichnungen) über die Verleihung der Berechtigung oder über die sonstige Amtshandlung, die den Anlass zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe gegeben hat, oder, falls ein solches Geschäftsstück nicht in Betracht kommt, in dem über die betreffende Amtshandlung geführten Vermerk ist die laufende Nummer des Gebührenbuches und der eingehobene Betrag zu vermerken. Das Gebührenbuch kann auch automationsunterstützt geführt werden. In diesem Fall entfällt die Eintragung des Namens und die Gegenzeichnung der Partei sowie des Betreffs der Amtshandlung.

(3) Die Einhebung der Verwaltungsabgaben im bargeldlosen Zahlungsverkehr hat nach den für das Land geltenden Kassen- und Buchungsvorschriften zu erfolgen.

§ 3

Die mit der Führung der Verwaltungsgeschäfte betrauten Organe haben die vorschriftsmäßige Gebarung bezüglich der Verwaltungsabgaben unter ihrer dienstlichen Verantwortlichkeit zu überwachen.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft

(2) Mit Wirksamkeit dieser Verordnung tritt die Landesverwaltungsabgabenverordnung 1996, LGBl. Nr. 108/1995, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 18/1998, außer Kraft.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Der Landesamtsdirektor:

Dr. S l a d k o

A) Allgemeiner Teil

Euro

B) Besonderer Teil

I. Staatsbürgerschaft

(Staatsbürgerschaftsgesetz 1985)

II. Veranstaltungswesen

(Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 – K-VAG 1997)

III. Kinowesen

(Kinogesetz 1962)

IV. Leichen- und Bestattungswesen

V. Jagd und Fischerei

Pro ha

0,20

bis zu einem Höchstbetrag von

508,70

Ausgenommen von dieser Tarifpost sind Bewilligungen, die dem Österreichischen Naturschutzbund oder den Tierschutzvereinen zum Zwecke der vorübergehenden Pflege von Taggreifvögeln und Eulen erteilt werden (§ 54 a Abs. 3 des Jagdgesetzes 2000)

VI. Grundverkehrsangelegenheiten

VII. Bauwesen

(Kärntner Bauordnung 1996)

Mindestabgabe

30,50

Höchstabgabe

508,70

Mindestabgabe

15,20

Höchstabgabe

305,20

Diese Anlagen unterliegen jedoch nur dann einer Abgabe gemäß lit. i, wenn diese Bewilligung nicht zusammen mit einer Bewilligung gemäß § 6 lit. a oder b erteilt wird.

VIII. Straßenverkehrswesen

(Straßenverkehrsordnung 1960)

Bewilligungen nach TP 52, 53 und 54 unterliegen jedoch nur dann einer Landesverwaltungsabgabe, wenn diese Akte der Vollziehung nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen (§ 94 d).

IX. Heilvorkommen- und Kurortewesen

(Heilvorkommen- und Kurortegesetz)

X. Heil- und Pflegeanstalten

(Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999)

XI. Elektrizitätswesen

(Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz –

K-EIWOG, LGBl. Nr. 5/1999 idF LGBl. Nr. 75/2001 und Kärntner Elektrizitätsgesetz – K-EG, LGBl. Nr. 47/1969 idF LGBl. Nr. 9/1999)

XII. Naturschutzangelegenheiten

(Kärntner Naturschutzgesetz einschließlich der dazu ergangenen Verordnungen)

Anlage und Ausgestaltung derselben zu Badezwecken

174,40

Anlage von Sommerrodelbahnen

87,20

Anlage von Golfplätzen

261,60

Anlage von Tennisplätzen pro Feld

43,60

maximal

508,70

Anlage von Flugplätzen

508,70

Ausnahmebewilligungen zur Beeinträchtigung oder Zerstörung einer Naturhöhle (§ 34 Abs. 1) 26,10

Ausnahmebewilligungen für menschliche Eingriffe sowie das Betreten von geschützten Naturhöhlen (§ 37 Abs. 2) zur Sicherung des Bestandes der Höhlen 8,70

zur wissenschaftlichen Erforschung

8,70

zur Erkundung der Erschließungswürdigkeit als Schauhöhle 43,60

Bewilligung zum Aufsammeln des Inhaltes von Naturhöhlen und das Graben nach Einschlüssen (§ 38 Abs. 1)

für wissenschaftliche Zwecke

8,70

für sonstige Zwecke

43,60

Bewilligung zur Ausgestaltung von Naturhöhlen zu Schauhöhlen (§ 39 Abs. 1) 261,60

Bewilligung der Betriebsordnung (§ 39 Abs. 6)

26,10

Anerkennung von Personen als Höhlenführer (§ 40 Abs. 2 bis 2 d) 36,30

Bewilligung zum Sammeln von Mineralien und Fossilien unter Verwendung maschineller Einrichtungen, Spreng- oder Treibmittel oder sonstiger chemischer Hilfsmittel für wissenschaftliche Zwecke und für Zwecke der Lehre

26,10

Bewilligungen für das erwerbsmäßige Sammeln, Feilbieten und Handeln mit Mineralien und Fossilien

26,10

XIII. Nationalparkangelegenheiten

(Kärntner Nationalparkgesetz einschließlich der dazu ergangenen Verordnungen)

Die Tarifposten 74.a) bis c) gelten nicht für Vorhaben der Land- oder Forstwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, zur Sicherung des Schutzzweckes, der wissenschaftlichen Forschung und des Alpinismus. Bezüglich solcher gilt die Tarifpost 1. des A) Allgemeinen Teiles.

XIV. Campingwesen

(Campingplatzgesetz 1970)

XV. Schischulen

(Kärntner Schischulgesetz 1997, K-SSchG)

XVI. Bergsteigerschulen

(Berg- und Schiführergesetz)

XVII. Tanzunterrichtswesen

(Tanzunterrichtsgesetz 1992 – K-TUG))

XVIII. Tierschutzangelegenheiten

(Kärntner Tierschutz- und Tierhaltungsgesetz 1996 – K-TTG)

XIX. Washingtoner

Artenschutzübereinkommen

(Gesetz über Maßnahmen des Landes

zur Durchführung des Washingtoner

Artenschutzübereinkommens)

XX. Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 1994

290,60

XXI. Totalisateur- und Buchmacherwesen

(Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz – K-TBWG)

XXII. Verschiedenes

XXIII. Angelegenheiten nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz