# Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetz;Änderung

„(1a) Im Übrigen sind Ausländer hinsichtlich der Anerkennung gemäß Abs. 1 den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleichgestellt, soweit sich dies aus Verträgen der Europäischen Union mit anderen Staaten ergibt."

Der Präsident des Landtages:

DI F r e u n s c h l a g

Der Landesrat:

W u r m i t z e r