# Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse für die Jahre 2004 und 2005

50. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 7. Juni 2005, Zl.1-LAD-PW-2758/2/05, mit der die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse für die Jahre 2004 und 2005 festgestellt wird

Auf Grund des Art. II Abs. 6 der 11. Kärntner Dienstrechtsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 39/2004, wird verordnet:

§ 1

(1) Bei Pensionen im Sinne des Art. II Abs. 4 der 11. Kärntner Dienstrechtsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 39/2004, die 667,80 Euro nicht überschreiten, beträgt die Erhöhung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses und der Nebengebührenzulagen 1,5 Prozent.

(2) Überschreitet die Pension im Sinne des Abs. 1 den Betrag von 667,80 Euro, so beträgt die Erhöhung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses 10,02 Euro.

§ 2

(1) Bei Pensionen im Sinne des Art. II Abs. 4 der 11. Kärntner Dienstrechtsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 39/2004, die 686,70 Euro nicht überschreiten, beträgt die Erhöhung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses und der Nebengebührenzulagen 1,5 Prozent.

(2) Überschreitet die Pension im Sinne des Abs. 1 den Betrag von 686,70 Euro, so beträgt die Erhöhung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses 10,30 Euro.

§ 3

Es treten in Kraft

(1) § 1 mit 1. Jänner 2004

(2) § 2 mit 1. Jänner 2005.

§ 4

Es treten außer Kraft

(1) § 1 mit 31. Dezember 2004

(2) § 2 mit 31. Dezember 2005.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Der Landesamtsdirektor:

Dr. S l a d k o