# Aufhebung einer Bestimmung der Verordnung der Stadtgemeinde St. Veit/Glan, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, durch den Verfassungsgerichtshof

55. Kundmachung der Landesregierung vom 16. Juni 2005, Zl. -2V-LG-927/3-2005, über die Aufhebung einer Bestimmung in der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 19/2005, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2005, V 77/04-6, ausgesprochen:

„§ 2 Abs. 1 lit. d der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan vom 25. September 1997, mit der Ver-gnügungssteuern ausgeschrieben werden, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die als gesetzwidrig erkannte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden."

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r