# Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994; Änderung

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Das Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994, LGBl. Nr. 59, in der Fassung der Kundmachungen LGBl. Nr. 89/1994 und 85/1998, wird wie folgt geändert

„(6) Bei Versicherungsunternehmen gilt als in Kärnten erzielter Umsatz die Summe der Versicherungsentgelte aus Versicherungsverträgen, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes entweder

Dabei hat der Umsatz aus Lebens- und Pensionsversicherungen außer Ansatz zu bleiben."

„§ 7

Befreiung

Von der Abgabepflicht sind befreit:

„Unterhält der selbständig Erwerbstätige (§3) mehrere Betriebsstätten in einer Gemeinde und wurden die Abgabenerklärungen rechtzeitig und vollständig abgegeben, hat der Bürgermeister die Abgabenbescheide für alle Betriebsstätten gleichzeitig zu erlassen."

(1) Es treten in Kraft:

(2) Auf Abgabentatbestände, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) verwirklicht wurden, sind die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen des Fremdenverkehrsabgabegesetzes 1994 anzuwenden.

Der Präsident des Landtages:

DI F r e u n s c h l a g

Der Landeshauptmann-Stellvertreter:

Ing. P f e i f e n b e r g e r

Der Landesrat:

W u r m i t z e r