# Krankenanstaltenfondsgesetz;Änderung

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über die Errichtung eines Kärntner Krankenanstaltenfonds (Krankenanstaltenfondsgesetz – K-KAFG), LGBl. Nr. 18/1997 in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 97/1998 und 1/2001, wird wie folgt geändert:

„Dem Fonds wird die Verwaltung der Härtefallentschädigungsmittel (§ 57 Abs. 5 K-KAO) übertragen."

„(3) Der Fonds hat seine Verrechnung nach zwischen den Bundesländern akkordierten und die Vergleichbarkeit gewährleistenden Verrechnungsvorschriften vorzunehmen und für eine periodengerechte Abgrenzung der Mittel zu sorgen."

10. § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Mittel nach Abs. 1 Z 4 sind in einem eigenen Verrechnungskreis zu verwalten; sie sind ausschließlich für Entschädigungen in Härtefällen (§ 9a) zu verwenden."

11. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Organe des Fonds sind:

„§ 6a

Härtefall-Gremium

(1) Zur Entscheidung über die Leistung von Entschädigungen nach Schäden, die durch die Behandlung von Patienten in Fondskrankenanstalten entstanden sind und bei denen eine Haftung der Rechtsträger nicht eindeutig gegeben ist, wird das Härtefall-Gremium – im folgenden kurz „Gremium" genannt – berufen.

(2) Das Gremium besteht aus folgenden, von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellenden Mitgliedern:

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Gremiums sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weisungsfrei gestellt.

(4) Die Mitglieder des Gremiums unterliegen – unabhängig von ihrer sonst allenfalls bestehenden dienstlichen Amtsverschwiegenheit – der Verschwiegenheit über alle ihnen aus der Tätigkeit als Mitglied des Gremiums bekannt gewordenen Umstände.

(5) Der Patientenanwalt nimmt an den Sitzungen des Gremiums mit beratender Stimme teil.

(6) Das Gremium hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Es hat für eine anonymisierte Dokumentation seiner Entscheidungen zu sorgen."

„(3) Die Abgeltung von Leistungen durch den Fonds im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. a setzt voraus, dass die betreffende Krankenanstalt dem Landes-Krankenanstaltenplan entspricht, von ihr laufend Diagnosen- und Leistungsberichte an den Landesfonds übermittelt werden und sie die Verpflichtungen zur Dokumentation im Sinne des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2001 erfüllt."

17. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

„§ 9a

Entschädigung in Härtefällen

(1) Entschädigungen in Härtefällen werden aus den Mitteln nach § 3 Abs. 1 Z 4 geleistet. Aus diesen Mitteln werden auch allfällige, im Rahmen der Entscheidungsfindung entstehende Kosten gedeckt.

(2) Anträge auf Entscheidung über eine Abgeltung von Schäden, die durch die Behandlung in Fondskrankenanstalten entstanden sind, dürfen vom Gremium nur dann in Behandlung genommen werden, wenn diese vom Patientenanwalt eingebracht oder befürwortet werden. Über Anträge ist unverzüglich, längstens aber binnen 18 Monaten ab Einlangen des Antrages beim Gremium zu entscheiden.

(3) Die Rechtsträger der Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, dem Gremium alle gewünschten Auskünfte zu erteilen und die sonstigen zur Beurteilung eines Falles erforderlichen Unterlagen einschließlich der benötigten Krankengeschichten kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(4) Auf Entschädigungen im Sinne von

Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch; das Gremium entscheidet endgültig.

(5) Während eines anhängigen gerichtlichen Schadenersatzverfahrens ist eine Antragstellung hinsichtlich des selben Schadensfalles im Sinne von Abs. 2 nicht zulässig. Wird einem Patienten nach Gewährung einer Entschädigung im Sinne von Abs. 1 wegen des selben Schadenfalles ein Schadenersatz vom Gericht zuerkannt, so geht der Anspruch im Ausmaß der Entschädigung nach Abs. 1 auf den Fonds über."

18. § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Fonds hat viermal jährlich Diagnosen- und Leistungsberichte der über den Landesfonds abgerechneten Krankenanstalten an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen spätestens zu folgenden Terminen zu übermitteln:

31. Mai des laufenden Jahres: Bericht über das 1. Quartal;

30. September des laufenden Jahres: Bericht über das 1. Halbjahr;

31. März des folgenden Jahres: vorläufiger Jahresbericht;

30. November des folgenden Jahres: endgültiger Jahresbericht."

Artikel II

Der Präsident des Landtages:

DI F r e u n s c h l a g

Der Landeshauptmann-Stellvertreter:

Dr. A m b r o z y