# Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Änderung

Auf Grund der §§ 5, 7, 8 und 13 des Kärntner Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 34/1995, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Kärntner Landesregierung betreffend die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, LGBl. Nr. 52/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 126/2001, wird wie folgt geändert:

(gemäß Fischuntersuchungsverordnung, BGBl. II Nr. 42/2000) je angefangene Viertelstunde

„(5) In Schlachtstätten gemäß § 1 Abs. 1 und 2, sofern sie nicht unter Abs. 7 fallen, gebührt für die Probenentnahme, die Verpackung und den Versand von Proben zum Zwecke weitergehender, insbesondere bakteriologischer Fleischuntersuchungen und TSE-Untersuchungen an die Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen Ehrental ein Zuschlag in der Höhe von § 13,00."

3. Dem § 2 werden nach Abs. 5 folgende

Abs. 6 bis 8 angefügt:

„(6) In Schlachtstätten gemäß § 1 Abs. 1 und 2, sofern sie nicht unter Abs. 7 fallen, gebührt für eine entnommene Probe gemäß Abs. 5, die an eine veterinärmedizinische Untersuchungsanstalt außerhalb von Kärnten eingesendet wird, ein Zuschlag in der Höhe von E 7,27 sowie die jeweiligen Versandkosten.

(7) In Schlachtstätten gemäß § 1 Abs. 2, in denen an Schlachttagen von TSE-untersuchungspflichtigen Tieren durchschnittlich acht TSE-Proben entnommen werden, beträgt der Zuschlag für die TSE-Probenentnahme E 3,63, für andere Probenentnahmen E 7,27 sowie die jeweiligen Versandkosten.

(8) In Schlachthöfen gemäß § 1 Abs. 3 ist bei Schlachtungen werktags von 5 bis 6 Uhr anstatt eines Zuschlages nach Abs. 1 ein Zuschlag zur Grundgebühr in der Höhe von E 0,22 je Schwein zu entrichten."

Artikel II

Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Der Landesamtsdirektor i. V.:

Dr. P l a t z e r