# Kärntner Vergabe-Publikations- und Pauschalgebührenverordnung

66. Verordnung der Landesregierung vom 23. September 2003, Zl: 1-LAD-ALLG-341/13/03, über die Festlegung der Publikationsmedien für Bekanntmachungen nach dem Bundesvergabegesetz 2002 und der Pauschalgebühren für Vergabenachprüfungsverfahren (Kärntner Vergabe-Publikations- und Pauschalgebührenverordnung – K-VPPV)

Aufgrund der §§ 37 Abs. 3 und 44 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99, und § 21 des Kärntner Vergaberechtsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 17/2003, wird verordnet:

§ 1

Allgemeines

(1) Auftraggeber gemäß den §§ 7 und 8 des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99/2002, die in den Vollziehungsbereich des Landes fallen, haben Bekanntmachungen gemäß den §§ 39 und 44 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2002 entsprechend dieser Verordnung zu veröffentlichen.

(2) Die Verpflichtung, Bekanntmachungen und Mitteilungen im Oberschwellenbereich dem Amt für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln, bleibt durch diese Verordnung unberührt.

§ 2

Publikationsmedien

(1) Bekanntmachungen in Vergabeverfahren müssen zumindest in der „Kärntner Landeszeitung – Amtsblatt für das Land Kärnten" oder im Internet veröffentlicht werden.

(2) Eine Veröffentlichung im Internet ist nur zulässig, wenn in der „Kärntner Landeszeitung – Amtsblatt für das Land Kärnten" ein Hinweis auf die Veröffentlichung im Internet erfolgt. Dieser Hinweis hat mindestens zu enthalten:

§ 3

Pauschalgebührensätze

(1) Die vom Antragsteller für den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung, den Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt bei

(2) Die vom Antragsteller für einen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt

50 Prozent der in Abs. 1 festgesetzten Pauschalgebühr.

§ 4

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Der Landesamtsdirektor:

Dr. S l a d k o