# Kärntner Naturschutzgesetz; Wiederverlautbarung

Artikel I

Auf Grund des Kärntner Wiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1985, wird in der Anlage das Gesetz über den Schutz und Pflege der Natur (Kärntner Naturschutzgesetz – K-NSG), LGBl. Nr. 54/1986, in der durch die Gesetze LGBl. Nr. 4/1988, 104/1993, 87/1995, 21/1997, 44/2000, 12/2002 und des Landesverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 57/2002, geänderten Fassung wiederverlautbart.

Artikel II

Es sind in Kraft getreten:

Artikel III

(1) Die wiederverlautbarte Fassung der folgenden Bestimmungen ergibt sich aus den nachstehend angeführten Gesetzesänderungen:

Kurz-

bezeichnungLGBl. Nr. 21/1997Art. I Z 1

§ 1 Abs. 2LGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 1

§ 2 Abs. 2 bis 5LGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 2

§ 2aLGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 3

§ 3 lit. aLGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 4

§ 3 lit. cLGBl. Nr. 21/1997Art. I Z 2

§ 4 LGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 5

§ 5 Abs. 1 lit. bLGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 6

§ 5 Abs. 1

lit. d bis fLGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 7

§ 5 Abs. 1

lit. h (entfällt)LGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 8

§ 5 Abs. 2 lit. aLGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 9

§ 5 Abs. 2 lit. bLGBl. Nr. 21/1997Art. I Z 3

§ 5 Abs. 2 lit. cLGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 10

§ 6 Abs. 2 lit. aLGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 11

§ 8 Abs. 2 LGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 12

§ 9 Abs. 1 lit. aLGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 13

§ 9 Abs. 2 lit. cLGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 14

§ 9 Abs. 4 LGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 15

§ 9 Abs. 5

(entfällt)LGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 16

§ 9 Abs. 6aLGBl. Nr. 21/1997Art. I Z 4

§ 9 Abs. 8LGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 17

§ 9 Abs. 9

(entfällt)LGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 18

§ 11 LGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 19

§ 12 Abs. 1

und 2LGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 20

§ 13 lit. b

(entfällt)LGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 21

§ 14 Abs. 2

lit. aLGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 22

§ 14 Abs. 2

lit. eLGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 23

§ 17 Abs. 3 LGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 24

§ 18 Abs. 1LGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 25

§ 18 Abs. 3LGBl. Nr. 87/1995Art. I Z 1

§ 19 Abs. 1LGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 26

§ 20 letzter

HalbsatzLGBl. Nr. 87/1995Art. I Z 2

§ 21 LGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 27

§ 22 Abs. 1 LGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 28

§ 22 Abs. 2LGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 29

§ 24a und

§ 24bLGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 30

§ 26 LGBl. Nr. 44/2000Z 1

§ 26 Abs. 1 LGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 31

§ 27 Abs. 3 LGBl. Nr. 44/2000Z 2

§ 27 Abs. 4LGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 32

§ 28 Abs. 3LGBl. Nr. 21/1997Art. I Z 6

§ 32aLGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 33

§ 39 Abs. 4LGBl. Nr. 104/1993Art. I Z 1

§ 40 Abs. 1LGBl. Nr. 104/1993Art. I Z 2

§ 40 Abs. 2a

bis 2eLGBl. Nr. 21/1997Art. I Z 7

§ 43 Abs. 1 LGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 34

IX. Abschnitt

(§§ 45 bis 47)LGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 35

§ 48 (entfällt) – " –

§ 49 Abs. 1LGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 36

§ 49 Abs. 2LGBl. Nr. 104/1993Art. I Z 3

§ 51 Abs. 2LGBl. Nr. 4/1988

und LGBl.

Nr. 12/2002Art. I Z 37

§ 51 Abs. 5 LGBl. Nr. 21/1997Art. I Z 8

§ 51aLGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 38

§ 53 LGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 39

§ 54 Abs. 1 LGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 40

§ 54 Abs. 2LGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 41

§ 54 Abs. 3

erster SatzLGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 42

§ 54 Abs. 4LGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 43

§ 55 Abs. 1

lit. bLGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 44

§ 56 Abs. 2

bis 4LGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 45

§ 58 Abs. 2LGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 46

§ 58 Abs. 3 LGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 47

§ 59 Abs. 1LGBl. Nr. 44/2000Z 4 und

LGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 47a

§ 60 Abs. 1LGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 48

§ 61 Abs. 3LGBl. Nr. 104/1993Art. I Z 6

und LGBl.

Nr. 12/2002Art. I Z 49

§ 62 Abs. 2LGBl. Nr. 104/1993Art. I Z 7

§ 62 Abs. 4

(entfällt)LGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 50

§ 63 LGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 51

§ 65 LGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 52

§ 66 LGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 53

§ 66a (entfällt)LGBl. Nr. 57/2002Art. II lit. h

§ 66bLGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 54

§ 67LGBl. Nr. 12/2002Art. I Z 55

(2) Die Fassung der übrigen wiederverlautbarten Bestimmungen entspricht noch der des Kärntner Naturschutzgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung.

Artikel IV

Druckfehler und sonstige Unstimmigkeiten wurden berichtigt und veralterte Schreibweisen dem neuen Sprachgebrauch angepasst.

Artikel V

(1) Mit Artikel II des Gesetzes LGBl. Nr. 21/1997 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

„(2) Hochsitze, Hochstände oder Fütterungsanlagen, die der Bewilligungspflicht nach § 5 des Kärntner Naturschutzgesetzes, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 87/1995, unterliegen und die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ohne Bewilligung nach diesem Gesetz errichtet worden sind, gelten dann als im Einklang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtet, wenn nach Art. I Z 3 für ihre Errichtung keine Bewilligung erforderlich ist. Soweit hinsichtlich derartiger Hochsitze, Hochstände oder Fütterungsanlagen Verfahren nach § 57 oder Strafverfahren nach § 67 Abs. 1 im Zeitpunkt dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, sind diese Verfahren einzustellen.

(3) Soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Verfahren zur Erteilung der Bewilligung von Hochsitzen, Hochständen oder Fütterungsanlagen, sowie Gebäuden und baulichen Anlagen gemäß § 5 Abs. 2 lit. a und b Gemeindeplanungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 23 anhängig sind, sind sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abzuschließen."

(2) Mit Artikel II des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2002 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(3) Mit Artikel II des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 57/2002 wurde festgelegt, dass mit dem Inkrafttreten dieses Landesverfassungsgesetzes § 66a des Kärntner Naturschutzgesetzes – K-NSG, LGBl. Nr. 54/1986, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2002 außer Kraft tritt.

Artikel VI

Das wiederverlautbarte Gesetz ist als „Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002" zu bezeichnen.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Der Landesamtsdirektor:

Dr. S l a d k o

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

§ 1Ziele und Aufgaben

§ 2Allgemeine Verpflichtungen

§ 2aVertragsnaturschutz

§ 3Ausnahmen vom Geltungsbereich

2. Abschnitt – Schutz der Landschaft

§ 4Landesweit geltende Schutzbestimmungen

§ 5Schutz der freien Landschaft

§ 6Schutz der Alpinregion

§ 7Schutz der Gletscher

§ 8Schutz der Feuchtgebiete

§ 9Bewilligungen

§ 10Ausnahmen von den Verboten

§ 11Änderung

§ 12Ersatzlebensräum

3. Abschnitt – Schutz des Erholungsraumes

§ 13Verunstaltungen

§ 14Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen

§ 15Zelten und Abstellen von Wohnwagen

§ 16Freies Baden

4. Abschnitt – Schutz von Pflanzen und Tieren

§ 17Allgemeine Schutzbestimmungen

§ 18Besonderer Pflanzenartenschutz

§ 19Besonderer Tierartenschutz

§ 20Erwerbsmäßige Nutzung

§ 21Aussetzen nicht heimischer Tiere und Pflanzen oder gentechnisch veränderter Organismen

§ 22Ausnahmen

5. Abschnitt – Schutz besonderer Gebiete

§ 23Naturschutzgebiete

§ 24Schutzbestimmungen

§ 24aEuropaschutzgebiete

§ 24bVerträglichkeitsprüfung, vorläufiger Schutz

§ 25Landschaftsschutzgebiete

§ 26Naturparke

§ 27Begutachtungsverfahren

6. Abschnitt – Schutz von Naturdenkmalen

§ 28Naturdenkmale

§ 29Schutzbestimmungen

§ 30Kundmachung

§ 31Eingriffe in ein Naturdenkmal

§ 32Widerruf

§ 32aÖrtliche Naturdenkmale

7. Abschnitt – Schutz von Naturhöhlen

§ 33Naturhöhlen

§ 34Allgemeine Schutzbestimmungen

§ 35Ausnahmebewilligungen

§ 36Besonderer Höhlenschutz

§ 37Schutzbestimmungen

§ 38Höhleninhalt

§ 39Schauhöhlen

§ 40Höhlenführer

§ 41Höhlenführerprüfung

8. Abschnitt – Schutz von Mineralien und Fossilien

§ 42Allgemeine Schutzbestimmungen

§ 43Verbotene Sammelmethoden

§ 44Meldepflichten

9. Abschnitt – Erhebung, Entwicklung und Pflege von Natur- und Landschaftsräumen

§ 45Naturinventar

§ 46Schutzgebietsbezogene Sachgebietsprogramme

§ 47Ökologische Bauaufsicht

§ 48entfällt

10. Abschnitt – Entschädigung, Sicherheitsleistung

§ 49Entschädigung

§ 50Sicherheitsleistung

11. Abschnitt – Verfahren

§ 51Ansuchen

§ 51aVereinfachtes Verfahren

§ 52Auflagen, Befristungen, Bedingungen

§ 53Parteistellung der Gemeinden

§ 54Prüfung durch den Naturschutzbeirat

§ 55Erlöschen von Bewilligungen

§ 56Arbeitseinstellung

§ 57Wiederherstellung

12. Abschnitt – Organisation

§ 58Behörden

§ 59Kennzeichnung

§ 60Zutritt, Auskunftserteilung

§ 61Naturschutzbeirat

§ 62Mitglieder des Naturschutzbeirates

§ 63Sitzungen

13. Abschnitt – Schlussbestimmungen

§ 64Schutz von Bezeichnungen

§ 65Mitwirkung

§ 66Eigener Wirkungsbereich

§ 66a(entfällt)

§ 66bRechtmäßiger Bestand

§ 67Strafbestimmungen

§ 68Inkrafttreten, Aufhebung früher geltender Bestimmungen

§ 69Übergangsbestimmungen

Kärntner Naturschutzgesetz 2002 –

K-NSG 2002

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziele und Aufgaben

(1) Die Natur ist als Lebensgrundlage des Menschen so zu schützen und zu pflegen, dass

(2) Naturwerte von besonderer Bedeutung, wie intakte Natur- und Kulturlandschaften, größere zusammenhängende unbebaute Gebiete, bedeutende landschaftsgestaltende Elemente und Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten sind vorrangig zu erhalten.

§ 2

Allgemeine Verpflichtungen

(1) Jedermann ist verpflichtet, die Natur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und zu pflegen.

(2) Das Land und die Gemeinden sind verpflichtet

(3) Das Land hat für die Überwachung des Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und der Sicherung der Artenvielfalt der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu sorgen, wobei die prioritären Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders zu berücksichtigen sind.

(4) Als prioritäre Lebensraumtypen im Sinne von Abs. 3 gelten die im Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – im Folgenden kurz „FFH-Richtlinie" genannt – mit dem Zeichen „*" gekennzeichneten, vom Verschwinden bedrohten Lebensraumtypen, für deren Erhaltung der Europäischen Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt.

(5) Als prioritäre Arten im Sinne von Abs. 3 gelten die in Anhang II der FFH-Richtlinie mit dem Zeichen „*" gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten, für deren Erhaltung der Europäischen Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt.

§ 2a

Vertragsnaturschutz

(1) Das Land und die Gemeinden können als Träger von Privatrechten Vereinbarungen mit Grundeigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten über die Pflege von Natur und Landschaft oder über einen im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung gelegenen Verzicht auf bisher ausgeübte Nutzungsformen abschließen.

(2) Vor der Erlassung von Verordnungen nach den §§ 23 Abs. 1 oder 25 Abs. 1 hat die Landesregierung zu prüfen, ob der Zweck der Maßnahme nicht ebenso durch Vereinbarungen im Sinne von Abs. 1 erreicht werden kann. Das Nichtzustandekommen einer Vereinbarung trotz Versuches ist ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens der betreffenden Verordnung.

§ 3

Ausnahmen vom Geltungsbereich

Diesem Gesetz unterliegen nicht

II. Abschnitt

Schutz der Landschaft

§ 4

Landesweit geltende Schutzbestimmungen

Folgende Maßnahmen bedürfen im gesamten Landesgebiet einer Bewilligung:

Schutz der freien Landschaft

(1) In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung:

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind ausgenommen:

§ 6

Schutz der Alpinregion

(1) In der Region oberhalb der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses im Sinne des § 2 Abs. 2 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 (Alpinregion), sind folgende Maßnahmen bewilligungspflichtig:

(2) In der Alpinregion ist verboten:

§ 7

Schutz der Gletscher

Im Bereich von Gletschern und ihren Einzugsgebieten ist jede nachhaltige Beeinträchtigung der Landschaft verboten.

§ 8

Schutz der Feuchtgebiete

(1) In Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern ist die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten.

(2) Für Flächen im Sinne von Abs. 1, die bereits seit zehn Jahren als Bauland festgelegt sind und in einem geschlossenen Baugebiet liegen, gelten die Verbote nach Abs. 1 nicht.

§ 9

Bewilligungen

(1) Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme

(2) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben

(3) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben

(4) Die Bewilligung von Einbauten oder die Verankerung floßartiger Anlagen in Seen oder Stauseen ist jedenfalls zu versagen, wenn der an die betreffende Gewässerfläche angrenzende Uferbereich nicht als Bauland, Grünland – Bad, Grünland – Kabinen oder Grünland – Liegewiese gewidmet ist.

(5) entfällt.

(6) Die Bewilligung der Anlage einer Schitrasse ist jedenfalls zu versagen, wenn das Gelände auf Grund seiner natürlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Schilaufes nicht geeignet ist.

(6a) Soweit Hochsitze, Hochstände und Fütterungsanlagen nicht gemäß § 5 Abs. 2 lit. b Z 2 und 3 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, ist die Bewilligung jedenfalls zu versagen

(7) Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.

(8) Wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessenabwägung nach Abs. 7 erteilt wird, ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden. Bei umfangreichen Vorhaben kann zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bescheidgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (§ 47) bestellt werden. Eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes kann durch Vorschreibung einer der umgebenden Landschaft entsprechenden Gestaltung ausgeglichen werden.

§ 10

Ausnahmen von den Verboten

(1) Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 2 dürfen für wissenschaftliche Zwecke oder Erschließungsmaßnahmen bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Alpinregion vor störenden Eingriffen.

(2) Ausnahmen vom Verbot des § 7 dürfen für wissenschaftliche Zwecke, für Zwecke der Trinkwasserversorgung sowie zur Erhaltung oder Erschließung bestehender Anlagen bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Gletscher und ihrer Einzugsgebiete vor störenden Eingriffen.

(3) Ausnahmen von den Verboten des § 8 dürfen bewilligt werden, wenn

(4) § 9 Abs. 8 gilt in jenen Fällen, in denen Bewilligungen im Sinne der Absätze 1, 2 oder 3 lit. b erteilt werden, sinngemäß.

§ 11

Änderung

Einer Bewilligung bedarf auch jede Änderung nach Art, Lage, Umfang und Verwendungszweck von bewilligungspflichtigen Anlagen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 sowie von Anlagen, die auf Grund von Ausnahmebewilligungen nach § 10 errichtet wurden. Keiner Bewilligung bedürfen lediglich als geringfügig zu wertende Änderungen.

§ 12

Ersatzlebensräume

(1) Wird in Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des § 9 Abs. 7 oder des § 10 Abs. 1, 2 oder 3 lit. b erteilt wird, durch die bewilligte Maßnahme der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet, so ist dem Antragsteller die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes vorzuschreiben.

(2) Ist eine Vorschreibung nach Abs. 1 nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Bewilligungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes entspricht. Der Geldbetrag ist von der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Landes und ist für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu verwenden.

III. Abschnitt

Schutz des Erholungsraumes

§ 13

Verunstaltungen

Jede Verunstaltung der freien Landschaft ist verboten. Als Verunstaltung der freien Landschaft gilt insbesondere

§ 14

Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen

(1) In der freien Landschaft ist es verboten, außerhalb der für den fließenden oder ruhenden Verkehr bestimmten Flächen mit Kraftfahrzeugen, Motorschlitten oder sonstigen Geländefahrzeugen zu fahren oder dort solche abzustellen. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen am Straßenrand ist zulässig.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht

(3) Das Verlassen der für den fließenden oder ruhenden Verkehr bestimmten Flächen im Rahmen der Ausnahmebestimmungen des Abs. 2 ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig, und es ist dabei darauf zu achten, dass der Erholungswert der Landschaft dadurch möglichst nicht beeinträchtigt wird.

§ 15

Zelten und Abstellen von Wohnwagen

(1) In der freien Landschaft ist es verboten, außerhalb von behördlich bewilligten Campingplätzen und sonstigen im Zusammenhang mit Wohngebäuden stehenden, besonders gestalteten Flächen wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten zu zelten oder Wohnwagen abzustellen.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für das alpine Biwakieren, das kurzzeitige Abstellen von Wohnwagen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen, sowie für Baustelleneinrichtungen.

§ 16

Freies Baden

Wenn es zum Schutze von Gebieten, die der Erholung dienen, oder wenn es zum Schutze des Haushaltes der Natur erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Verordnung zu bestimmen, wo und in welchem Umfang das freie Baden verboten ist.

IV. Abschnitt

Schutz von Pflanzen und Tieren

§ 17

Allgemeine Schutzbestimmungen

(1) Wildwachsende Pflanzen dürfen nicht mutwillig beschädigt oder vernichtet werden. Die Bestimmungen für Pflanzen gelten im Rahmen dieses Gesetzes auch für Pilze.

(2) Freilebende, nicht als Wild geltende und nicht dem Fischereirecht unterliegende Tiere samt allen ihren Entwicklungsformen dürfen weder mutwillig beunruhigt, verfolgt, verletzt oder getötet werden. Der Lebensraum solcher Tiere (Nist-, Brut- und Laichplätze, Einstände) ist von menschlichen Eingriffen möglichst unbeeinträchtigt zu belassen.

(3) Insoweit es zur Erhaltung des Lebensraumes der freilebenden Tiere und der wildwachsenden Pflanzen erforderlich ist, hat die Landesregierung die zur Erhaltung erforderlichen Schutzmaßnahmen durch Verordnung näher festzulegen. Dabei sind die Regelungen über den Artenschutz in Art. 12 ff der FFH-Richtlinie und in Art. 5 ff der Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) – im Folgenden kurz „Vogelschutz-Richtlinie" genannt – zu berücksichtigen. Es kann auch angeordnet werden, dass bestimmte Maßnahmen zum Schutze des Lebensraumes von Tieren und Pflanzen zu setzen oder zu unterlassen sind, wie insbesondere

Besonderer Pflanzenartenschutz

(1) Jene Arten wildwachsender Pflanzen, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können von der Landesregierung durch Verordnung vollkommen oder teilweise geschützt werden. Die im Anhang IV lit. b der FFH-Richtlinie eingetragenen Pflanzenarten sind durch Verordnung als vollkommen geschützte Pflanzenarten auszuweisen, wobei sich der Schutz nicht heimischer Arten auf das Verbot des Feilbietens, des Erwerbs und der Weitergabe beschränken darf.

(2) Vollkommen geschützte Pflanzen dürfen weder ausgegraben, von ihrem Standort entfernt, beschädigt oder vernichtet, noch in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, weitergegeben, befördert oder feilgeboten werden. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Pflanzen öffentlich angekündigt werden. Der Schutz bezieht sich auf sämtliche unter- und oberirdische Pflanzenteile.

(3) Der teilweise Schutz von Pflanzen umfasst das Verbot, unterirdische Teile von ihrem Standort zu entfernen. Für oberirdische Teile ist in der Verordnung nach Abs. 1 festzulegen, in welchen Mengen oder unter welchen Bedingungen diese von ihrem Standort entfernt werden dürfen, und inwieweit der Erwerb, die Weitergabe, Beförderung oder das Feilbieten zur Erreichung der Ziele nach Abs. 1 Beschränkungen unterliegt.

(4) In einer Verordnung nach Abs. 1 sind festzulegen:

(5) Maßnahmen im Sinne des Abs. 4 lit. c und d können von der Landesregierung im Einzelfall durch Bescheid verfügt werden, wenn es zum Schutze von Pflanzenarten im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist

§ 19

Besonderer Tierartenschutz

(1) Jene Arten freilebender, nicht als Wild geltender und nicht dem Fischereirecht unterliegender Tiere, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können von der Landesregierung durch Verordnung vollkommen oder teilweise geschützt werden. Die im Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie eingetragenen Tierarten sind durch Verordnung als vollkommen geschützte Tierarten auszuweisen, wobei sich der Schutz nicht heimischer Arten auf das Verbot des Feilbietens, des Erwerbs und der Weitergabe beschränken darf.

(2) Vollkommen geschützte Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsformen weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden. Das Feilbieten sowie der Erwerb und die Weitergabe solcher Tiere oder Teile von solchen Tieren ist ohne Rücksicht auf Zustand, Alter oder Entwicklungsform verboten. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Tiere öffentlich angekündigt werden.

(3) Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Brutstätten vollkommen geschützter Tiere ist verboten. In der freien Landschaft ist das Beunruhigen, Zerstören oder Verändern des Lebensraumes (zB Nistplatzes, Einstandes) vollkommen geschützter Tiere verboten.

(4) Die Schutzbestimmungen für teilweise geschützte Tierarten sind nach Maßgabe der Bestimmungen in Abs. 5 in der Verordnung nach Abs. 1 festzulegen.

(5) In einer Verordnung nach Abs. 1 sind festzulegen:

(6) Maßnahmen im Sinne des Abs. 5 lit. d und e können von der Landesregierung im Einzelfall durch Bescheid verfügt werden, wenn es zum Schutze von Tierarten im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist.

§ 20

Erwerbsmäßige Nutzung

Insoweit es zur Sicherung eines nachhaltigen Bestandes jener Pflanzen- und Tierarten, welche nicht vollkommen oder teilweise geschützt sind, erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung das erwerbsmäßige Sammeln, Feilbieten und Handeln sowie die Weitergabe und Beförderung solcher Pflanzen und Tiere verbieten, auf bestimmte Zeit oder mengenmäßig beschränken oder von einer Bewilligung der Landesregierung abhängig machen.

§ 21

Aussetzen nicht heimischer

Tiere und Pflanzen oder gentechnisch

veränderter Organismen

(1) Das Aussetzen oder Aussäen wildwachsender Pflanzen und das Aussetzen freilebender Tiere, die nicht als Wild gelten oder dem Fischereirecht unterliegen, in Gebieten, in denen sie nicht heimisch sind, bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn damit keine wesentliche Beeinträchtigung der heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihres Lebensraumes, von Ökosystemen, des Wirkungsgefüges der Natur oder der Interessen der Land- und Forstwirtschaft verbunden sein könnte.

(2) Das Aussetzen oder Aussäen gentechnisch veränderter Organismen in der Natur ist verboten. Dies gilt nicht, soweit diese Maßnahmen im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft unter Einhaltung der Bestimmungen des Gentechnikgesetzes, BGBl. Nr. 510/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 73/1998, erfolgen. Diese Maßnahmen bedürfen jedoch einer Bewilligung nach diesem Gesetz, wenn eine Beeinträchtigung heimischer wildlebender Tier- und Pflanzenarten oder des Wirkungsgefüges der Natur nicht auszuschließen ist.

§ 22

Ausnahmen

(1) Maßnahmen, die der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind, bleiben von den Bestimmungen des § 20 und den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen unberührt

(2) Die Landesregierung darf von den Bestimmungen der §§ 17 bis 21 und den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen unter Berücksichtigung der Ausnahmetatbestände des Art. 9 der Vogelschutz-Richtlinie und des Art. 16 der FFH-Richtlinie Ausnahmen genehmigen, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.

V. Abschnitt

Schutz besonderer Gebiete

§ 23

Naturschutzgebiete

(1) Gebiete,

(2) Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Abs. 1 für deren Erscheinungsbild und deren Erhaltung oder für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden.

§ 24

Schutzbestimmungen

(1) In Verordnungen nach § 23 Abs. 1 sind Art und Umfang der Schutzbestimmungen, welche für das jeweilige Naturschutzgebiet gelten, festzulegen.

(2) Die Schutzbestimmungen sind so zu gestalten, dass jene Umstände, welche für die Erklärung zum Naturschutzgebiet Anlass geben (§ 23 Abs. 1), möglichst umfassend gesichert werden. Hiebei kann die Landesregierung, wenn es zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist, jeden menschlichen Eingriff in das Schutzgebiet, ein-schließlich des Betretens, untersagen. Für die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei sind insoweit Ausnahmebestimmungen vorzusehen, als damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.

(3) Eingriffe in ein Naturschutzgebiet dürfen nur dann bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse am in Aussicht genommenen Eingriff in das Naturschutzgebiet unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung des Naturschutzgebietes und außerdem eine nachhaltige Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele nicht zu erwarten ist. Die §§ 9 Abs. 8 und 11 gelten sinngemäß.

§ 24a

Europaschutzgebiete

(1) Gebiete, die zur Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind jedenfalls der die Erhaltungsziele berücksichtigende Schutzzweck sowie die erforderlichen Gebote, Verbote, Bewilligungsvorbehalte und die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, die sicherstellen, dass eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und eine erhebliche Störung jener Tier- und Pflanzenarten vermieden wird, für die nach dem Schutzzweck ein günstiger Erhaltungszustand gesichert oder wiederhergestellt werden soll.

(3) Die Festlegung von Geboten, Verboten, Bewilligungsvorbehalten und Erhaltungsmaßnahmen in Verordnungen nach Abs. 1 darf unterbleiben, insoweit durch Verordnungen nach § 23 oder § 25 ein ausreichender Schutz gewährleistet ist.

§ 24b

Verträglichkeitsprüfung, vorläufiger Schutz

(1) Pläne und Projekte, die sich auf Europaschutzgebiete beziehen und nicht unmittelbar mit deren Verwaltung in Verbindung stehen, die diese aber einzeln oder im Zusammenwirken beeinträchtigen können, sind auf ihre Verträglichkeit mit den für diese Gebiete festgelegten Erhaltungszielen zu überprüfen. Die Umsetzung darf unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung nur bewilligt werden, wenn sie das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigen und erforderlichenfalls eine öffentliche Anhörung erfolgt ist.

(2) Hat die Prüfung von Plänen oder Projekten im Sinne von Abs. 1 eine Unverträglichkeit ergeben und ist ihre Umsetzung auf anderem Weg nicht möglich, so darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Verfolgung der Erhaltungsziele. Durch Auflagen ist zu bewirken, dass die Verschlechterung möglichst gering gehalten wird. Die Kommission der Europäischen Union ist über die vorgeschriebenen Auflagen zu unterrichten.

(3) Beherbergt ein Europaschutzgebiet prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten, dürfen bei der Interessenabwägung im Sinne von Abs. 2 nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit der Menschen und der öffentlichen Sicherheit sowie mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigt werden. Andere Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses dürfen nur nach Anhörung der Kommission der Europäischen Union geltend gemacht werden.

(4) Ab dem Zeitpunkt der Übermittlung von Vorschlägen für Gebiete im Sinne von § 24a Abs. 1 an die Kommission der Europäischen Union dürfen Nutzungsmaßnahmen an davon betroffenen Grundstücken nur so durchgeführt werden, wie sie nach Art und Umfang bisher rechtmäßig vorgenommen werden konnten. Alle weitergehenden Maßnahmen, die eine erhebliche Beeinträchtigung der vom Vorschlag betroffenen natürlichen Lebensräume oder der dort vorkommenden Tier- und Pflanzenarten, für die ein günstiger Erhaltungszustand gesichert oder wiederhergestellt werden soll, zur Folge haben könnten, dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung vorgenommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Maßnahmen keine Verschlechterung der Lebensräume und keine erhebliche Störung der dort vorkommenden Arten bewirken und überdies dem Ziel der Erhaltung oder Schaffung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser Lebensräume oder Arten nicht zuwiderlaufen

§ 25

Landschaftsschutzgebiete

(1) Gebiete, die sich durch besondere landschaftliche Schönheit oder Eigenart auszeichnen, die für die Erholung der Bevölkerung oder für den Tourismus besondere Bedeutung haben oder die historisch bedeutsame Landschaftsteile umfassen, können von der Landesregierung durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.

(2) In einer Verordnung nach Abs. 1 ist festzulegen, welche Maßnahmen im jeweiligen Landschaftsschutzgebiet einer Bewilligung bedürfen. Hiebei sind solche Maßnahmen als bewilligungspflichtig festzulegen, die geeignet sind, die besondere landschaftliche Eigenart oder Schönheit, den Erholungswert oder die historische Bedeutung des Gebietes nachhaltig zu beeinträchtigen. Bewilligungen dürfen von der Bezirksverwaltungsbehörde nur dann erteilt werden, wenn eine nachhaltige Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele nicht zu erwarten ist. § 9 Abs. 7 und 8 und § 11 gelten sinngemäß.

§ 26

Naturparke

(1) Landschaftsschutz-, Naturschutz- oder Europaschutzgebiete sowie geschlossene Teile davon, die für die Erholung und die Wissensvermittlung über die Natur besonders geeignet und allgemein zugänglich sind, können von der Landesregierung durch Verordnung zum Naturpark erklärt werden, wenn sie günstige Voraussetzungen für eine Begegnung der Menschen mit der Natur bieten und für eine fachliche Information und Betreuung Sorge getragen wird.

(2) Die Landesregierung kann in eine Verordnung nach Abs. 1 nähere Vorschriften über die Gestaltung, Betreuung und den Besuch des Naturparks sowie die Entwicklung des Naturparks und seines Umfeldes aufnehmen. Die Landesregierung kann das mit einem Naturpark im räumlichen Zusammenhang stehende Umfeld, insoweit es für die Entwicklung des Naturparks Bedeutung hat, in der Verordnung nach Abs. 1 zur Naturparkregion erklären.

(3) Das Land und die Gemeinden, die Anteil an einem Naturpark oder einer Naturparkregion haben, haben Maßnahmen zur Gestaltung sowie zur Entwicklung eines Naturparks und einer allenfalls festgelegten Naturparkregion zu fördern

§ 27

Begutachtungsverfahren

(1) Vor der Erlassung von Verordnungen nach § 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 26 Abs. 1 ist der Entwurf solcher Verordnungen samt einer Begründung und einem Übersichtsplan in den berührten Gemeinden durch vier Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Eigentümer von Grundstücken, die in das geplante Schutzgebiet einbezogen werden sollen, sind von dieser Auflage nach Möglichkeit zu verständigen.

(2) Die Auflage des Entwurfes ist in den berührten Gemeinden auf die für allgemein verbindliche Anordnungen übliche Art mit dem Hinweis zu verlautbaren, dass jedermann berechtigt ist, zum Entwurf bis spätestens eine Woche nach Ende der Auflagefrist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eingegangene Stellungnahmen sind der Landesregierung vorzulegen.

(3) Die Landesregierung hat vor der Erlassung von Verordnungen nach § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 ein Anhörungsverfahren durchzuführen, in dem jedenfalls dem Naturschutzbeirat, den in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen und den berührten Gemeinden Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben ist. Die Gemeinden haben damit den Umweltschutzausschuss zu befassen.

(4) Die für die Erlassung von Verordnungen im Sinne von Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen gelten sinngemäß für die Übermittlung von Vorschlägen für Gebiete im Sinne von §24a Abs. 1 an die Kommission der Europäischen Union.

VI. Abschnitt

Schutz von Naturdenkmalen

§ 28

Naturdenkmale

(1) Zu Naturdenkmalen können durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörden erklärt werden:

(2) Soweit die Umgebung eines Naturgebildes oder Kleinbiotops für dessen Erscheinungsbild oder dessen Erhaltung mitbestimmende Bedeutung hat, kann diese in den Naturdenkmalschutz einbezogen werden.

(3) Wenn es zur sofortigen Hintanhaltung einer drohenden Zerstörung oder schädlicher Eingriffe an einem schutzwürdigen Naturgebilde oder Kleinbiotop erforderlich ist, ist die Erklärung eines Naturdenkmales mittels Mandatsbescheides im Sinne des § 57 AVG zu verfügen.

§ 29

Schutzbestimmungen

(1) Niemand darf an Naturdenkmalen Eingriffe oder Veränderungen vornehmen, welche den Bestand oder das Erscheinungsbild, dessen Eigenart, dessen charakteristisches Gepräge oder dessen wissenschaftlichen oder kulturellen Wert beeinträchtigen können.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 bezieht sich auch auf Maßnahmen, die außerhalb des von der Unterschutzstellung betroffenen Bereiches gesetzt werden, soweit von diesen substantielle Veränderungen im Sinne des Abs.1 am Naturdenkmal bewirkt werden.

§ 30

Kundmachung

Die Erklärung eines Naturgebildes oder Kleinbiotops zum Naturdenkmal sowie der Widerruf der Erklärung zum Naturdenkmal (§32) sind zur allgemeinen Kenntnis durch vier Wochen an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, in deren Zuständigkeitsbereich das Naturdenkmal liegt, auf die für derartige allgemein verbindliche Anordnungen vorgesehene Art kundzumachen und in der Kärntner Landeszeitung zu verlautbaren.

§ 31

Eingriffe in ein Naturdenkmal

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf Eingriffe in ein Naturdenkmal nur dann genehmigen, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme, die den Eingriff erforderlich macht, unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung des Naturdenkmales und wenn weiters zu erwarten ist, dass das Naturdenkmal auch nach dem Eingriff ein erhaltungswürdiges Naturgebilde oder Kleinbiotop im Sinne des § 28 bleibt. Durch Auflagen ist sicherzustellen, dass ein solcher Eingriff auf die möglichst schonende Art und Weise mit möglichst geringfügigen Beeinträchtigungen des Naturdenkmales vorgenommen wird.

(2) Die über ein Naturdenkmal Verfügungsberechtigten haben jede Veränderung, Gefährdung oder Vernichtung des Naturdenkmales sowie die Veräußerung, Verpachtung oder Vermietung der in Betracht kommenden Grundflächen der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Bei Gefahr im Verzug sind die zur Abwendung von Gefahren notwendigen Vorkehrungen an Naturdenkmalen unter möglichster Schonung ihres Bestandes zu treffen. Derartige Maßnahmen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

§ 32

Widerruf

Die Erklärung eines Naturgebildes oder Kleinbiotops zum Naturdenkmal ist nach Anhören des Naturschutzbeirates durch Bescheid zu widerrufen, wenn

§ 32a

Örtliche Naturdenkmale

(1) Naturgebilde und Kleinbiotope im Sinne von § 28 Abs. 1, denen vor allem örtliche Bedeutung zukommt, wie insbesondere Bäume, Baum- oder Gehölzgruppen, Oberflächengewässer, Wasserfälle, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Felsformationen, dürfen von der Gemeinde durch Bescheid zu örtlichen Naturdenkmalen erklärt werden. § 28 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(2) Im Verfahren vor Erlassung eines Bescheides im Sinne von Abs. 1 ist das Land zu hören.

(3) Die Schutzbestimmungen für Naturdenkmale (§ 29) und die Regelungen über die Kundmachung einer Naturdenkmalerklärung (§ 30) gelten auch für örtliche Naturdenkmale.

(4) Die Regelungen über die Genehmigung von Eingriffen in Naturdenkmale (§ 31 Abs. 1), die Bekanntgabepflichten nach § 31 Abs. 2, die Vorkehrungsverpflichtungen nach § 31 Abs. 3 und einem allfälligen Widerruf einer Naturdenkmalerklärung (§ 32) gelten für örtliche Naturdenkmale mit der Maßgabe, dass die Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde jeweils die Gemeinde wahrzunehmen hat.

VII. Abschnitt

Schutz von Naturhöhlen

§ 33

Naturhöhlen

Unterirdische Hohlformen, die durch Naturvorgänge gebildet wurden, ganz oder überwiegend vom anstehenden Gestein umschlossen sind und für Menschen zugänglich gemacht werden können (Naturhöhlen), sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes geschützt.

§ 34

Allgemeine Schutzbestimmungen

(1) Jede Maßnahme, die zur Beeinträchtigung oder Zerstörung einer Naturhöhle führt, bedarf unbeschadet strengerer Vorschriften auf Grund des § 36 vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 bedarf auch jede Beeinträchtigung der mit einer Naturhöhle in Zusammenhang stehenden Erscheinungen (Eingänge, Karstgebilde und ähnliches) sowie jede Beeinträchtigung oder Beseitigung des Inhaltes von Naturhöhlen.

(3) Jeder, der Naturhöhlen oder Teile von solchen entdeckt, hat dies der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

§ 35

Ausnahmebewilligungen

(1) Eine Bewilligung für Maßnahmen nach §34 darf nur erteilt werden, wenn

(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen im Sinne des Abs. 1 gilt § 9 Abs. 8 sinngemäß

(3) Werden Naturhöhlen im Zuge von Baumaßnahmen entdeckt, gilt eine Bewilligung nach Abs. 1 als erteilt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages entscheidet.

§ 36

Besonderer Höhlenschutz

(1) Naturhöhlen oder Teile von solchen, die wegen ihres besonderen Gepräges, ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung, ihrer Seltenheit, ihres Inhaltes oder aus ökologischen Gründen erhaltungswürdig sind, können durch Verordnung der Landesregierung zu besonders geschützten Naturhöhlen erklärt werden. § 27 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) Soweit oberirdische Erscheinungen (Karsterscheinungen, Höhleneingänge) oder Naturgebilde im Inneren einer Naturhöhle für deren Erhaltung mitbestimmende Bedeutung haben, können diese in den Naturhöhlenschutz einbezogen werden.

§ 37

Schutzbestimmungen

(1) In einer Verordnung nach § 36 kann, insoweit es zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist, jeder menschliche Eingriff in eine Naturhöhle und auch deren Betreten verboten werden.

(2) Ausnahmen von dem Verbot nach Abs. 1 kann die Landesregierung in den Schutzbestimmungen vorsehen oder im Einzelfall bewilligen, wenn es

§ 38

Höhleninhalt

(1) Das Aufsammeln des Inhaltes von Naturhöhlen und das Graben nach Einschlüssen in Naturhöhlen ist, unbeschadet strenger Bestimmungen nach § 37, nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Gegenstände, die dem Denkmalschutz unterliegen, bleiben hievon unberührt.

(2) Eine Genehmigung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn

(3) Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten für den Inhalt von Naturhöhlen mit besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sinngemäß.

§ 39

Schauhöhlen

(1) Naturhöhlen oder Teile von solchen dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung als Schauhöhlen ausgestaltet und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

(2) Anträgen auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 sind die erforderlichen Pläne, ein entsprechendes Betriebskonzept und die Zustimmung des Grundeigentümers anzuschließen.

(3) Eine Bewilligung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn

(4) In Bescheiden nach Abs. 1 sind diejenigen Vorkehrungen aufzutragen, die zum Schutze der Höhle oder zum Schutze der Besucher einer Höhle erforderlich sind. Es ist auch festzulegen, ob und inwieweit der Zugang der Allgemeinheit nur unter der Führung von Höhlenführern (§ 40) zugelassen werden darf.

(5) Der Betreiber einer Schauhöhle hat den Besuch durch eine Betriebsordnung zu regeln, durch die insbesondere die Einhaltung der nach Abs. 4 aufzutragenden Schutzvorkehrungen zu sichern ist.

(6) Der Betrieb einer Schauhöhle darf erst aufgenommen werden, nachdem die Landesregierung die Betriebsordnung genehmigt hat. Ebenso bedarf jede Änderung der Betriebsordnung der vorherigen Genehmigung durch die Landesregierung.

§ 40

Höhlenführer

(1) Zur Führung von Personen in Naturhöhlen sind – soweit die Behörde im Bewilligungsbescheid nicht anderes festgelegt hat – nur behördlich anerkannte Höhlenführer berechtigt.

(2) Als Höhlenführer sind von der Landesregierung Personen anzuerkennen, die die Höhlenführerprüfung abgelegt haben, verlässlich sind und die erforderliche körperliche Eignung besitzen.

(2a) Nachweise über berufliche Qualifikationen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, sind Befähigungsnachweisen nach Abs. 2 gleichzuhalten, wenn durch sie der Abschluss einer den Anforderungen des § 41 Abs. 2 im wesentlichen gleichwertigen Ausbildung nachgewiesen wird. Entspricht die nachgewiesene fachliche Befähigung, insbesondere in den Bereichen Sicherheit und Konsumentenschutz, nicht den Anforderungen des § 41 Abs. 2, ist mit Bescheid die Ablegung von Teilen der Höhlenführerprüfung (§ 41) vorzuschreiben. Als Befähigungsnachweise gelten, sofern der Beruf oder die berufliche Befähigung im Heimat- oder Herkunftsstaat

(2b) Bescheinigungen betreffend die Zuverlässigkeit, die einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von einer zuständigen Behörde eines dieser Staaten ausgestellt wurden, sind anzuerkennen, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sind. Werden in dem betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat diese Bescheinigungen von einer zuständigen Behörde nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Zuverlässigkeit auch durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung erfolgen, die der Anerkennungswerber vor einer zuständigen Behörde, einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des betreffenden Staates abgegeben hat.

(2c) Bescheinigungen betreffend die körperliche Eignung, die einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Mitglied- oder Vertragsstaat ausgestellt wurden, sind anzuerkennen, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sind.

(2d) Die Landesregierung hat über Anträge auf Anerkennung als Höhlenführer nach den Bestimmungen der Abs. 2a bis 2c innerhalb von vier Monaten nach der vollständigen Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden.

(2e) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die die Voraussetzungen für die Führung von Personen in Naturhöhlen erfüllen, sind berechtigt, ihre im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehende, rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls ihre Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen.

(3) Die Anerkennung als Höhlenführer ist zu widerrufen, wenn die Verlässlichkeit oder die körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist.

§ 41

Höhlenführerprüfung

(1) Zur Höhlenführerprüfung dürfen nur eigenberechtigte, verlässliche Personen zugelassen werden, die die erforderliche körperliche Eignung aufweisen.

(2) Im Rahmen der Höhlenführerprüfung ist die fachliche Eignung eines Kandidaten für die Tätigkeit eines Höhlenführers zu prüfen. Es sind hiebei ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

(3) Die Höhlenführerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und drei Beisitzern, davon zwei auf dem Gebiet der theoretischen und praktischen Speläologie fachkundige Personen, und einem Arzt, zu bestehen hat. Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes der Mitglieder ist gleichzeitig ein Ersatzmitglied zu bestellen, das in Fällen der Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrzunehmen hat.

(4) Über das Ergebnis einer Höhlenführerprüfung hat die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Beratung mit Stimmenmehrheit zu beschließen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Beschluss hat auf „Bestanden" oder „Nichtbestanden" zu lauten; über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

VIII. Abschnitt

Schutz von Mineralien und Fossilien

§ 42

Allgemeine Schutzbestimmungen

Mineralien oder Fossilien dürfen nicht mutwillig zerstört oder beschädigt werden.

§ 43

Verbotene Sammelmethoden

(1) Das Sammeln von Mineralien und Fossilien ist, unbeschadet allfälliger strengerer Bestimmungen für Naturdenkmale oder Naturschutzgebiete, unter Verwendung maschineller Einrichtungen, Spreng- oder Treibmittel oder sonstiger chemischer oder mechanischer Hilfsmittel verboten.

(2) Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 dürfen von der Landesregierung nur für wissenschaftliche Zwecke und für Zwecke der Lehre bewilligt werden.

(3) Insoweit es zum Schutz bestimmter Mineralien und Fossilien im Lande erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung für das gesamte Landesgebiet oder für Teile davon strengere Schutzvorschriften, als in Abs. 1 vorgesehen sind, festlegen. Ebenso kann das erwerbsmäßige Sammeln, das erwerbsmäßige Feilbieten oder Handeln mit Mineralien und Fossilien von einer behördlichen Bewilligung abhängig gemacht werden.

§ 44

Meldepflichten

(1) Mineralien- und Fossilienfunde, die auf Grund ihres Ausmaßes, ihrer Seltenheit, ihrer Zusammensetzung oder sonstiger Fundumstände von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sind, sind vom Finder der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Vor der Weitergabe von Mineralien- oder Fossilienfunden im Sinne des Abs. 1 oder von Teilen davon an Dritte hat der Finder diese dem Land zum allfälligen Erwerb anzubieten.

IX. Abschnitt

Erhebung, Entwicklung und Pflege von

Natur- und Landschaftsräumen

§ 45

Naturinventar

(1) Die Landesregierung hat für Naturschutzgebiete (§ 23) und Europaschutzgebiete (§ 24a) eine Naturraumerhebung zur Sicherung des jeweiligen Schutzzweckes zu erstellen (Naturinventar). Das Naturinventar dient auch der Überwachung des günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse.

(2) Das Naturinventar hat die für den Schutzzweck des betreffenden Schutzgebietes bedeutsamen Umstände zu enthalten. Im Naturinventar sind als naturschutzfachlich bedeutsame Umstände insbesondere darzustellen:

(3) Im Naturinventar dürfen auch Aussagen über die zweckmäßige Pflege und Nutzung oder die Verbesserung des Zustandes von Natur- und Landschaftsräumen getroffen werden und Veränderungen ersichtlich gemacht werden.

(4) Jedermann hat das Recht, in das Naturinventar während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit Einsicht zu nehmen. Die Behörden und Dienststellen des Landes haben die Informationen, die im Naturinventar aufgezeichnet sind, bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigen.

(5) Nach Maßgabe der jeweils im Landesvoranschlag hiefür vorgesehenen Mittel kann die Landesregierung Naturinventare auch für sonstige nach diesem Gesetz eingerichtete Schutzgebiete oder ökologisch wertvolle Landschaftsräume, insbesondere Ersatzlebensräume, im Sinne von § 12 Abs. 1 erstellen.

§ 46

Schutzgebietsbezogene

Sachgebietsprogramme

Die Landesregierung darf für Schutzgebiete, die nach diesem Gesetz eingerichtet wurden, Sachgebietsprogramme im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kärntner Raumordnungsgesetzes erlassen, in denen insbesondere unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Naturinventare jene Maßnahmen festzulegen sind, die zur Erhaltung und Pflege der Natur in diesen Schutzgebieten im überörtlichen Interesse gelegen sind.

§ 47

Ökologische Bauaufsicht

(1) Die Behörde darf zur Überwachung der bewilligungskonformen Ausführung von Vorhaben, insbesondere wenn die Bewilligung aufgrund einer Interessenabwägung nach § 9 Abs. 7 erteilt wurde oder die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt wurde (§ 57), geeignete Aufsichtsorgane durch Bescheid bestellen (ökologische Bauaufsicht).

(2) Die ökologische Bauaufsicht erstreckt sich auf die fach-, vorschriften- und bescheidgemäße Ausführung des Vorhabens und die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen des Bescheides. Sie hat den Zustand vor Beginn der Ausführung zu dokumentieren und einen Zeitplan für die Umsetzung zu erstellen.

(3) Die Organe der ökologischen Bauaufsicht sind jederzeit berechtigt, Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen im betroffenen Bereich vorzunehmen, Einsicht in Behelfe, Unterlagen u. dgl. zu verlangen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu kontrollieren und zu beanstanden. Werden Beanstandungen nicht berücksichtigt, ist die Behörde davon zu informieren

(4) Die Organe der ökologischen Bauaufsicht sind zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Sie sind der Behörde gegenüber verpflichtet, auf deren Ersuchen Auskünfte zu erteilen.

(5) Die Kosten der ökologischen Bauaufsicht sind vom Antragsteller zu tragen. Dessen Verantwortlichkeit wird durch die Bestellung der ökologischen Bauaufsicht nicht eingeschränkt.

§ 48

(entfällt)

X. Abschnitt

Entschädigung, Sicherheitsleistung

§ 49

Entschädigung

(1) Treten unmittelbar infolge Erklärung von Gebieten zu Naturschutzgebieten, von Naturgebilden oder Kleinbiotopen zu Naturdenkmalen – ausgenommen örtliche Naturdenkmale –, von Naturhöhlen zu besonders geschützten Naturhöhlen oder durch Anordnungen im Sinne der §§ 18 Abs. 4 und 5, 19 Abs. 5 und 6 und § 47 Abs. 3 bis 5 für den Eigentümer oder sonstigen Berechtigten im betroffenen Gebiet vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse ein, so haben diese vom Land nach Maßgabe der folgenden Absätze Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

(2) Der Anspruch auf eine Entschädigung gemäß Abs. 1 ist, soweit eine Einigung über deren Höhe oder über die Schadloshaltung durch die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken nicht zustande kommt, bei der Landesregierung geltend zu machen.

(3) Die Landesregierung hat die Entschädigung nach Anhören eines unparteiischen Sachverständigen mit Bescheid festzusetzen. Bei der Festsetzung der Entschädigung hat der Wert der besonderen Vorliebe außer Betracht zu bleiben. Über den Antrag auf Leistung einer Entschädigung ist möglichst unverzüglich zu entscheiden. Die Entschädigung ist in Geld zu leisten.

(4) Auf die Festsetzung der Entschädigung findet, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß Anwendung

(5) Der Entschädigungswerber kann binnen zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides, mit dem die Entschädigung festgelegt wird, die Neufestsetzung der Entschädigung bei dem nach der Lage des betreffenden Grundstückes zuständigen Bezirksgericht beantragen. Mit dem Einlangen des Antrages beim Bezirksgericht tritt der Bescheid der Landesregierung außer Kraft. Zieht der Entschädigungswerber den an das Bezirksgericht gerichteten Antrag wieder zurück, so gilt der im Entschädigungsbescheid festgesetzte Betrag als vereinbart. Auf das Verfahren vor dem Bezirksgericht finden die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß Anwendung.

§ 50

Sicherheitsleistung

(1) In den Bescheiden, mit denen eine Bewilligung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung unter Auflagen oder befristet erteilt wird, kann, soweit dies aus den besonderen Gründen des Einzelfalles erforderlich erscheint, eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der Ausführung der Auflagen bzw. der Maßnahmen vorgeschrieben werden.

(2) Bar erlegte Sicherheitsleistungen sind zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu verwenden. Fällt der Zweck der Sicherstellung weg, ist die Sicherheitsleistung samt aufgelaufener Zinserträge zurückzuerstatten.

XI. Abschnitt

Verfahren

§ 51

Ansuchen

(1) Die Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz ist schriftlich zu beantragen.

(2) In einem Antrag sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben. Das Eigentum am betroffenen Grundstück ist glaubhaft zu machen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers zu beantragten Bewilligungen nach §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 sowie Anträgen auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den Verboten nach den §§ 6 Abs. 2, 7 und 8 schriftlich nachzuweisen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für die beantragte Maßnahme eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.

(3) Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen u.dgl. in zweifacher Ausfertigung anzu-schließen.

(4) Die Behörde kann die Vorlage von Unterlagen verlangen, die zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt sowie zur Bewertung des öffentlichen Interesses an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles erforderlich sind.

(5) Werden Angaben oder Unterlagen im Sinne der Abs. 2 bis 4 nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.

(6) Wenn über einen Antrag eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, ist diese nach Möglichkeit mit nach anderen Gesetzen erforderlichen mündlichen Verhandlungen zu verbinden.

§ 51a

Vereinfachtes Verfahren

(1) Für bewilligungspflichtige Vorhaben im Sinne von § 4 und § 5 Abs. 1 darf anstelle eines Antrages nach § 51 Abs. 1 nach Maßgabe von Abs. 2 eine schriftliche Anzeige an die Behörde erstattet werden.

(2) In einer Anzeige nach Abs. 1 sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben und die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen sowie eine Darstellung anzuschließen, warum das Vorhaben nicht gegen die in § 9 Abs. 1 bis 3 umschriebenen Interessen verstößt (Landschaftsverträglichkeitserklärung). Die Pläne, Beschreibungen und die Landschaftsverträglichkeitserklärung müssen von einem zur Erstellung solcher Unterlagen Berechtigten erstellt und von diesem und vom Bewilligungswerber unterfertigt sein; sie sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Ein Lageplan, eine Kurzbeschreibung des Vorhabens und vereinfachte Pläne sind in zehnfacher Ausfertigung vorzulegen. Die Haftung des Verfassers der Pläne, Beschreibungen und der Landschaftsverträglichkeitserklärung für die richtige und fachgerechte Erstellung der Unterlagen wird weder durch behördliche Überprüfungen noch durch die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz berührt.

(3) Die Behörde hat von der Anzeige unverzüglich die Gemeinde zu verständigen, in deren Gemeindegebiet das Vorhaben geplant ist. Bei Vorhaben im Sinne von § 54 Abs. 1 sind davon auch die Mitglieder des Naturschutzbeirates zu verständigen. Die Gemeinde und die Mitglieder des Naturschutzbeirates können bis vier Wochen nach dem Einlangen der Verständigung bei der Behörde verlangen, über das Vorhaben ein Bewilligungsverfahren durchzuführen.

(4) Wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige der Partei unter Angabe von Gründen mitteilt, dass über das Vorhaben ein Bewilligungsverfahren durchzuführen ist und die Anzeige als Ansuchen nach § 51 gewertet wird, darf es im Sinne der eingereichten Unterlagen ausgeführt werden. Die Behörde hat der Partei eine Bescheinigung auszustellen, dass kein Bewilligungsverfahren durchzuführen ist. Die örtlich in Betracht kommenden Einsatzleiter der Kärntner Bergwacht sind davon zu informieren.

(5) Das Recht zur Ausführung des Vorhabens erlischt zwei Jahre nach Erstattung der Anzeige.

§ 52

Auflagen, Befristungen, Bedingungen

(1) Eine Bewilligung nach diesem Gesetz ist zu befristen oder an Auflagen oder Bedingungen zu binden, wenn dies nach dem Zweck, der Art der Ausführung oder der Beschaffenheit des Vorhabens oder der Maßnahme erforderlich und möglich ist. Im Falle der Befristung sind dem Antragsteller durch Auflagen die Maßnahmen, die im Interesse des Schutzes und der Pflege der Natur nach Ablauf der Frist zu treffen sind, aufzutragen. Ist die Erfüllung dieser Auflagen gegenüber dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger nicht durchsetzbar, so ist sie dem Grundeigentümer aufzutragen.

(2) Eine Versagung einer Bewilligung nach diesem Gesetz darf nicht erfolgen, wenn sich die Gründe dafür durch Auflagen beseitigen lassen. Hiedurch darf ein Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden.

(3) Umfasst ein bewilligungspflichtiges Vorhaben mehr als eine bauliche Anlage und besteht nur hinsichtlich der Gesamtheit der baulichen Anlagen kein Versagungsgrund, so hat die Behörde festzulegen, in welcher Reihenfolge die baulichen Anlagen ausgeführt werden müssen, falls nicht eine gleichzeitige Ausführung erfolgt

§ 53

Parteistellung der Gemeinden

Gemeinden, in deren Gemeindegebiet eine Maßnahme oder ein Vorhaben, das nach den §§ 4, 5 Abs. 1 oder 6 Abs. 1 einer Bewilligung bedarf, ausgeführt werden soll, haben einen Rechtsanspruch darauf, dass die im § 9 umschriebenen Interessen bei der Entscheidung gewahrt werden. Sie dürfen zur Wahrung dieser Interessen gegen einen Bescheid, mit dem eine Bewilligung erteilt wird, Berufung und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erheben.

§ 54

Prüfung durch den Naturschutzbeirat

(1) Vor der Erlassung von Bescheiden, mit denen Bewilligungen nach § 4 lit. b oder c, § 5 Abs. 1 lit. a, e oder g, letztere hinsichtlich der Anlage von Schitrassen, mit denen Ausnahmebewilligungen nach § 10 erteilt oder Gelände zur Ausübung von Motorsportarten im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. f festgelegt werden, sind die Mitglieder des Naturschutzbeirates zu hören.

(2) Bescheide, mit denen Bewilligungen in den in Abs. 1 genannten Angelegenheiten erteilt werden, sind binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft den Mitgliedern des Naturschutzbeirates zur Prüfung vorzulegen, sofern die Mitglieder des Naturschutzbeirates im Rahmen der Anhörung nach Abs. 1 Einwendungen vorgebracht haben, denen im Bescheid nicht Rechnung getragen wurde.

(3) Der durch einen Bescheid im Sinne des Abs. 1 Berechtigte darf, sofern anlässlich der Anhörung nach Abs. 1 von den Mitgliedern des Naturschutzbeirates Einwendungen vorgebracht wurden, denen im Bescheid nicht Rechnung getragen wurde, diese Berechtigung solange nicht ausüben, als dem Naturschutzbeirat nach § 61 Abs. 3 das Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof offen steht; darauf ist im Bescheid hinzuweisen. Hat der Naturschutzbeirat eine Beschwerde nach § 61 Abs. 3 erhoben und den Antrag gestellt, der Verwaltungsgerichtshof möge der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, dann ist die Ausübung der Berechtigung bis zur Entscheidung über diesen Antrag unzulässig.

(4) Liegt eine schriftliche Erklärung des Naturschutzbeirates vor, auf die Erhebung einer Beschwerde nach § 61 Abs. 3 zu verzichten, kann die Berechtigung sofort ausgeübt werden

§ 55

Erlöschen von Bewilligungen

(1) Eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Verordnung erteilte Bewilligung erlischt durch

(2) Die in Abs. 1 genannten Fristen können aus triftigen Gründen verlängert werden, wenn darum vor Ablauf der Frist angesucht wird und dies mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur vereinbar ist.

§ 56

Arbeitseinstellung

(1) Werden Handlungen oder Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Einstellung gegenüber dem nach § 57 Abs. 2 zur allfälligen Wiederherstellung Verpflichteten zu verfügen.

(2) Stellen von der Bezirksverwaltungsbehörde hiezu besonders ermächtigte Organe an Ort und Stelle fest, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben sie sofort und ohne weiteres Verfahren die Weiterführung der Arbeiten zu untersagen (vorläufige Arbeitseinstellung). Diese Anordnung tritt außer Kraft, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen zwei Wochen die Einstellung nach Abs. 1 verfügt.

(3) Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Werden Handlungen oder Maßnahmen im Sinne von Abs. 1 trotz verfügter Einstellung fortgesetzt, darf die Behörde den betreffenden Bereich versiegeln oder absperren.

§ 57

Wiederherstellung

(1) Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.

(2) Die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs. 1 zu setzende Maßnahmen obliegen in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung ausgeführt werden, dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger, im übrigen primär demjenigen, der die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat, kann dieser nicht herangezogen werden, dem Grundstückseigentümer oder dem sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten.

(3) Ohne Bewilligung oder abweichend von einer Bewilligung angebrachte Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. k sowie in Widerspruch zu § 13 lit. a abgelagerte Gegenstände (Müll, Unrat, Autowracks oder ähnliche Abfälle) und Plakate, die in der freien Landschaft außerhalb von hiefür vorgesehenen Anlagen angebracht sind, sind von der Gemeinde sofort zu entfernen. Die Gemeinde hat den Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder sonst darüber Verfügungsberechtigten unverzüglich mit Bescheid aufzufordern, diesen zu übernehmen. Dies gilt nicht für Müll, Unrat sowie Plakate und ähnliche Gegenstände mit geringem Sachwert.

(4) Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes im Sinne des Abs. 3 sind vom Eigentümer oder Verfügungsberechtigten der Gemeinde zu ersetzen. Eine Nichtübernahme eines entfernten Gegenstandes durch den Eigentümer oder Verfügungsberechtigten binnen einem Monat nach Aufforderung bewirkt dessen Verfall zugunsten der Gemeinde. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Maßnahmen, die nach diesem Gesetz verboten sind, oder bewilligungspflichtige Maßnahmen, wenn sie entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt werden und mit ihnen schwere Schädigungen des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum verbunden sind, sofort zu beseitigen oder soweit als möglich rückgängig zu machen. Die Kosten sind von demjenigen, der die Maßnahmen veranlasst hat, kann dieser nicht herangezogen werden, vom Grundeigentümer oder sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten, zu tragen.

XII. Abschnitt

Organisation

§ 58

Behörden

(1) Soweit im vorliegenden Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ist die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz für die Besorgung der Angelegenheiten dieses Gesetzes zuständig. Soweit Maßnahmen, die in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden fallen, sich auf Sprengel mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden beziehen, geht die Zuständigkeit auf die Landesregierung über.

(2) In Naturschutzgebieten obliegt die Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz der Landesregierung. Die Landesregierung hat weiters die Aufgaben der Wissenschaftlichen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/1997 wahrzunehmen.

(3) Bedarf ein Projekt nach diesem Gesetz sowohl einer Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde als auch der Landesregierung, ist die Landesregierung zur Entscheidung nach diesem Gesetz über das gesamte Projekt zuständig. Bedarf ein Projekt einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde und einer Bewilligung nach § 22 Abs. 2, obliegt auch die Erteilung dieser Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 59

Kennzeichnung

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben durch entsprechende Hinweistafeln für die Kennzeichnung von Naturschutzgebieten, Europaschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmalen, Naturparken, besonders geschützten Naturhöhlen oder Gebieten, in denen das freie Baden verboten ist, an geeigneten Stellen, insbesondere an öffentlichen Zugängen, zu sorgen

(2) Die Hinweistafeln im Sinne des Abs. 1 können die Bezeichnung des geschützten Objektes und eine Darstellung des Kärntner Landeswappens enthalten. Weiters können auf diesen Tafeln auch nähere Hinweise auf die Schutzbestimmungen gegeben werden. Nähere Bestimmungen über das Aussehen von Hinweistafeln kann die Landesregierung durch Verordnung verfügen.

§ 60

Zutritt, Auskunftserteilung

(1) Den mit den Aufgaben des Schutzes und der Pflege der Natur oder mit der Vornahme von Erhebungen in der Natur betrauten behördlichen Organen sowie damit behördlich beauftragten Organen und den Mitgliedern des Naturschutzbeirates ist zur Wahrnehmung der Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, ausgenommen Wohnungen sowie sonstige zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten, zu gewähren. Sie haben dabei allenfalls bestehende Sicherheitsvorschriften für das betreffende Grundstück oder die betreffende Anlage zu beachten.

(2) Die nach Abs. 1 berechtigten Organe sind verpflichtet, sich auf Verlangen gegenüber dem Grundstückseigentümer oder sonstigen über ein Grundstück Verfügungsberechtigten auszuweisen, und sie sind zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet.

(3) Jedermann ist verpflichtet, den im Abs. 1 genannten Organen auf deren Verlangen Auskünfte im Rahmen amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu erteilen.

§ 61

Naturschutzbeirat

(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen Fragen des Schutzes und der Pflege der Natur wird beim Amt der Landesregierung ein Naturschutzbeirat eingerichtet.

(2) Der Beirat ist von der Landesregierung jedenfalls vor der Erlassung von von ihr zu beschließenden Verordnungen nach diesem Gesetz zu hören.

(3) Der Naturschutzbeirat darf gegen Bescheide, vor deren Erlassung seine Mitglieder nach § 54 Abs. 1 zu hören sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG erheben, insoweit diese im Rahmen der Anhörung Einwendungen vorgebracht haben, denen im Bescheid nicht Rechnung getragen wurde. Die Frist für die Erhebung der Beschwerde beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem alle Mitglieder des Naturschutzbeirates Kenntnis vom Inhalt des Bescheides erlangt haben.

§ 62

Mitglieder des Naturschutzbeirates

(1) Dem Naturschutzbeirat gehören an:

(2) Die Bestellung der Mitglieder im Sinne des Abs. 1 lit. b erfolgt jeweils auf die Dauer von fünf Jahren. Für jedes dieser Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrzunehmen hat. Für den Fall der dauernden Verhinderung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) ist für die restliche Dauer der fünfjährigen Funktionsperiode der nach Abs. 1 lit. b bestellten Mitglieder ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(3) Der Naturschutzbeirat kann Personen, die über bestimmte Fachkenntnisse auf Gebieten verfügen, die mit dem Schutz und der Pflege der Natur im Zusammenhang stehen oder sich mit diesen Fragen in einer bestimmten Region des Landes besonders befassen, den Sitzungen mit beratender Stimme beiziehen, wenn sich die Beratungen auf deren Fachbereich oder Region beziehen.

(4) entfällt.

(5) An den Sitzungen des Naturschutzbeirates können die Vorstände der Abteilungen des Amtes der Landesregierung, die mit der Besorgung der Angelegenheiten des Naturschutzes betraut sind, mit beratender Stimme teilnehmen. Nach Bedarf können weitere, mit Angelegenheiten des Naturschutzes betraute Bedienstete des Amtes der Landesregierung den Sitzungen mit beratender Stimme beigezogen werden

§ 63

Sitzungen

(1) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Vorsitzende hat den Beirat binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies zwei der nach § 62 Abs. 1 lit. b bestellten Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangen.

(2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und wenigstens zwei der nach § 62 Abs. 1 lit. b bestellten Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss des Beirates ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt mit seiner Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Bei Beschlüssen darüber, ob im Sinne des § 61 Abs. 3 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden soll, ist für einen Beschluss die Zustimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich, wobei dem Vorsitzenden kein Stimmrecht zukommt.

(3) Die Kanzleigeschäfte des Beirates sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den rechtlichen Angelegenheiten des Naturschutzes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zu führen.

(4) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

XIII. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 64

Schutz von Bezeichnungen

Die Verwendung der Bezeichnungen „Naturschutzgebiet", „Landschaftsschutzgebiet", „Geschützter Grünbestand", „Naturdenkmal" und „Geschützte Naturhöhle" für Gebiete oder Naturgebilde, die nicht auf Grund dieses Gesetzes zu solchen erklärt wurden, ist verboten.

§ 65

Mitwirkung

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeibehörden haben bei der Vollziehung der Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 67 Abs. 1, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen die §§ 5 Abs. 1 lit. a, f und k, 8, 13 lit. a, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 sowie der auf Grund der §§ 16, 17 Abs. 3, 18 Abs. 1, 3 und 4, 19 und 20 erlassenen Verordnungen handelt, mitzuwirken durch

(2) Die in Abs. 1 genannten Organe haben überdies den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen bei der Wahrnehmung der Rechte nach § 60 im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(3) Die Zollorgane haben bei der Vollziehung der Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 67 Abs. 1, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen die nach den §§ 18 Abs. 1, 3 und 4, 19 und 20 erlassenen Verordnungen handelt, mitzuwirken durch

(4) Die Forst-, Jagd- und Fischereischutzorgane haben Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die sie in Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit wahrnehmen, der zuständigen Behörde anzuzeigen.

§ 66

Eigener Wirkungsbereich

Die Aufgaben nach § 2 Abs. 2, § 2a Abs. 1 und § 32a, die Ausübung der Anhörungsrechte und die Befassung des Umweltschutzausschusses nach den §§ 27 Abs. 3 und 4, 36 Abs. 1 letzter Satz, die Ausübung von Parteirechten nach § 53 sowie die Aufgaben nach § 57 Abs. 3 sind von Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 66a

(entfällt)

§ 66b

Rechtmäßiger Bestand

Für Anlagen, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen und seit mindestens 20 Jahren bestehen und für die eine Bewilligung auch im Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich war, welche jedoch nicht mehr nachgewiesen werden kann, wird das Vorliegen der Bewilligung vermutet, sofern ihr Fehlen innerhalb dieser Frist behördlich unbeanstandet geblieben ist

§ 67

Strafbestimmungen

(1) Wer

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Eine Übertretung des § 60 Abs. 3 liegt nicht vor, wenn sich ein zur Auskunft Verpflichteter der Auskunft entschlägt, um sich nicht selbst zu beschuldigen oder nahe Angehörige der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.

(4) Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage bzw. der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung.

(5) Mit einem Straferkenntnis kann auf den Verfall der zur Begehung der Übertretung bestimmten Werkzeuge, Geräte oder Waffen sowie der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes gewonnenen Gegenstände erkannt werden. Als verfallen erklärte lebende Tiere sind sogleich in geeigneter Weise in Freiheit zu setzen oder, wenn sie hiedurch dem Zugrundegehen preisgegeben wären, Tiergärten, Tierschutzvereinen oder tierfreundlichen Personen zu übergeben. Ist dies unmöglich, sind sie schmerzlos zu töten.

(6) In einem Straferkenntnis kann neben einer Geldstrafe auch der Entzug von Bewilligungen nach diesem Gesetz ausgesprochen werden, wenn diese die Begehung der Verwaltungsübertretung erleichtert haben oder künftiger Missbrauch der Bewilligung zu erwarten ist

§ 68

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.

§ 69

Übergangsbestimmungen

(1) Naturgebilde, welche bis zum 1. Jänner 1987 auf Grund der Bestimmungen des Naturschutzgesetzes zu Naturdenkmalen erklärt sind, gelten als Naturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Naturhöhlen, welche bis zum 1. Jänner 1987 auf Grund des Naturhöhlengesetzes zu Naturdenkmalen erklärt sind, gelten als besonders geschützte Höhlen im Sinne dieses Gesetzes. Die Griffner Tropfsteinhöhle gilt als Schauhöhle im Sinne dieses Gesetzes. Die im Zusammenhang mit der Erschließung für den Besuch dieser Höhle getroffenen Verfügungen bleiben in Geltung.

(3) Verordnungen der Landesregierung auf Grund der §§ 5 bis 8 des Naturschutzgesetzes gelten bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, mit denen diese Verordnungen ersetzt werden oder mit denen abweichende Regelungen getroffen werden, als landesgesetzliche Regelungen weiter.

(4) Verordnungen auf Grund des Naturschutzgesetzes, mit denen Gebiete zu Naturschutzgebieten erklärt wurden, gelten in bezug auf die Gebietsabgrenzung und die Schutzbestimmungen bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, mit denen diese Verordnungen ersetzt werden oder mit denen abweichende Regelungen getroffen werden, als landesgesetzliche Regelungen weiter. Eingriffe in solche Naturschutzgebiete dürfen nur im Rahmen des § 24 Abs. 3 bewilligt werden. Die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei ist nur insoweit von den Schutzbestimmungen ausgenommen, als damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.

(5) Verordnungen auf Grund des § 3 des Landschaftsschutzgesetzes 1981 gelten bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, mit denen diese Verordnungen ersetzt oder abweichende Regelungen getroffen werden, als landesgesetzliche Regelungen weiter. Maßnahmen oder Vorhaben in solchen Landschaftsschutzgebieten dürfen nur bewilligt werden, wenn diese die besondere landschaftliche Eigenart oder Schönheit oder den Erholungswert des Gebietes nicht nachhaltig beeinträchtigen.

(6) Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen, die in den Abs. 3 bis 5 als landesgesetzliche Regelungen weitergeltend festgelegt wurden, sind nach § 67 Abs. 1 zu bestrafen.

(7) Bewilligungen auf Grund des § 6 des Naturschutzgesetzes, des § 2 des Landschaftsschutzgesetzes 1981 oder des § 7 des Naturhöhlengesetzes und Bewilligungen, die auf Grund der nach § 11 des Naturschutzgesetzes sowie nach § 3 des Landschaftsschutzgesetzes 1981 erlassenen Verordnungen erteilt wurden, bleiben unberührt. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf solche Bewilligungen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Fristen nach § 55 Abs. 1 lit. b und c mit 1. Jänner 1987 zu laufen beginnen.

(8) Verwaltungsverfahren auf Grund des Naturschutzgesetzes, des Landschaftsschutzgesetzes 1981 und des Naturhöhlengesetzes, die zum 1. Jänner 1987 bereits anhängig sind, sind nach den gesetzlichen Bestimmungen, wie sie vor dem 1. Jänner 1987 in Geltung standen, weiterzuführen.

(9) Maßnahmen und Vorhaben, die vor dem 1. Jänner 1987 keiner Bewilligung nach dem Naturschutzgesetz oder dem Landschaftsschutzgesetz 1981 bedurften und bis zum 1. Jänner 1987 bereits in Angriff genommen wurden, sind dann nicht bewilligungspflichtig, wenn sie nach anderen landesrechtlichen Bestimmungen bewilligt wurden.

(10) Bestehende Anlagen im Sinne des § 4 lit. b, die nicht auf Grund des Landschaftsschutzgesetzes 1981 bewilligt wurden, bedürfen einer Bewilligung nach diesem Gesetz. Solche Anlagen dürfen bis zur Erlassung eines rechtskräftigen Bescheides über einen Bewilligungsantrag ohne Bewilligung weiterbetrieben werden, wenn ein solcher Antrag längstens binnen einem Jahr nach dem 1. Jänner 1987 gestellt wird und in der Folge nicht zurückgezogen wird.

(11) Bestehende Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. l bedürfen einer Bewilligung nach diesem Gesetz. Solche Einrichtungen dürfen bis zur Erlassung eines rechtskräftigen Bescheides über den Bewilligungsantrag ohne Bewilligung weiter belassen oder betrieben werden, wenn ein solcher Antrag längstens binnen sechs Monaten nach dem 1. Jänner 1987 gestellt wird und in der Folge nicht zurückgezogen wird.

(12) Die Beseitigung von Bauten und sonstigen baulichen Anlagen, die nach dem V. Abschnitt des Naturschutzgesetzes bewilligungspflichtig waren und in der Zeit vom 15. September 1959 bis zum 1. Jänner 1970 ohne eine solche Bewilligung errichtet wurden, ist gegenüber dem Grundeigentümer zu verfügen, wenn eine Bewilligung nach § 9 oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 10 zu versagen wäre.

(13) Die Bestimmungen des § 11 gelten für Anlagen auch dann, wenn sie seit dem 1. Jänner 1987 nur mehr auf Grund von Ausnahmebewilligungen im Sinne des § 10 errichtet werden dürften.

(14) Kennzeichnungen von Naturdenkmalen und Naturschutzgebieten nach dem Naturschutzgesetz und von Landschaftsschutzgebieten und Badeverboten nach dem Landschaftsschutzgesetz 1981 gelten als Kennzeichnungen nach diesem Gesetz.

(15) Durch die Überführung von bereits vor dem 1. Jänner 1987 rechtswirksam festgelegten Naturschutzgebieten oder Naturdenkmalen auf die Grundlage dieses Gesetzes leben Entschädigungsansprüche im Sinne des § 49 nicht auf.

(16) Auf Grund des Naturhöhlengesetzes bestellte Höhlenführer gelten als Höhlenführer im Sinne dieses Gesetzes.