# Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993; Änderung

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Das Kärntner landwirtschaftliche Schulgesetz 1993, LGBl. Nr. 16, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 67/1993, 15/1995, 73/1995 und 58/1998, wird wie folgt geändert:

„Ein alternativer Pflichtgegenstand ist in theoretischen Unterrichtsgegenständen bei Vorliegen von mindestens 15 Anmeldungen, in praktischen Unterrichtsgegenständen bei Vorliegen von mindestens zwölf Anmeldungen und in der Fachrichtung Gartenbau ab der dritten Schulstufe bei Vorliegen von mindestens zehn Anmeldungen in jener Schulstufe, in der der Unterricht eines solchen Gegenstandes beginnt, zu unterrichten. Ein Freigegenstand ist bei Vorliegen von mindestens zwölf Anmeldungen in jener Schulstufe, in der der Unterricht eines solchen Gegenstandes beginnt, zu unterrichten."

„§ 9a

Schulautonome Lehrplanbestimmungen

(1) Die Schulbehörde hat die einzelnen Schulen durch Verordnung zu ermächtigen, in einem vorgegebenen Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen aufgrund dieses Gesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der jeweiligen Schulen, auf deren Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens vertretbar ist. Im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen dürfen abweichend von den §§ 9, 11 und 30 Abs. 5 über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen und des Förderunterrichts, über die Bildung von Schülergruppen in einzelnen Gegenständen, über den Einsatz von Zweitlehrern sowie über die Eröffnungs-, Teilungs- und Weiterführungszahlen abweichende Bestimmungen festgelegt werden; hiebei dürfen die den einzelnen Schulen von der Schulbehörde im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden.

(2) Soweit es schulautonome Lehrplanbestimmungen erfordern, sind im Lehrplan Kernanliegen in den Bildungs- und Lehraufgaben oder den didaktischen Grundsätzen oder im Lehrstoff zu umschreiben.

(3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt der Schulkonferenz. Die Schulkonferenz hat vor ihrer Erlassung den Schulgemeinschaftsausschuss zu hören. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats kundzumachen; nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen. Diese hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1) entsprechen oder über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind. Die Schulbehörde hat in den Lehrplänen gemäß § 9 Abs. 1 Lehrplanbestimmungen für die Fälle der Aufhebung von schulautonomen Lehrplanbestimmungen oder den Fall der Nichterlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen vorzusehen."

„§ 16a

Teilrechtsfähigkeit

(1) An den landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen des Landes können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet ist.

(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Schulleiter oder im Einvernehmen mit diesem durch eine andere geeignete Person als Geschäftsführer nach außen vertreten.

(3) Der Schulleiter hat nach Beratung mit dem Schulgemeinschaftsausschuss bei der Schulbehörde die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit in der Kärntner Landeszeitung zu beantragen.

(4) Die Schulbehörde hat in der Kärntner Landeszeitung

(5)Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:

Tätigkeiten gemäß lit. a bis e dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden. Der Abschluss von Verträgen gemäß lit. d bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Schulbehörde, wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird.

(6) Der Schulleiter hat unter Bedachtnahme auf die Aufgaben (Abs. 5) und die innere Organisation der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit sowie die Grundsätze des Abs. 9 eine Haushaltsordnung zu erlassen, in der nähere Regelungen hinsichtlich der Gliederung des Voranschlages, des Jahresabschlusses und der Kosten- und Leistungsrechnung sowie hinsichtlich des Rechnungswesens und des Gebarungsumfanges zu treffen sind. Die Haushaltsordnung bedarf der Genehmigung der Schulbehörde.

(7) Durch Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, wird ein Dienstverhältnis zum Land nicht begründet.

(8) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft das Land keine Haftung.

(9) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren; die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S. 219/1897, betreffend die für Vollkaufleute geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung, finden sinngemäß Anwendung. Der Schulbehörde ist bis 1. März eines jeden Jahres ein Jahresabschluss über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.

(10) Erbringt das Land im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen, so ist hiefür ein kostendeckendes Entgelt zu leisten.

(11) Im Falle der Auflösung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf das Land über. Das Land hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.

(12) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörde."

Religion, Deutsch (einschließlich Schriftverkehr), Lebende Fremdsprache,

Mathematik, Politische Bildung, Lebenskunde, Leibesübungen;".

„(6) Auf Ansuchen des Schülers kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand, darüber hinaus der Schulleiter die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen. Als wichtige Gründe sind jedenfalls Tätigkeiten im Rahmen der Schülervertretung zu verstehen."

16. Nach § 30 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen kann an Fachschulen zwischen der zweiten und dritten Schulstufe eine Pflichtpraxis im Ausmaß von acht Wochen vorgesehen werden. Wird eine solche vorgesehen, endet das Unterrichtsjahr in der zweiten Schulstufe zwei Wochen früher und beginnt das Unterrichtsjahr in der dritten Schulstufe zwei Wochen später."

„§ 40a

Zuweisung von Schülern

Erfordert eine geringfügige Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl (§ 11) eine Klassenteilung, darf die Schulbehörde die Zuweisung jener Schüler, auf die die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 lit. b zutreffen, an eine in Betracht kommende andere Berufs- oder Fachschule, in der die Klassenschülerhöchstzahl übersteigenden Anzahl, verfügen, wenn dies aus Gründen einer zweckmäßigen und sparsamen Schulerhaltung notwendig ist."

„§ 48a

Schulbezogene Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinne des § 48 sind, können zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen und der Erfüllung der Aufgaben der landwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen gemäß §§ 17 oder 28 dienen und eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist. Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt der Schulbehörde. Sofern die Veranstaltung nur einzelne Schulen betrifft und wegen der Veranstaltung für die betreffende Klasse (Klassen) eine Teilnahme am Unterricht an nicht mehr als insgesamt drei Tagen im Unterrichtsjahr entfällt, kann die Erklärung jeweils auch durch den Schulgemeinschaftsausschuss (§ 80) erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind; das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter festzustellen. Schulbezogene Veranstaltungen können zB Wettbewerbe in Aufgabenbereichen einzelner Unterrichtsgegenstände oder Fahrten zu Veranstaltungen, die nicht unter § 48 fallen, sein.

(2) Die Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der vorhergehenden Anmeldung durch den Schüler. Die Teilnahme ist zu untersagen, wenn

Zuständig für die Annahme der Anmeldung und für die Untersagung ist der Schulleiter oder ein von ihm hiezu beauftragter Lehrer; die Untersagung hat nach Anhörung der Klassenkonferenz unter Angabe des Grundes zu erfolgen.

(3) Schüler, die zur Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung angemeldet sind und deren Teilnahme nicht untersagt worden ist, sind zur Teilnahme verpflichtet, sofern kein Grund für das Fernbleiben im Sinne der Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (§§ 24 und 64) gegeben ist. Sofern die Anmeldung für eine Reihe von Veranstaltungen erfolgt ist, darf sich der Schüler frühestens nach der ersten Veranstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor einer weiteren, abmelden."

25. Im § 56 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a angefügt:

„(6a) Für Schüler, die die letzte Stufe einer Schule, die im Rahmen einer Schulkooperation einer Fachschule mit einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schule geführt wird, mit Erfolg abgeschlossen haben, darf durch Verordnung der Landesregierung die Führung einer Berufsbezeichnung vorgesehen werden. Die Berufsbezeichnung hat einen für die Fachrichtung typischen Zusatz zu enthalten."

26. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:

„§ 56a

Abschlussprüfung

(1) Ein Schüler einer drei- oder vierstufigen Fachschule ist berechtigt, zum Erwerb einer begünstigten Anerkennung des Fachschulbesuchs nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften seine Ausbildung zusätzlich durch eine Abschlussprüfung zu beenden. Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich und umfasst eine Projektarbeit sowie eine mündliche und eine praktische Prüfung.

(2) Die Schulbehörde hat nach den Aufgaben und dem Lehrplan der Fachschulen nähere Bestimmungen über die Anmeldung, die Prüfungstermine, Prüfungsgebiete, die Prüfungsanforderungen, die Prüfungsform und das Prüfungsverfahren festzulegen.

(3) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Klassenvorstand, weitere Mitglieder sind drei Lehrer der Klasse und ein Beisitzer, die vom Schulleiter zu bestellen sind, wobei nur der Klassenvorstand und die Lehrer stimmberechtigt sind. Der Beisitzer ist aus dem Kreis der nach dem Berufsausbildungsgesetz 1969, BGBl. Nr. 142, oder der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 Lehrberechtigten jener Lehrberufe zu bestellen, die dafür im Hinblick auf die jeweilige Fachrichtung der Schule und die zukünftige Berufstätigkeit der Absolventen in Betracht kommen. Die Bestellung des Beisitzers hat rechtzeitig vor dem Prüfungstermin und im Einvernehmen mit der Schulbehörde zu erfolgen.

(4) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn keine Teilprüfung mit „nicht genügend" beurteilt wurde.

(5) Eine nicht bestandene Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden."

„(1) Wer den Bestimmungen des § 26 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1000,– Euro zu bestrafen."

„begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2500,– Euro zu bestrafen."

„§ 111

Verweisungen

„(1) Soweit in diesem Gesetz auf bundesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2003 in Kraft.

(2) Absolventen einer Fachschule, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erfolgreich eine Reife- und Diplomprüfung im Rahmen einer Schulkooperation gemäß § 56 Abs. 6a absolviert haben, können innerhalb von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 56 Abs. 6a, mit der Berufsbezeichnungen festgelegt werden, von der betreffenden Schule die Ausstellung einer Bescheinigung darüber verlangen, dass sie zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt sind.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

Der Präsident des Landtages:

Dipl.-Ing. F r e u n s c h l a g

Der Landesrat:

W u r m i t z e r