# Gewerbepolizeiliche Regelungen für die Ausübung des Taxigewerbes, des Mietwagen-Gewerbes und des Gästewagen-Gewerbes; Änderung

Gemäß § 13 Abs 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten, mit welcher gewerbepolizeiliche Regelungen für die Ausübung des Taxigewerbes, des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen-Gewerbes sowie des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen in Kärnten getroffen werden, LGBl. Nr. 125/1993, geändert durch LGBl. Nr. 50/1999, wird wie folgt geändert:

"(1) Im Taxi-Gewerbe dürfen Kraftfahrzeuge nur in Verwendung genommen werden, wenn von der zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Kärnten für die Beförderungsgewerbe mit Pkw bestätigt wird, dass sie auch den in den §§ 4 sowie 16 bis 25 angeführten Voraussetzungen entsprechen.

(2) Bei Kraftfahrzeugen, bei denen eine Begutachtung nach § 57a KFG 1967 nicht länger als ein Jahr zurückliegt, hat sich die Überprüfung nach Absatz 1 auf die Voraussetzungen des § 4 zu beschränken."

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r