# Kärntner Buschenschankgesetz, Änderung

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Das Kärntner Buschenschankgesetz – K-BuG, LGBl. Nr. 46/1984, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/1998, wird wie folgt geändert:

„begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 2180,– Euro zu bestrafen."

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängige Strafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach § 6 Abs. 1 des Kärntner Buschenschankgesetzes, LGBl. Nr. 46/1984, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/1998, sind einzustellen, sofern das den Gegenstand des Verfahrens bildende Verhalten keine Verwaltungsübertretung nach dem Kärntner Buschenschankgesetz in der Fassung dieses Gesetzes ist.

(3) Änderungen der Menge und Gattung der für den Ausschank vorgesehenen Getränke gemäß § 2 Abs. 2 lit. d des Kärntner Buschenschankgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes sind der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes schriftlich mitzuteilen.

Der Präsident des Landtages:

DI F r e u n s c h l a g

Der Landesrat:

W u r m i t z e r