# Kärntner Bezügegesetz 1997; Änderung

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Das Kärntner Bezügegesetz 1997 – K-BG 1997, LGBl. Nr. 130, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 109/2001 und 54/2003, wird wie folgt geändert:

„(1) Die Bezüge betragen für

„(3) Den Bürgermeistern der Kärntner Gemeinden, ausgenommen der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadt Villach, gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des Ausgangsbetrages nach § 3:

in Gemeinden bis 1000 Einwohnern 29 Prozent,

in Gemeinden mit 1001 bis 1500 Einwohnern 31 Prozent,

in Gemeinden mit 1501 bis 2000 Einwohnern 33 Prozent,

in Gemeinden mit 2001 bis 2500 Einwohnern 35 Prozent,

in Gemeinden mit 2501 bis 3000 Einwohnern 37 Prozent,

in Gemeinden mit 3001 bis 3500 Einwohnern 38 Prozent,

in Gemeinden mit 3501 bis 4000 Einwohnern 39 Prozent,

in Gemeinden mit 4001 bis 6000 Einwohnern 40 Prozent,

in Gemeinden mit 6001 bis 10.000 Einwohnern 42 Prozent,

in Gemeinden mit 10.001 bis 20.000 Einwohnern 79 Prozent,

in Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern 84 Prozent."

3. § 4 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Präsident des Landtages sowie jeder Klubobmann im Landtag haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion zu erklären, ob während der Dauer der Funktionsperiode ein Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird oder ob auf die Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht verzichtet wird. Wird abweichend von dieser Erklärung mit der Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht begonnen oder die Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht eingestellt, so haben der Präsident des Landtages oder der betreffende Klubobmann dies der Landesregierung binnen vier Wochen zu melden. Die Landesregierung hat die höheren Bezüge rückwirkend mit dem Ende der Berufsausübung anzuweisen oder die zu Unrecht empfangenen Leistungen seit dem Beginn der Berufsaus-übung zurückzufordern."

4. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

„§ 16a

Übergenüsse, Verjährung

§§ 148 und 149 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 gelten sinngemäß."

Artikel II

(1) Es treten in Kraft:

(2) Die Erklärung nach § 4 Abs. 5 erster Satz, in der Fassung dieses Gesetzes, ist seitens des Ersten Präsidenten des Landtages und der Klubobmänner, die zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes diese Funktion ausüben, längstens bis zum Ablauf von vier Wochen nach der Kundmachung dieses Gesetzes abzugeben.

(3) Vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2004 lautet § 4 Abs. 3:

„(3) Den Bürgermeistern der Kärntner Gemeinden, ausgenommen der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadt Villach, gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des Ausgangsbetrages nach § 3:

in Gemeinden bis zu 1000 Einwohnern 19,72 Prozent,

in Gemeinden mit 1001 Einwohnern bis 1500 Einwohnern 22,67 Prozent,

in Gemeinden mit 1501 Einwohnern bis 2000 Einwohnern 25,63 Prozent,

in Gemeinden mit 2001 Einwohnern bis 2500 Einwohnern 28,58 Prozent,

in Gemeinden mit 2501 Einwohnern bis 3000 Einwohnern 31,54 Prozent,

in Gemeinden mit 3001 Einwohnern bis 3500 Einwohnern 33,51 Prozent,

in Gemeinden mit 3501 Einwohnern bis 4000 Einwohnern 35,48 Prozent,

in Gemeinden mit 4001 Einwohnern bis 6000 Einwohnern 37,45 Prozent,

in Gemeinden mit 6001 Einwohnern bis 10.000 Einwohnern 39,42 Prozent,

in Gemeinden mit 10.001 Einwohnern bis 20.000 Einwohnern 76,86 Prozent, in Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern 82,77 Prozent."

Der Präsident des Landtages:

DI F r e u n s c h l a g

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Der Landesrat:

Ing. R o h r