# Verlängerung der Anpassungsfrist für das Verbot der Deponierung

Auf Grund des § 76 Abs. 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2004, wird verordnet:

§ 1

Für die Ablagerung von Siedlungsabfällen, die mehr als fünf Masseprozent TOC beinhalten, wird eine Ausnahme vom Verbot der Deponierung auf Massenabfalldeponien bis zum 31. Dezember 2008 festgelegt.

§ 2

Eine Ablagerung der im § 1 bezeichneten Abfälle ist nur unter der Bedingung zulässig, dass

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r