# Kärntner Ausgleichsabgabenverordnung

23. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 3. April 2002, Zahl: 8W-En-35/55/2002, mit der die Höhe der Ausgleichsabgabe differenziert für Minderbezüge an elektrischer Energie aus Ökostromanlagen und aus anerkannten Kleinwasserkraftanlagen festgelegt wird (Kärntner Ausgleichsabgabenverordnung – K-AV)

Auf Grund des § 48m des Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes – K-ElWOG 2001, LGBl. Nr. 5/1999, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2001, wird verordnet:

§ 1

Energiepreisindex

Als Energiepreisindices zur Ermittlung des durchschnittlichen Marktpreises werden zu gleichen Teilen der „Baseload Index" und der „Peakload Index" jeweils des EEX Spotmarktes (European Energy Exchange) festgelegt.

§ 2

Ausgleichsabgabe Ökostromanlagen

Netzbetreiber, die die in § 48i Abs. 2

K-ElWOG festgelegten Mindestabnahmemengen an elektrischer Energie aus anerkannten Ökostromanlagen nicht erreichen, haben gemäß § 48m Abs. 1 K-ElWOG entsprechend ihrem Minderbezug eine Ausgleichsabgabe in der Höhe von Cent 8,56 pro kWh zu entrichten.

§ 3

Ausgleichsabgabe

Kleinwasserkraftzertifikate

Stromhändler und Endverbraucher, die ihrer Verpflichtung nach § 48l K-ElWOG zum Nachweis der entsprechenden Anzahl von Kleinwasserkraftzertifikaten nicht nachkommen, haben gemäß § 48m Abs. 2 K-ElWOG entsprechend ihrem Minderbezug eine Ausgleichsabgabe in der Höhe von Cent 2,9 pro kWh zu entrichten.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 2002 in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Der Landesamtsdirektor:

Dr. S l a d k o