# Verlängerung der Anpassungsfrist für das Verbot der Deponierung

Auf Grund des § 76 Abs 7 Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG, BGBl. I Nr. 102/2002, wird verordnet:

§ 1

Die Frist für die Ausnahme vom im § 5 Z 7 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, normierten Verbot der Deponierung wird für nachstehend genannte Deponien bis zur Verfüllung der rechtskräftig genehmigten Einlagerungsmenge von Siedlungsabfällen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2008, verlängert:

§ 2

In den in § 1 genannten Deponien dürfen nur von den Abfallwirtschaftsverbänden gemeinsam oder durch Zusammenschlüsse derselben zugeteilte Abfälle deponiert werden. Die Annahme und Ablagerung von außerhalb Kärntens angefallenen Abfällen auf den in § 1 genannten Deponien ist nicht zulässig.

§ 3

Zumindest 70.000 to pro Jahr eingesammelte Siedlungsabfälle, mit Ausnahme der getrennt gesammelten Altstoffe aber zumindest 51 Prozent, sind einer thermischen Behandlung zu unterziehen.

§ 4

Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r