# Maßnahmen gegen die Weiterverbreitung der Brucellose (Abortus Bang) der Rinder

20. Verordnung des Landeshauptmannes vom 27. Mai 2003, Zl.-11-VAG-1/11-2003, über Maßnahmen gegen die Weiterverbreitung der Brucellose (Abortus Bang) der Rinder durch den Weidetierverkehr

Artikel I

Auf Grund des § 16 des Bangseuchen-Gesetzes, BGBl. Nr. 147/1957, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet:

§ 1

Auf sämtliche gemeinschaftliche Alm- und Talweiden im Bereich des Bundeslandes Kärnten dürfen im Jahre 2003 Rinder nur dann aufgetrieben werden, wenn sie aus amtlich anerkannten bangfreien Beständen stammen.

§ 2

Die Besitzer von Weiden oder ihre Beauftragten sind verpflichtet, die Bangfreiheit der aufgetriebenen Weiderinder zu überprüfen.

§ 3

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 22 Bangseuchen-Gesetz bestraft.

Artikel II

Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r