# Bauschbeträge für den Ersatz der bei der Durchführung einer Landesvolksbefragung erwachsenen Kosten

24. Verordnung der Landesregierung vom 15. Februar 2005, Zl. 1W-WAHL-21/2-2005, mit der Bauschbeträge für den Ersatz der bei der Durchführung einer Landesvolksbefragung erwachsenen Kosten festgesetzt werden

Aufgrund des § 18 des Kärntner Volksbefragungsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1975, i. d. F. des Gesetzes LGBl. Nr 43/1990, wird verordnet:

§ 1

Die den Gemeinden im Zuge der Durchführung einer Volksbefragung erwachsenen Kosten für Papier und Drucksorten werden nach ordnungsgemäßer Nachweisung vom Lande zur Gänze abgegolten.

§ 2

Für die übrigen den Gemeinden erwachsenen Kosten wird ein Betrag von e 0,42 je verzeichneter Person im Wählerverzeichnis, (Stimmverzeichnis) als Kostenersatz festgesetzt. Für die Berechnung ist das für die Volksbefragung abgeschlossene Wählerverzeichnis (Stimmverzeichnis) maßgebend.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Der Landesamtsdirektor:

Dr. S l a d k o