# Ruderregatta auf dem Ossiacher See;Motorbootfahrverbot

40. Verordnung des Landeshauptmannes vom 31. Mai 2002, Zl. 8 Sch-50/7/2002, mit der Teile des Ossiacher Sees für die Durchführung einer Ruderregatta vorbehalten werden

Aufgrund der §§ 17 Abs. 4 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002, wird verordnet:

§ 1

(1) Der westliche Teil des Ossiacher Sees, dessen östliche Grenze eine gerade Linie von der Bahnhaltestelle St. Urban bis zum Straßenkilometer 5 der Ossiacher-See-Süduferstraße bildet, ausgenommen die Uferzone (§ 61 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. IINr. 237/1999), wird am Samstag, den 7. September 2002, in der Zeit von 8 bis 17 Uhr und am Sonntag, den 8. September 2002, in der Zeit von 7 bis 16 Uhr der Verwendung durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper zur Durchführung der 41. Internationalen Villacher Ruderregatta vorbehalten.

(2) In diese Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die dem Wassersport dienen, dem sie vorbehalten sind, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes. Das Baden in Sportzonen ist verboten.

§ 2

Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes bestraft.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r