# Flurverfassungs-Landesgesetz 1979;Änderung

Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103/1951, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2000, beschlossen:

Artikel I

Das Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG, LGBl. Nr. 64, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/1996, wird wie folgt geändert:

"(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

"§ 20a

Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen(§ 21)

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.

(2) Eine UVP ist durchzuführen vor der Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen

(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und seiner Ausführung.

(4) Von der geplanten Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden nach Abs. 5, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen nach Abs. 1 lit. a bis lit. d ermöglichen, zu informieren. Der Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat im Verfahren Parteistellung mit den Rechten nach § 20b Abs. 8. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.

(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die für die Angelegenheiten zuständig sind, bei denen nach § 98 Abs. 4 lit. c und lit. d die Zuständigkeit der Agrarbehörde ausgeschlossen ist.

(6) Als Umweltanwalt hat der Naturschutzbeirat (§§ 61 bis 63 des Kärntner Naturschutzgesetzes) tätig zu werden.

§ 20b

Verfahren bei der Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen, die folgende Angaben zu enthalten hat:

(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, alle weiteren sie betreffenden Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.

(3) Dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese Stellen dürfen innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.

(4) Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu übermitteln. Diese Unterlagen sind bei der Standortgemeinde mindestens sechs Wochen zur allgemeinen Aufsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde, in der Kärntner Landeszeitung oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.

(5) Vor Abschluss der UVP darf der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht erlassen werden. Der Plan hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.

(6) Bei der Entscheidung über den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen hat die Agrarbehörde die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.

(7) Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist zu begründen und in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(8) Parteistellung im UVP-Verfahren haben die Parteien des Zusammenlegungsverfahrens nach § 7 Abs. 1 lit. a bis lit. d, die Standortgemeinde und der Umweltanwalt. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektive Rechte im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."

3. § 24 Abs. 1 lautet:

"(1) Die Behörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat dabei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche, volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei der Neuordnung sind ökologische Begleitmaßnahmen wie vor allem die Erhaltung, Neustrukturierung und Neuschaffung von Ökoverbundsystemen anzustreben."

"(7) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist in die Teilungsurkunde eine Bestimmung darüber aufzunehmen, ob mit dem Trennstück Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft auf den Erwerber übergehen oder nicht. Diese Bestimmung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Wenn mit dem Trennstück Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft mitübertragen werden und wenn das Trennstück mit einer an der Agrargemeinschaft bisher nicht beteiligten Liegenschaft verbunden werden soll, ist zusätzlich ein zustimmender Beschluss der Vollversammlung erforderlich; Abs. 4 letzter Satz gilt in diesem Fall sinngemäß."

6. Nach § 49 Abs. 7 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

"(8) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Teilung den wirtschaftlichen Bedürfnissen der beteiligten Liegenschaften oder den Interessen einer leistungsfähigen und umweltver-träglichen Landwirtschaft widerspricht oder kein zustimmender Beschluss der Vollversammlung im Sinn des Abs. 7 dritter Satz vorliegt. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung einer Stammsitzliegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden.

(9) Das Erfordernis der Genehmigung nach Abs. 8 entfällt, wenn das Flächenausmaß des Trennstückes 2000 m2 nicht übersteigt und die Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft bei der bisherigen Stammsitzliegenschaft verbleiben."

"Das Erfordernis der Genehmigung entfällt bei der Veräußerung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken, die nicht bebaut sind und deren Flächenausmaß 2000 m2 nicht über-steigt; die Veräußerung solcher Grundstücke ist der Agrarbehörde bekanntzugeben."

"§ 118

Verweisungen

(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die nachstehend angeführten Fassungen dieser Gesetze zu verstehen:

"§ 119

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 175/40, in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 73/5, umgesetzt."

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die §§ 20a und 20b finden auf Zusammenlegungsverfahren und Flurbereinigungsverfahren keine Anwendung, in denen das Verfahren zur Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits abgeschlossen ist.

Der Präsident des Landtages:

DI F r e u n s c h l a g

Der Landesrat:

W u r m i t z e r