# Kärntner Parteienförderungsgesetz; Änderung

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Das Kärntner Parteienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 83/1991, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

„(3) Die Landesregierung hat die Landesförderung nach § 3 Abs. 1 bis 3 – soweit dies aufgrund der Antragstellung möglich ist – vierteljährlich im vorhinein zu überweisen. Die zusätzliche Landesförderung nach § 3 Abs. 5 ist in voller Höhe spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Antragstellung zu überweisen."

2. Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Im Jahr einer Landtagswahl ist den nach der stattgefundenen Landtagswahl im Landtag vertretenen Parteien zur Förderung ihrer Öffentlichkeits- und Medienarbeit neben der Förderung nach Abs. 1 und 3 eine zusätzliche Förderung in der Höhe der ihnen nach Abs. 2 und 3 gebührenden jährlichen Landesförderung zu gewähren. Diese zusätzliche Förderung darf jedoch nur gewährt werden, wenn die anspruchsberechtigte Landtagspartei spätestens bis zum 31. März des dem Wahljahr folgenden Jahres einen Antrag auf Auszahlung stellt."

3. § 3a entfällt.

Artikel II

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft.

Der Präsident des Landtages:

DI F r e u n s c h l a g

Der Erste Landeshauptmann-Stellvertreter:

Ing. P f e i f e n b e r g e r