# Aufhebung von Bestimmungen in Verordnungen des Gemeinderates der Stadt Villach, mit denen Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, durch den Verfassungsgerichtshof

62. Kundmachung der Landesregierung vom 13. Dezember 2004, Zahl: -2V-LG-825/6-2004, über die Aufhebung von Bestimmungen in Verordnungen des Gemeinderates der Stadt Villach, mit denen Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2004, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, V 4,5/04-11, V 18/04-9, ausgesprochen:

„§ 2 Abs. 1 lit. d der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vom 17. April 1996, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, § 2 Abs. 1 lit. d der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vom 15. Oktober 1997, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, sowie § 2 Abs. 1 lit. d der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vom 30. November 2001, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Die als gesetzwidrig erkannten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden."

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r