# Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991;Änderung

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Die Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO, LGBl. Nr. 144, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 18/1994, 6/1996 und 17/2000, wird wie folgt geändert:

„(2a) Im Übrigen sind Ausländer hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungen gemäß Abs. 2 den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum insofern gleichgestellt, als sich dies aus Verträgen der Europäischen Gemeinschaft mit anderen Staaten ergibt."

„Vor der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist zu prüfen, ob die vom Antragsteller während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede gemäß dem ersten Satz ganz oder teilweise abdecken."

„§ 25a

Verweisungen

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Kärntner Landarbeitsordnung 1995 verwiesen wird, bezieht sich diese Verweisung auf die Kärntner Landarbeitsordnung 1995, LGBl. Nr. 97, in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie 92/51/EWG verwiesen wird, bezieht sich diese Verweisung auf die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 24. 7. 1992, S 25, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001, ABl. Nr. L 206 vom 31. 7. 2001, S 1."

Artikel II

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes, ABl. Nr. L 206 vom 31. 7. 2001, S 1, umgesetzt.

Der Präsident des Landtages:

DI F r e u n s c h l a g

Der Landeshauptmann-Stellvertreter:

Dr. A m b r o z y