# Satzung der Kärntner Landesholding

61. Kundmachung der Landesregierung vom 14. Juli 2005, Zl. –4-FINW-1702/41-2005, betreffend die Satzung der Kärntner Landes- und Hypothekenbank-Holding (Kärntner Landesholding)

Der Gesamtvorstand der Kärntner Landes- und Hypothekenbank-Holding hat am 10. Juni 2005 die aufgrund der Novellierung des Kärntner Landesholding-Gesetzes (K-LHG) notwendig gewordene Änderung der Satzung,

siehe Anlage, beschlossen. Diese Satzung wurde vom Kärntner Landtag in seiner

Sitzung am 7. Juli 2005 gemäß § 24 Abs. 2

K-LHG, LGBl. Nr. 42/2005, genehmigt.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Satzung

der Kärntner Landesholding

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Firma und Sitz

(1) Die mit Beschluss des Landtages von Kärnten vom 17. Februar 1894 vom Land Kärnten gegründete und

eingerichtete Kärntner Landes- und Hypothekenbank hat ihr gesamtes bankgeschäftliches Unternehmen als

Gesamtsache zum 31. Dezember 1990 in eine Aktiengesellschaft eingebracht. Die einbringende Kärntner

Landes- und Hypothekenbank blieb nach dem Rechtsübergang an die Aktiengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 8a Abs. 9 KWG, BGBl. 63/1979, idF BGBl. Nr. 475/1990, bestehen und führt

die Bezeichnung „Kärntner Landes- und Hypothekenbank-Holding (Kärntner Landesholding)".

(2) Die Kärntner Landesholding hat Rechtspersönlichkeit und ist zur Führung eines Siegels und Stempels mit

dem Wappen des Landes und der Umschrift „Kärntner Landesholding" berechtigt.

(3) Die Kärntner Landesholding hat ihren Sitz in Klagenfurt.

§ 2

Gegenstand des Unternehmens

(1) Die Kärntner Landesholding darf Vermögen, insbesondere Beteiligungen an Unternehmen, erwerben,

halten, verwalten und veräußern.

(2) Hinsichtlich des eingebrachten bankgeschäftlichen Unternehmens der Kärntner Landes- und Hypothekenbank in eine Aktiengesellschaft ist ihr Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt. Die Veräußerung oder die Belastung von Beteiligungsrechten der Kärntner Landesholding an dieser Aktiengesellschaft bedarf vor ihrer Durchführung der Zustimmung der Landesregierung. Allfällige

Genehmigungen aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften bleiben davon unberührt.

(3) Die Tätigkeit der Kärntner Landesholding kann im In- und Ausland erfolgen.

(4) Die Geschäfte der Kärntner Landesholding sind unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten

unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen

nach kaufmännischen

Grundsätzen zu führen.

(5) Zur (direkten und indirekten) Finanzierung und Unterstützung von im Interesse des Landes Kärnten

gelegenen Vorhaben und Maßnahmen in den Bereichen Infrastruktur, Bildung, Forschung und Entwicklung,

Informations- und Kommunikationstechnik, Regionalentwickung, Kultur, Tourismus und Umweltschutz wird ein

zweckgebundenes Sondervermögen der Kärntner Landesholding mit der Bezeichnung „Zukunft Kärnten"

eingerichtet, um die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Kärnten zu erhöhen und nachhaltig bestehende

Arbeitsplätze zu sichern sowie neue Arbeitsplätze zu schaffen.

(6) Die Geschäftsführung im Rahmen des Sondervermögens „Zukunft Kärnten" hat unter Bedachtnahme auf

die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher

Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Kärnten und

die nachhaltige Sicherung bestehender Arbeitsplätze sowie die Schaffung neuer Arbeitsplätze, zu erfolgen. Das Sondervermögen ist getrennt vom übrigen Vermögen der Kärntner Landesholding zu verwalten.

§ 3

Veröffentlichungen

Veröffentlichungen der Kärntner Landesholding erfolgen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und in der

„Kärntner Landeszeitung".

§ 4

Haftung

(1) Die Kärntner Landesholding haftet

(2) Das Land Kärnten haftet für alle von der Kärntner Landesholding aus eigenem eingegangenen

Verbindlichkeiten aus Geschäftsverbindungen im Rahmen ihres Geschäftsgegenstandes als Ausfallsbürge im Falle der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 1356 ABGB sofern dies mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

§ 5

Landesaufsicht

Die Kärntner Landesholding unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten. Diese Aufsicht wird von der Landesregierung nach den Bestimmungen des Kärntner Landesholding- Gesetzes in der jeweils geltenden

Fassung wahrgenommen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie auf die Wahrung der Interessen des Landes und der Sicherheit des Vermögens des Landes

oder der Kärntner

Landesholding.

§ 6

Vermögen

(1) Das Gesamtvermögen der Kärntner Landesholding wird in zwei Rechnungskreisen verwaltet und setzt sich

aus dem Sondervermögen „Zukunft Kärnten" und dem übrigen Vermögen der Kärntner

Landesholding

zusammen.

(2) Das Vermögen der Kärntner Landesholding kann sich aus allen Vermögenswerten gemäß § 224 HGB in

der jeweils geltenden Fassung zusammensetzen.

(3) Die Bilanzsumme sowie das Anlage- und Umlaufvermögen der Kärntner Landesholding sind nach

Rechnungskreisen getrennt nach erfolgter Vorlage des mit dem Bestätigungsvermerk versehenen Prüfberichtes an

die Landesregierung vom Vorstand zu veröffentlichen.

(4) Die Zuordnung von Vermögenswerten zum Sondervermögen obliegt dem Aufsichtsrat auf Antrag des Vorstandes.

§ 6a

Sondervermögen „Zukunft Kärnten"

(1) Die Aufgaben des Sondervermögens „Zukunft Kärnten" bestehen in der (direkten und indirekten)

Finanzierung und Unterstützung von im Interesse des Landes Kärnten gelegenen Vorhaben und Maßnahmen um

die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Kärnten zu erhöhen und nachhaltig bestehende Arbeitsplätze zu

sichern sowie neue Arbeitsplätze zu schaffen, und umfasst Vorhaben und Maßnahmen

in den folgenden

Bereichen

– Programme zur ziel- und bedarfsorientierten Errichtung und zum Ausbau

– Pilotprojekte im Bereich der überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen;

– den Aufbau regionaler und grenzüberschreitender F E-Netzwerke,

– die Anbindung von Einrichtungen an Hochleistungsrechner und -netze,

– Schaffung überregionaler Kulturzentren und Präsentationsmöglichkeiten,

– die Sicherung der Grundinfrastruktur für nationale Schutzgebiete, wie

(2) Die Mittel des Sondervermögens „Zukunft Kärnten" der Kärntner Landesholding werden aufgebracht aus:

(3) Die Finanzierung oder Unterstützung von Vorhaben und Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 5 darf nur erfolgen

durch:

(4) Die Verwaltung des Sondervermögens obliegt dem Vorstand im Rahmen seiner Geschäftsführungstätigkeit.

Der Vorstand hat unter Bedachtnahme auf den Voranschlag und die Planvorschau (§ 15) die Mittel des Sondervermögens entsprechend zu veranlagen und dabei auf dessen Substanzerhaltung sowie Vermehrung

Bedacht zu nehmen. Bei Bedarf kann er sich von externen Experten beraten lassen. Er hat dem Aufsichtsrat

vierteljährlich über den Stand und die Verwendung des Sondervermögens Bericht zu erstatten.

II. Organisation der Kärntner Landesholding

§ 7

Organe

(1) Die Organe der Kärntner Landesholding sind der Vorstand und der Aufsichtsrat.

(2) Die Mitglieder der Organe haben bei der Geschäftsführung und im Rahmen der Mitwirkung an der Geschäftsführung sowie im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Aufsichtspflichten die Sorgfalt eines

ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.

§ 8

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern und führt unter eigener Verantwortung die Geschäfte der Kärntner Landesholding. Er hat dabei die Gesetze sowie die Bestimmungen dieser Satzung und der Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung einzuhalten.

(2) Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt.

§ 9

Vertretung der Kärntner Landesholding

(1) Die Kärntner Landesholding wird durch den Vorstand vertreten. Je zwei Mitglieder des Vorstandes sind

gemeinsam zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Fertigung für die Kärntner Landesholding befugt. Der Aufsichtsrat kann über Antrag des Vorstandes genehmigen, dass ein Mitglied allein oder in Gemeinschaft mit

einem Prokuristen zur Vertretung der Kärntner Landesholding befugt ist. Ist eine Willenserklärung der Kärntner

Landesholding gegenüber abzugeben, so genügt in jedem Fall die Abgabe gegenüber

einem Mitglied des Vorstandes oder gegenüber einem Prokuristen.

(2) Die vertretungsbefugten Personen haben in der Weise zu fertigen, dass die Fertigenden zu der Bezeichnung

der Kärntner Landesholding oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift hinzufügen.

(3) Der Vorstand ist der Kärntner Landesholding gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen seiner

Vertretungsbefugnis einzuhalten, die das Kärntner Landesholding-Gesetz und diese Satzung festsetzen.

(4) Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes unwirksam, es sei denn,

dass dem Dritten bewusst ist, dass die Vertretungsbefugnis der Kärntner Landesholding missbraucht oder der

gesetzliche Wirkungsbereich der Kärntner Landesholding überschritten wurde.

(5) Die Landesregierung stellt auf Antrag Bestätigungen über die Vertretungsbefugnis der zur Vertretung der Kärntner Landesholding Berufenen aus.

(6) Die vertretungsbefugten Organe sind jeweils in der „Kärntner Landeszeitung" zu veröffentlichen.

§ 10

Erteilung der Prokura

(1) Der Vorstand kann unter Beachtung des Geschäftsumfanges nach Zustimmung des Aufsichtsrates

Arbeitnehmern der Kärntner Landesholding die Prokura erteilen.

(2) Prokuristen haben in der Weise zu fertigen, dass die Fertigenden zu der Bezeichnung der Kärntner

Landesholding ihre Namensunterschrift mit einem auf die Prokura hinweisenden Zusatz hinzufügen.

§ 11

Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Vorstandes

Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung und eine Geschäftsverteilung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes zu beschließen, die der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen.

§ 12

Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern und hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu

überwachen. Maßnahmen der Geschäftsführung sind dem Aufsichtsrat nicht übertragen.

(2) Der Aufsichtsrat wird von der Landesregierung bestellt.

(3) Die Beschlussfassung des Aufsichtsrates durch schriftliche Stimmabgabe ist zulässig, soweit kein Mitglied

des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht oder es sich nicht um die Erlassung der Satzung oder ihrer

Änderung handelt.

(4) Dem Aufsichtsrat obliegt es neben den im Kärntner Landesholding-Gesetz und in dieser Satzung

ausdrücklich angeführten Aufgaben:

§ 13

Geschäftsordnung des Aufsichtsrates

Der Aufsichtsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

§ 13a

Beirat

(1) Der bei der Kärntner Landesholding zur Beratung der Organe in Angelegenheiten des Sondervermögens

eingerichtete Beirat besteht aus fünf Mitgliedern (Ersatzmitgliedern).

(2) Aufgabe des Beirates ist es, Vorhaben und Maßnahmen, die zur Finanzierung oder Unterstützung an die Kärntner Landesholding herangetragen worden sind, aus fachlicher Sicht zu begutachten und hierüber eine

schriftlich begründete Stellungnahme abzugeben. Der Vorsitzende des Beirates oder sein Stellvertreter können

als Auskunftspersonen zu Aufsichtsratssitzungen beigezogen zu werden.

(3) Der Beirat hat sich bei seiner Begutachtung von den in Gesetz und Satzung definierten Zielen und Aufgaben des Sondervermögens „Zukunft Kärnten" und den beschlossenen Richtlinien gemäß

§ 8 Abs. 8 Kärntner Landesholding-Gesetz leiten zu lassen.

(4) Die Sitzungen des Beirates sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich, schriftlich

einzuberufen. Wenn dies vom Vorstand schriftlich unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangt wird, hat der Vorsitzende den Beirat so rechtzeitig zu einer Sitzung einzuberufen, dass diese längstens innerhalb von drei

Wochen nach dem Einlangen des Verlangens beim Vorsitzenden stattfinden kann.

(5) Gleichzeitig mit der Einberufung zu den Sitzungen des Beirates ist allen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern

die Tagesordnung mit den Beratungsgegenständen zu übermitteln.

(6) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere

Mitglieder anwesend sind. Der Beirat fasst gültige Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen;

Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter)

stimmt mit. Die Beschlussfassung

im Umlaufwege ist ausgeschlossen.

§ 13b

Geschäftsordnung des Beirates

Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben und hat diese dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung

vorzulegen.

III. Gebarung der Kärntner Landesholding

§ 14

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Kärntner Landesholding ist das Kalenderjahr.

§ 15

Voranschlag, Planvorschau

Der Vorstand hat unter besonderer Berücksichtigung des Sondervermögens bis längstens 30. November eines

jeden Kalenderjahres einen Voranschlag über die Gebarung des folgenden Kalenderjahres sowie eine Planvorschau für weitere drei Kalenderjahre zu erstellen und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen.

§ 16

Jahresabschluss und Gewinnverwendung

(1) Der Vorstand hat bis längstens 15. Mai eines jeden Kalenderjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr

nach Überprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer den Jahresabschluss und den Lagebericht, versehen mit dem Bestätigungsvermerk, sowie den Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinnes

dem Aufsichtsrat

vorzulegen.

(2) Der Aufsichtsrat hat bis längstens 31. Mai eines jeden Kalenderjahres den vom Vorstand vorgelegten

Jahresabschluss und Lagebericht sowie Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinnes nach dessen

Billigung oder Abänderung festzustellen.

(3) Nach der Feststellung durch den Aufsichtsrat sind der geprüfte Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat eine Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates vorzunehmen, wenn der Jahresabschluss und

die Beschlussfassung darüber ordnungsgemäß durchgeführt wurden und sich aus dem Prüfungsbericht kein

Anlass zu Beanstandungen ergibt.

(4) Über den Stand der Gebarung des Sondervermögens „Zukunft Kärnten" sowie über die aus diesem Sondervermögen gewährten Unterstützungen und Finanzierungen hat die Kärntner Landesholding der Landesregierung für jedes Geschäftsjahr bis spätestens 31. Mai des Folgejahres Bericht zu erstatten. Dieser Bericht hat insbesondere die unterstützten oder finanzierten Vorhaben und Maßnahmen zu beschreiben sowie Art und Höhe der gewährten Mittel im Einzelnen darzustellen.