# Einführung einer krankenhausspezifischen Basisausbildung für die im Verwaltungsdienst tätigen Bediensteten der Landeskrankenanstalten und der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft

64. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 24. September 2002, Zl. 1-LAD-ALLG-2798/3/02, betreffend die Einführung einer krankenhausspezifischen Basisausbildung für die im Verwaltungsdienst tätigen Bediensteten der Landeskrankenanstalten und der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft

Aufgrund der §§ 3 bis 5 Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 66/2000, wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die krankenhausspezifische Basisausbildung für die im Verwaltungsdienst der Landeskrankenanstalten und der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft tätigen Vertragsbediensteten.

§ 2

Krankenhausspezifische Basisausbildung

(1) Ziel der krankenhausspezifischen Basisausbildung ist es, im Verwaltungsdienst der Landeskrankenanstalten und der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft tätigen Vertragsbediensteten die zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten unter Bedachtnahme auf die besonderen Erfordernisse der Krankenhausverwaltung und -organisation zu vermitteln, sie zu erweitern oder zu vertiefen.

(2) Die krankenhausspezifische Basisausbildung erfolgt in Ausbildungslehrgängen und wird durch die erfolgreiche Absolvierung einer kommissionellen Prüfung (§ 7) abgeschlossen.

§ 3

Zulassung

(1) Die Zulassung zur krankenhausspezifischen Basisausbildung erlangen jene Bediensteten, die zum Zeitpunkt der Anmeldung eine Tätigkeit von insgesamt mindestens einem Jahr im Verwaltungsdienst einer der Kärntner Landeskrankenanstalten oder der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft nachweisen können.

(2) Die Absolvierung der krankenhausspezifischen Basisausbildung erfolgt grundsätzlich auf freiwilliger Basis im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Krankenanstaltendirektorium oder dem Vorstand der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft. In Zweifelsfällen ist § 20 Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 anzuwenden.

(3) Hat der Bedienstete in einem als Prüfungsfach ausgewiesenen Fachgebiet mehr als ein Drittel der vorgesehenen Unterrichtseinheiten (§ 4) versäumt, ist die Zulassung zur Basisausbildung zu widerrufen. In allen übrigen Fällen ist der Nachweis über die Teilnahme auszustellen.

(4) Sofern die Ausbildungslehrgänge, einschließlich der Prüfungen während der Wochendienstzeit (§ 24 Abs. 1 Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994) stattfinden, sind die Bediensteten hiefür vom Dienst befreit. Über den Anteil der von den Bediensteten während des Ausbildungslehrganges außerhalb der Dienstzeit zur Verfügung zu stellenden Zeit (Freizeit) ist mit der Dienstnehmervertretung eine Vereinbarung zu treffen.

§ 4

Ausbildungslehrgänge

(1) Die Ausbildungslehrgänge für alle Verwendungen sind in Kursen abzuhalten und werden von der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft organisiert und durchgeführt. Die Ausbildungslehrgänge umfassen folgende Fachgebiete mit nachstehenden Bildungsinhalten:

Fachgebiet 1 – Rechtliche Grundlagen:

Verfassungsrecht, Verwaltungs- und Verfahrensrecht,

Zivil- und Strafrecht, EU-Recht,

Dienst- und Besoldungsrecht,

Arbeits- und Sozialrecht, Arbeitnehmerschutz, Arbeitsverfassung

Fachgebiet 2 – Organisatorische Grundlagen:

Krankenhausorganisation,

Krankenhausbetriebsführung

Fachgebiet 3 – Wirtschaftliche Grundlagen:

Volkswirtschaft,

Betriebswirtschaft (Wirtschafts- und Betriebslehre für den Krankenhausbereich)

Fachgebiet 4 – Finanzwirtschaftliche Grundlagen:

Krankenhausfinanzierung,

Rechnungswesen

Fachgebiet 5 – Krankenhausbezogene Fachbegriffe:

Medizinische Terminologie,

Fachbegriffe aus der Medizintechnik

Fachgebiet 6 – Kommunikation – Konfliktmanagement

(2) Der Lehrplan (Gliederung der Bildungsinhalte in einzelne Lernbereiche, Festlegung der Anzahl und Zuordnung der Unterrichtseinheiten) ist durch die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft unter Einbeziehung der Krankenanstaltendirektorien sowie der zuständigen Dienstnehmervertretung zu erstellen und den jeweiligen Bildungserfordernissen anzupassen.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind möglichst als Vortragende bei den Ausbildungslehrgängen heranzuziehen.

§ 5

Prüfungen

(1) Die Prüfungen für alle Verwendungen sind als Einzelprüfungen und als kommissionelle Prüfungen abzulegen. Einzelprüfungen können schriftlich oder mündlich abgehalten werden; kommissionelle Prüfungen werden mündlich abgenommen.

(2) Einzelprüfungen sind in den Fachgebieten 1 (Rechtliche Grundlagen) und 4 (Finanzwirtschaftliche Grundlagen) vorgesehen.

(3) Die kommissionelle Prüfung erstreckt sich auf die Fachgebiete 2 (Organisatorische Grundlagen) und 3 (Wirtschaftliche Grundlagen) und findet vier Wochen nach Ende des Ausbildungslehrganges statt.

(4) Der Ausbildungsnachweis bei den Fachgebieten 5 (Krankenhausbezogene Fachbe-griffe) und 6 (Kommunikation – Konfliktmanagement) wird durch eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an den entsprechenden Kursen erbracht.

(5) Die Beurteilung der Prüfungsleistungen erfolgt nach dem Österreichischen Schulnotensystem:

1 = sehr gut

2 = gut

3 = befriedigend

4 = genügend

5 = ungenügend

§ 6

Einzelprüfungen

(1) Einzelprüfungen können schriftlich oder mündlich 14 Tage nach Ende des jeweiligen Kurses abgelegt werden; der jeweilige Prüfungsmodus ist in der Ausschreibung anzugeben.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Einzelprüfung ist die erfolgreiche Teilnahme am jeweiligen Kurs.

(3) Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und mit vier Stunden zu begrenzen.

(4) Nicht bestandene Einzelprüfungen können frühestens nach zwei Wochen – der Termin ist im Einvernehmen mit dem Prüfer festzulegen – wiederholt werden. Bei neuerlicher negativer Beurteilung ist eine Wiederholungsprüfung nur noch einmal, in Verbindung mit einer Wartezeit von vier Wochen, zulässig.

§ 7

Kommissionelle Prüfung

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Prüfung ist die erfolgreiche Absolvierung der Einzelprüfungen in den Fachgebieten 1 (Rechtliche Grundlagen) und 4 (Finanzwirtschaftliche Grundlagen) sowie der Ausbidungsnachweis für die Fachgebiete 5 (Krankenhausbezogene Fachbegriffe) und 6 (Kommunikation – Konfliktmanagement).

(2) Im Falle einer negativen Beurteilung des Prüfungserfolges durch die Prüfungs-kommission ist eine Wiederholung der kommissionellen Prüfung frühestens nach zwölf Wochen möglich. Bei neuerlicher negativer Beurteilung ist nur noch eine weitere Wiederholung, und zwar frühestens nach Ablauf von 24 Wochen gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Prüfung, zulässig.

§ 8

Zeugnis

Nach positiver Absolvierung der kommissionellen Prüfung ist ein Prüfungszeugnis auszustellen, das vom Vorsitzenden der Prüfungskommission eigenhändig zu unterfertigen ist. Das Ergebnis der Prüfung ist im Prüfungszeugnis mit dem jeweiligen Notenkalkül festzuhalten.

§ 9

Prüfer/Prüfungskommission

(1) Für Einzelprüfungen sind die Vortragenden, für deren Fachgebiet eine Prüfung vorgesehen ist, als Prüfer ihres Fachgebietes zu bestellen.

(2) Die Prüfungskommission für die kommissionelle Prüfung besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, die aus dem Kreis der Einzelprüfer, jedenfalls aber unter Einbeziehung der Prüfer aus den Fachgebieten 2 und 3, auszuwählen sind. Als Vorsitzender der Prüfungskommission ist ein Mitglied des Rechtskundigen Dienstes vorzusehen.

(3) Die Prüfer der einzelnen Fachgebiete sowie die Mitglieder und der Vorsitzende der Prüfungskommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

§ 10

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Der Landesamtsdirektor:

Dr. S l a d k o