# Kärntner Landesmuseumsgesetz, Änderung

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Das Kärntner Landesmuseumsgesetz, K-LMG, LGBl. Nr. 72/1998, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 57/2002, wird wie folgt geändert:

„(3a) Bei Vorliegen eines Befähigungsnachweises gemäß Abs. 2 lit. c gelten die besonderen Erfordernisse der Verwendung nach § 27 Abs. 7 auch während der Berufserfahrung als erworben, wenn der Antragsteller die im Art. 4 Z 6 der Richtlinie 1999/42/EG angeführten Voraussetzungen nachweist. Dieser Nachweis wird durch eine Bescheinigung über die Art und Dauer der Tätigkeit erbracht, die von der zuständigen Behörde oder Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates gemäß Abs. 1 erteilt wird."

7. Dem § 28 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die in Abs. 2 lit. a und b genannten Richtlinien sind in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und anderer Richtlinien, ABl. Nr. L 206 vom 31. 7. 2001, S 1, anzuwenden."

Der Präsident des Landtages:

DI F r e u n s c h l a g

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r