# Kärntner Jagdgesetz 2000; Änderung

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Das Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl. Nr. 21, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 72/2001 und 7/2004, wird wie folgt geändert:

„(1) Gehege im Sinne dieses Gesetzes sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Wild (§ 4) entweder zur Schau, zur Zucht, zur ausschließlichen Gewinnung von Fleisch im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, zu Forschungszwecken oder zu vergleichbaren Zwecken gehalten wird.

(2) Gehege müssen gegen benachbarte Grundstücke so abgeschlossen sein, dass das Wild – mit Ausnahme des Federwildes – weder ein- noch auswechseln kann.

(3) Wer beabsichtigt, ein Gehege anzulegen, hat dies vor der Anlage unter Angabe der Wildarten, der Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen das Gehege angelegt werden soll, und einer Beschreibung der geplanten Einfriedung der Landesregierung anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Lageplan und ein Beleg über das Eigentum oder die Zustimmung des Eigentümers anzuschließen. Soll in einem Gehege Schalenwild gehalten werden, ist eine nach dem Forstgesetz 1975 erforderliche Rodungsbewilligung anzuschließen, insoweit sich das Gehege auf Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 erstreckt."

2. § 8 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Landesregierung hat die Anlage eines Geheges zu untersagen, wenn die Einfriedung nicht so beschaffen ist, dass sie dem Abs. 2 entspricht. Bei Gehegen zur Schau, zur Zucht und zu Forschungszwecken oder zu vergleichbaren Zwecken liegt ein Untersagungsgrund auch vor, wenn die Jagdausübung in den umliegenden Jagdgebieten wesentlich beeinträchtigt wäre."

3. § 8 Abs. 7 lautet:

„(7) Wild in einem Gehege zur ausschließlichen Gewinnung von Fleisch im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes darf – unbeschadet tierschutzrechtlicher Anordnungen – nur vom Anleger oder dem jeweiligen Betreiber des Geheges oder von Personen getötet werden, die von diesen hiezu beauftragt wurden. Der Verkauf von Abschüssen ist verboten."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.

Der Präsident des Landtages:

DI F r e u n s c h l a g

Der Landesrat:

Dr. M a r t i n z